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Deutsche allgemeine Zeitung : 02.02.1844
- Erscheinungsdatum
- 1844-02-02
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184402028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18440202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18440202
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1844
- Monat1844-02
- Tag1844-02-02
- Monat1844-02
- Jahr1844
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 02.02.1844
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s. Februar 1844 Freitag Deutsche Allgeweiue Zeitung. «Wahrheit und Reckt. Freiheit und Gesehl» ruc- tcr Gesetzentwurf, wenn er nicht von der Negierung ausging, auch nicht sicher ist, Gesetz zu werden, und da die deutschen Stände das Recht des Antrags auf Vorlegung von Gesetzentwürfen haben, so kann man in jener Einrichtung nur eine Zeit- und Kostenersparniß erkennen. Ja auch in anderer Beziehung mag ein Vortheil darin liegen: denn es ist viel leich ter, für einen allgemeinen Grundsatz eine starke Majorität zu gewinnen, als für einen im Detail ausgeführtcn Gesetzentwurf, und die deutschen Negierungen werden dadurch in keinen Vortheil gesetzt, daß sic immer mit ganzen Gesetzentwürfen vertreten müssen, während die Stände blos im Allgemeinen allerhand schöne Dinge pctircn. Die Einrichtung, welche die Times im Sinne hat, wo lediglich die Kammern die Initiative be sitzen, findet sich eben nur in England, und auch da nur als eine indirecte Folge der allerdings sehr wichtigen, aber gleichfalls England ganz cigen- thümlichen Umstände, daß Niemand im Parlamente reden und handeln kann als die Parlamentsglicder, daß das Parlament nicht blos der Sitz der politischen Macht, sondern auch der Mittelpunkt aller wichtigen StaatS- gcschäfte ist, daß die Minister eigentlich nur ein vollziehender Ausschuß des Parlaments sind, welches Letztere nicht blos der Träger der gesetz gebenden Gewalt, sondern auch vielfach oberste Verwaltungsbehörde ist; daß überhaupt nicht Regierung und Parlament als zwei große geschlos sene Gewalten sich aegcnübcrstehen, sondern beide in Eins verschmolzen sind und der Kampf nur im Innern des Parlaments, nicht zwischen Ne gierung und Parlament geführt wird. Das ist nicht eine Folge der eng lischen Verfassung, sondern der englischen Verwaltung, und daraus, daß man in Frankreich bei einer gerade entgegengesetzten Verwaltung doch in der Verfassung dasselbe Princip nachahmen wollte, ist es gekommen, daß cs in Frankreich eben damit nicht gehen will und weder Regierung noch Kammern wahrhaft ihre Bestimmung erfüllen können. Entweder mußte man, wenn das in Frankreich möglich gewesen wäre, auch die englische Verwaltung nachbilden, oder man mußte der Regierung, in einem höhern Sinne, als von dem wir eben sprachen, die Initiative lassen und die Kammern auf die Rolle des mäßigenden Gegengewichts, auf das parla mentarische Veto verweisen. Mejico. Santa Anna's Rüstungen- Wissenschaft und Kunst. Bairische Maßregeln gegen die Augenübcl in Schulen. — Conservatorium der Kunstdenkmäler in Preussen. — Professor Hinrichs. Die Universität Bern. — Die Akademie der Wissen schaften in Paris. Handel und Industrie. * Darmstadt. Russische Anleihe. * Frank furt a. M. Rothschild und der Herzog von Bordeaux. — Emsdampf schiffahrt. *Bonn. Bonn-Kölner Eisenbahn. *Wien. Achsenbrüche. *tü- veck Getreide.— Filztuchfabrikation.— Fabrikgericht in Burscheid.