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Deutsche allgemeine Zeitung : 07.07.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-07-07
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184707074
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18470707
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18470707
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1847
- Monat1847-07
- Tag1847-07-07
- Monat1847-07
- Jahr1847
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 07.07.1847
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Mittwoch —— Nr. 188. —— 7. Julius 1847. WM Deutsche Allgemeine Zeitung. . «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» «eb-rbli». Deutschland, ch Von der Nordsee- Der Guerrillaskrieg. — Nürnberger Beschwerde. — Pfarrer Frantz. * Aus Württemberg. Die rottenbur- ger Bischostwahl. * Aus dem Grosshersogthum Hessen. Landtags abschied. /X Aus Schleswig-Holstein. Zustande und Vorgänge. — Der Herzog von Braunschweig. — Imparität. * Frankfurt a. M Turn verein. — Die erbgesessene Bürgerschaft in Hamburg. V*euSe«. (-«-) Benin. Bittschrift der Kattundrucker. 0 Berlin. Die breSlauer bischöfliche Behörde. — Graf Arnim. — I)r. Rupp. IVe-torreich. Die böhmischen Stände. ch Aus Böhmen. Toleranz. Portugal. Die Insurrektion. Spanien. Der Jnfant Don Francisco de Paula. Monsignore Brunelli. Die Marineverwaltung. Die San Fernandobank. Die Cortes. Die Mon- temolinisten. Großbritannien. Unterhaus. Die Centralhülfscömmission für Irland. Bischöfliche Weihen. Pension für die Hinterlassenen des 0r. Chalmers. Unglücksfälle. Frankreich. Parlament. Der Proccß Cubieres. Hr. Emile de Girar- din. Hr. Malgaigne. Das päpstliche Rundschreiben in Betreff der iri schen Noth. General Cavaignac. Schweiz. Zrmer Neutralität. Diplomatische« Diner. Italien. * Palermo. Schraubendampfboot. Der König. Gasbeleuchtung. Die Aernte. Die Noth. Antzland und Polen. * Petersburg. Unterrichtswesen. Nrotchamerika. Deutsche Gesellschaft in Neuorleans. Festmahl zu Ehren Hrn. Wheaton'S. Hr. Helmich. * Philadelphia. Der Krieg. AWtffenschaft und Kuntz. OAus Sachsen, vr. Gretschel s „Ge schichte des sächsischen Volks".— Der Verein zur Beförderung der Wis senschaften in C>rlord. Handel und Industrie. »Frankfurt a.M. Börsenbericht. »Leipzig. Börsenbericht. Äöln. Allgemeiner Fahrplan der preußischen Eisenbahnen. * Altenburg. Uebergang der Post an Sachsen. — Berlin. Tfnkündtgungen. Deutschland. ^von der Nordsee, 4. Jul. Der londoner L-Korrespondent die ser Zeitung urtheilt in Nr. 179 sehr richtig Mr den amerikanischen Vor schlag, wonach die guten UankeeS zwar aus zarter Rücksicht auf Huma nität und Völkerrecht sich auf keinen Guerrillaskrieg einlaffen, da gegen auch die Mejicaner von einem solchen dadurch abschrccken sollen, daß sie dieselben bedrohen, für jeden (im GuerrillaSkriege) getödteten Ame rikaner zwei oder drei mejicanische Gefangene vor ein Kriegsgericht stellen und hinrichten lassen zu wollen. In der That, dieser Vorschlag ist ganz im Geschmacke der schlechten Hefen in diesem amerikanischen Volkswesen: er ist zugleich schlecht, ungereimt und doch pfiffig, und beruht zum Theil auf arglistigen Konfusionen. Der Guerrillaskrieg ist an sich nicht völker rechtswidrig ; er ist ein oft gebrauchtes und gerühmtes letztes Mittel, wo durch eine tapfere Nation ihre Unabhängigkeit gegen einen mächtigen und kriegsgeübten Gegner vcrtheidigen kann. Auch die Amerikaner haben bei ihrer Vertheidigung gegen die Engländer vielfach Gebrauch von ihm ge macht, wenngleich er dort nicht so wie anderwärts in den Vorgrund tre- ten konnte, weil er nur zur Seite der in gewöhnlicher Kriegsmanier voll zogenen Operationen der Feldarmeen ging. Allerdings aber führt der Guerrillaskrieg leicht zu gewissen, vom Völkerrecht selbst verstatteten Aus nahmen von der geregelten Krirgsmanier und zu mancherlei Verschärfun gen und Härten. Schon an sich setzt derselbe eine Theilnahme der gro ßen Masse des Volks an ihm voraus, und daß diese zugleich Bürger