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Sächsische Dorfzeitung : 05.02.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-02-05
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480520429-185802052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480520429-18580205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480520429-18580205
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung
- Jahr1858
- Monat1858-02
- Tag1858-02-05
- Monat1858-02
- Jahr1858
- Titel
- Sächsische Dorfzeitung : 05.02.1858
- Autor
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5. Februar 1858 ML H. Freitag, ächsische DacheilMg - , Redacteur und Verleger: Friedrich Walther. Die zu ausführlichen Gutachten darüber aufgefordert worden, ob es sich empfehle, ^m Wege der Gesetzgebung nicht nur die Verbindung des Branntwein-Debits im Kleinen mit allen Kaufgeschäften im offenen Laden zu verbieten, sondern auch alle bestehende^ Concessionen der Art einzuziehen. Die Stadt Berlin, welche große Summen zum festlichen Empfange des königlichen Brautpaares verwendet, hat sich den Mit gliedern des Landtags gegenüber sehr karg gezeigt. Es wur den nämlich den Kammcrmitgliedern die Karten zu einer für sie erbauten Tribune, an welcher. der Festzug vorüber- aeht, vom Stadtrathe mit dem Bemerken zugesandt, daß zur Deckung der Baukosten 1j Thlr. für rede-Karte zu bezahlen sei.—Auf dem Berliner Leihhause findet seit einigen Wochen ein außerordentlicher Andrang statt und es werden namentlich src»stad^ j Dr«Sde«, n der Ärpidi- ' wn ti. Hcißn. lAüsse Nr. 3, tu haben. Deutschland. Wie aus Frankfurt a. M. berichtet wird, ist neuerdings ein Abgesandter der dänischen Regier ung dort thätig gewesen, um den Mitgliedern der deutschen Bundesversammlung ein Project zur Annahme zu empfeh len, welches die obwaltenden Differenzen^ auszugleichen ge eignet lei. Dieser Plan soll dahin gegangen sein, die Herzog- thümer Holstein und Lauenburg aus der Gesammtverfassung der dänischen Monarchie auszuscheiden; wichtige Gegenstände indessen, z. B. Armee, Flotte, Finanzen sollten der Gemein samkeit Vorbehalten bleiben. Dieser Vorschlag hat jedoch, dem Vernehmen nach, keinen Anklang gesunden, und da hierbei überhaupt von keinem in officieller Form gemachten Anerbieten die Rede, sein kann, so wird dadurch die in den nächsten Wochen bevorstehende Entscheidung des Bundestags nicht aufgehalten werden. Die am 7. Nov. v. I. abgeschlossene Donauschifffahrts- Ätte zwischen Oesterreich, Baiern, Würtemberg und der Türkei ist nun von allen betheiligten Mächten ratisicirt worden und in diesen Tagen zur amtlichen Veröffentlichung gelangt. Aus dieser Veröffentlichung wird die Folgerung gezogen, daß die betreffenden Uferstaaten ihre Territorial-Souveränetät zu wah ren gedenken und der.Pariser Conferenz keinen weiteren Ein spruch in diese Angelegenheit gestatten wollen. Die jüngst zwischen Würtemberg und Rom abge schlossene Uebereinkunft scheint das Wiederaufleben der Klö ster im Schwabenlande zu fördern. Es wird aus Ellwangen berichtet, daß dort ein Benedictinerkloster errichtet werden soll und daß bereits ein Benedictinerabt wegen Ankaufs der nöthigen Baulichkeiten dort in Unterhandlung getreten ist. Preußen. Die schon in der vorigen Kammersession ausgesprochen« Absicht, Maßregeln zur Beschränkung des BrannLweing'enuffes zu ergreifen, scheint nicht aufgegeben zu sein. Es sind nämüch jetzt sämmtliche Provinzialbehörden Frankreich. Die Maßregeln, welche zur größeren Sicherung und besseren Befestigung des Kaiserthums für nothwendig erachtet werden, treten in rascher Folge in'S Le ben. Der erste Erlaß dieser Art, von