— Berlin. Neueste Nachrichten. Paris. Annahme der Adresse. Lod Nodier's. Ankündigungen. Deutschland. * Aus Norddeutschland, 30. Jan. (Vergl. Nr. 30.) Aus der An gabe, daß der Souverain in Griechenland „Gesetze vorzuschlagcn und bei deren Abfassung mitzuwirkcn" hätte, zieht die Times (Nr. 10) die aller schlimmsten Schlüsse, prophezeit alles mögliche Unheil daraus und findet die Bestimmung zunächst im Widerspruche mit den Einrichtungen der „euro päischen Staaten, die eine fest bestimmte Constitution haben". Denn in diefen werde „die Macht, Gesetze vorzuschlagen, den Kammern zustehen, deren Beistimmung erfodcrlich ist, ihnen Gültigkeit zu geben". Nun. wenn in den Constitutionen, an welche die Times denkt, die einzelnen Normen nicht fester bestimmt find, als die Begriffe in diesem ganzen so äußerst konfusen Artikel der Times, so wird cs eine bunte Geschichte. Zuvör derst ist auch hier, wie in dem neulich besprochenen Falle, mit der Er nennung der Staatsbeamten natürlich nicht gemeint, daß der Souverain allein und als Individuum handeln solle, sondern man versteht auch hier den konstitutionellen Monarchen als höchstes Oberhaupt des Staats, als höchsten Repräsentanten und Ausdruck der Regierung, handelnd in der verfassungsmäßigen Weise und auf den Rath und unter der Mitwirkung der verantwortlichen Minister. Hat die Times etwa gedacht, der König solle selbst in die Nationalversammlung gehen und dort bei der Gesetz- verathung „mitwirken"? Zweitens liegt darin, daß der Souverain Ge setze Vorschlägen und bei deren Abfassung Mitwirken soll, doch wahrhaftig nicht, daß die Kammern nicht auch diese Rechte haben, oder gar, daß nicht ihre Bcistimmung erfodcrlich sei, den Gesehen Gültigkeit zu geben. Hat die Times niemals von so einer Einrichtung gehört, wo die Initiative der Gesetzgebung gleichmäßig der Krone und den Kammern zustcht? Sie > besteht doch in jeder Beziehung in Frankreich, in Belgien, Niederland, ' Spanien, Portugal, Schweden, Norwegen, alles Länder, welchen die Times ! fest bestimmte Constitutionen zuschreiben wird. Bis 1830 hatte in Frank- ! reich sogar nur die Krone die Initiative und die Kammern hatten sie nicht, und i doch wird auch vor 1830 Frankreich von der Times zu den konstitutionellen l Ländern gerechnet worden sein. Seit 1830 haben die französischen Kammern ' Lie Initiative, haben aber kaum ein paar Mal und keinen irgend erhebst- I chen Gebrauch davon gemacht. Die deutschen Stände haben die vollständige t Initiative, d.h. das Recht, Gesetzentwürfe einzubringcn, allerdings nicht. I Da aber in Deutschland das Veto des Regenten noch eine Wahrheit ist, > folglich auch ein durch die Kammern nach langen Debatten durchgcbrach- ? — Am 27. Jan. hat sich der ständische Ausschuß nach erfolgter Einberufung der gewöhnlich abwesenden Mitglieder in voller Zahl in Stuttgart versammelt, um die verfassungsmäßige Prüfung der Steuer- Verwendung von dem Etatsjahr 1812/13 vorzunchmcn. ss Heidelberg, 26. Jan. Die evangelisch-protestantisch e Geist lichkeit unscrs Landes gehörte noch vor wenigen Jahren wohl zu zwei Dritthcilcn einer rationalistischen Richtung an. Denn der beiweitem größte Theil unserer Theologen erhielt seine Bildung auf hiesiger Universität, wo damals der Einfluß unscrs zwar nicht mehr als Lehrer, wol aber als un ermüdlicher Schriftsteller immer noch thätigen vr. Paulus vorzugsweise tonangebend war. Nur ein kleinerer Theil unserer Geistlichen, die ihre Studien auf auswärtigen Universitäten, besonders in Tübingen und Halle machten, hingen dem positiven und kirchlich-historischen Christenthum an. Dieses Vcrhaltniß hat sich nun durch den Umschwung der neuern Zeit auf dem Gebiete des religiösen Glaubens und Lebens als ein grade um gekehrtes herausgcstellt. Der ältere Rationalismus ist, selbst durch die Strauß'schen Streitigkeiten, wissenschaftlich besiegt, und hat, was die Hauptsache ist, für das Leben seine Bedeutung verloren, weil er sich für dessen Anfodcrungen und höhere Bedürfnisse praktisch ungenügend erwies. Daher die ziemlich allgemeine Rückkehr zu der allein Leben gebenden Quelle des christlichen Geistes. Wir sagen des christlichen Geistes; denn man würde sich sehr irren, wenn man die religiöse Stimmung der Zeit dahin deutete, wie es freilich hier und da geschieht, als verlange sie eine Zurückführung zu alten Formen, in denen kein inneres geistiges Leben mehr ist. Doch hierüber ein andermal. Als Ucbcrrcste der frühern rationalistischen Bildung und theilweise als Gegensatz zu ihrer Einseitigkeit haben wir in unserm Lande noch eine Menge religiöser Privatvercine, sogenannte Convcntikcl, in welchen sich ein lebendigeres christliches Leben zu erhalten suchte. Im Ganzen haben diese kirchlichen Privatvercine bei uns weniger zu jenen Verirrungen ge führt, die man zum Theil anderwärts zu beklagen hat, thcils weil der Sinn des Volks zu gesund ist, theils wol aber auch, weil man sie sich srci und offen entwickeln ließ und ihnen keine Hindernisse in den Weg legte, wodurch sie zur Gcheimthucrei und auf Abwege hingcdrängt wor den wären. Indessen Hal doch die kirchliche Oberbchörde, die durch ihren thätigen neuen Vorstand mit vieler Entschiedenheit und Einsicht aus eine lebendigere Gestaltung unfcrö kirchlichen Lebens hinarbeitct, mittels des Ministeriums des Innern eine wahrhaft humane und genügende Inst! tion für die Pfarrgeistlichkcit des Großherzoathums in Bezug auf die Convcntikcl veranlaßt. Wir theilcn daraus Folgendes mit: Besondere kirchliche Vereine seien von Staats wegen durchaus gesetzlich erlaubt; nur da, wo sie im einzelnen Falle durch Verirrungen anders Gesinnter, durch Aufwiegcln oder auf andere Weise die Ruhe der Gemeinden stören, so- Ueverbrick. Deutschland. * Aus Norddcutschland. Die Limes über die Initiative der Gesetzgebung. Stuttgart. Der ständische Ausschuß, s Heidelberg. Die Richtung der Geistlichkeit. Die Conventikel. Die Zeitschrift für Deutsch lands Hochschulen. *Äiel. Die Erbfolge. — Kirchspiclsvergleichscommis- sionen. Keuss. Bevölkerung. L Lübeck- Ein dritter Syndikus. Reform für Lravemünde- Tue Nachtigall'schc Angelegenheit. Preußen. -(Bonn. Professor Walter. Z Aus Schlesien. Die ultramon tanen Blätter. Das geistliche Convjctorium. ch Von der Saale. Die Toi lette der Hofdamen. — Sammlung zur Einführung" der barmherzigen Schwestern in Beuthcn. — Einwohnerzahl Breslaus. — Die Herrschaft Muskau Oesterreich, s listen- Die Erzherzogin Marie. Der Herzog von Bordeaux- — Erzherzog Stephan. * Presburg. Die königl. Resolution in der Spra- chcnfachc- Der Personal. Spanien. * Paris. Die Cultussteuern. Umtriebe. Valencia. Barcelona. Großbritannien. Die Proklamation des Herzogs Karl von Braun schweig. Die Anti League-Bewegung. Generalversammlung der Ostindi- fchcn Compagnie. Frankreich. Deputirtenkammer: Adreßdebatte. **paris. Die Untcrrichts- frage. s Paris- Guizot und die Opposition. Belgien. * Brüssel- Die Opposition. Schweiz. Die Schweiz und Württemberg in Betreff des Heimatsrechts. Italien. chRom. Unsicherheit. Dänemark. Die Heirathen der Offiziere. Serbien. Don der türkischen Grenze. Unruhestifter in Serbien. Türkei. * Konstantinopel. Die Angelegenheit von Tunis. Ersparungsmaß regeln. Ein Kurden-Bey. Die griechische Ncligionsfrage. Kalergis' Brüder.
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