welchem schon früher und' zwar lange Zeit vor dem Attentate die Rede gewesen, trägt einen militärischen Character, aber er wird lediglich durch politische Gründe gerechtfertigt und stimmt wenig mit der Versicherung überein, welche die amtlichen Organe so oft wiederholt haben, daß Frankreich in allen Schichten seiner Bevölkerung dem Kaiserthum aufrichtig ergeben sei und die neue Dynastie in dem Zeiträume von wenigen Jahren feste Wurzeln ge schlagen habe. Durch ein kaiserliches Decret wird nämüch ganz Frankreich in fünf große Militärcommando's getheilt und an die Spitze eines jeden dieser Districte als Oberbe fehlshaber ein Marschall gestellt. Als Hauptquartiere jener Commando's, welche letzteren alle im Innern des Reichs ftationirten Truppen umfassen, werden die Städte Paris, Nancy, Lyon, Toulouse und Tours bezeichnet. Das Ver- hältniß der Marschälle zu den commandirenden Generalen und die Beziehungen der Letzteren zu dem Kriegsminister werden durch besondere Bestimmungen geregelt. Der wich tigste Artikel des Decrets ist der siebente, welcher lautet: „Bei Unruhen, aber auch nur in diesem Falle, ordnen die Oberbefehlshaber nach, eignem Ermessen die Truppenbeweg ungen und Zusammenziehungen an, welche sie für nöthlg erachten." Der Armee soll hierdurch eine größere Krost des Zusammenhaltes verliehen und den Führern die Möglichkeit geboten werden, im geeigneten Augenblicke rasch alle in dem Districte zerstreuten Truppen in einer Hand zu vereinigen und so mit mehr Energie und Nachdruck zu handeln, als dies bei der bisherigen Abhängigkeit vom Kriegsministerium thunlich war, Ein zweites Decret ordnet die Regierungsverhältnisse für den Fall des Ablebens des Kaisers, ehe der Thronfol ger mündig geworden, um im Voraus jeden.Zweifel und jede Ungewißheit über die Regentschaftsfrage zu beseitigen. Die Kaiserin Eugenie wird eintretenden Falles zur Regen tin des Landes ernannt und ihr ein geheimer Rath zur Seite gesetzt, welcher im Falle der Succession eines unmün digen Thronfolgers in die Function eines RegentschaftsratHS eintreten soll. Dieser geheime Rath besteht aus zwei kai serlichen Prinzen, dem Cardinal Morlot, dem Herzoge von Malakow (Marschall Peljssier), dem Staatsmimster Fould, dem Senatspräsidenten Troplong, dem Präsidenten deS ge setzgebenden Körpers Grasen Morny, dem Staatsraths-Prä- sidenten Baroche, und dem dermaligen Gesandten in London Grafen Persigny. Die dritte Regierungsmaßregel ist zunächst durch das gegen den Kaiser verübte Verbrechen hervorgerufen. ES. ist , dies ein „Gesetz der allgemeinen Sicherheit", welches am viele kleine Pfänder versetzt. Es hat sich nämlich das Gerücht 1. Feb. dem gesetzgebenden Körper zur Genehmigung vorher verbreitet, daß die Prinzessin. Friedrich Wilhelm nach ihrem legt würde. Dieses Gesetz stellt die Strafen fest,, welche Orr, Einzuge.in Berlin all-e bel hasigem Leihamte ,versetzten Pfänder jenigen treffen sollen , welche öffentlich zu sträflichen Hand- Mero Thlrn. einlösen wtrdt-.Obgleich dieses Gerücht wieder- jungen aüfreizen, die'kaiserliche Regierung dem Haffe und holt ,ein unbegründetes bezeichnet wokdcu ist, so lassen der Verachtung preisgeben, oder, ohne dazu ermächtigt zu sich doch die Leute sn ihrer Speculatiyy nicht stören, inhem sie, sein, dllrch Anfertigung, Verkauf, Aufbewahrung und Ver mas nichlNitt-Md nagelfest ist, nach de« Pfandhause trägem Heilung von mörderischen Werkzeugen, Knallpulver sich AwanjigÜer Jahrgang k. Cluartal. Vreisr vnrteljährlich 12z Ngr Au beziehen durch alle Po--An- , -alten. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann.
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