und Krieger sein will. Das Völkerrecht aber gewährt die in ihm begründeten Milderungen und Rücksichten nur denjenigen Feinden, die es „rechtliche Feinde" rknpt, und dahin gehören nur die im Dienst und Solde des Staats stehenden uniformirten Truppen und allenfalls solche Landwehren und Nationalgardcn, welche für die Dauer des Kriegs in die gleiche Ka- legorie treten; alle Andern, die dem Feinde mit den Waffen entgegentre- len, betrachtet es als Freibeuter und erlaubt, ihnen Pardon zu verwei gern und sie, wenn sie gefangen werden, mit schimpflicher Todesstrafe zu belegen. Ebenso gewährt cs dem bürgerlichen Eigenthum und Gewerbe nur unter der Bedingung Schonung und Sicherheit, daß der Bürger bei Herd und Geschäft blewt und nicht zu den Waffen greift, läßt daher bas Nicderbrennen und Plündern solcher Ortschaften zu, deren Bewoh ner, ohne Soldaten zu sein, Handlungen der Kriegsmacht begangen ha bend Endlich schreibt cs die strenge Kriegsmanier nur Denen gegenüber vor, welche sie gegen uns beobachten, »erstattet aber bei jeder Abweichung Repressalien. Die Guerrillas nun werden selten die Kriegsmanier beob achten, weil sie von persönlicher Leidenschaft ergriffen sind und nicht unter strenger KriegSzucht stehen. Deshalb wird im Guerrillaskrieg in der Regel kein Pardon gegeben, die Kriegsgefangenen werden nicht als solche, son dern als Verbrecher behandelt werden, und das bürgerliche Eigenthum wird nicht gesichert sein. Die gegenseitige Härte und Erbitterung treibt dann zu immer ärgern Maßregeln der Wicdervcrgcltung. Aber das Alles führt immer nur auf Zweierlei- einmal, daß es weise und human sein wird, eine Nation nicht zu einem GuerrillaSkriege zu rei zen; dann daß, eben weil das Völkerrecht gewisse Gegenmittel dagegen einräumt, man sich auch auf diese zu beschränken hat. Es ist vom recht lichen Standpunkt aus nichts dagegen zu sagen, wenn man «in Volk, was den Guerrillakrieg führt, die Uebel desselben empfinden macht: keinen Pardon gibt, die gefangenen Guerrillas, nach kurzem Standrecht, an den nächsten Baum hängt, ihre Ortschaften niederbrennt, ihre Habe plün dert. Napoleon übte dieses Kriegßrecht in Spanien. Weise und human wird es oft sein, auch von diesen Rechten keinen ausnahmslosen, viel mehr keinen regelmäßigen Gebrauch zu machen, sondern sie sich für ccla- tante Fälle zur Abschreckung vorzubehalten. Aber das Recht zu jenen Maßregeln ist unbestreitbar. Allein eben deshalb gibt es kein Recht: dic vor dem Ausbruche des GuerrillakriegS oder auch während desselben, aber nicht als Guerrillas gefangenen „rechtlichen Feinde" nicht als rechtliche Feinde, sondern als Freibeuter zu behandeln und sie dadurch für etwas büßen zu lassen, was nicht sie verschuldet. Es wäre eine solche Behandlung der rechtlichen Feinde wider die heiligsten und wohlthätigstcn Vorschriften des Hei allen Völkern der europäischen Culturweisc anerkannten Völkerrechts. Sie wäre auch im höchsten Grad ungerecht und inhuman, wie man denn längst erkannt hat, daß z. B. das Gcißelstellen nichts mehr hilft, da es den neuern christlichen Staaten doch moralisch unmöglich ist, eintretendenfalls von ihrem strengen Rechte gegen den unschuldigen Geißel Gebrauch zu machen. Der Guerrilla weiß, was ihm bevorsteht, und unterwirft sich seinem möglichen Geschick, indem cr sreiwillig zu den Waffen greift. Der Soldat gehorcht der gesetzlichen Pflicht und hat Grund, darauf zu rech nen, daß er als rechtlicher Feind behandelt wird. Dem Guerrilla wird von, seinem Sieger sein hartes LooS zugetheilt, nachdem sich Beide im Verzweiflungskampfc gemessen, und mitten in der Aufregung und dem Sturme, den Schrecknissen des Kriegs. Jene Amerikaner abep wollen den im regelmäßigen Kriege, vielleicht gar nach vorhcrgegangener Kapi tulation Gefangenen, den sie längst in Sicherheit gebracht, in ruhiger, methodischer Ueberlegung, mitten im friedlichen Lande, für Das mit dem Tode büßen lassen, was inzwischen seine Landsleute, ohne all sein Au- thun, in Vertheidigung ihres Vaterlandes gethanl Und worüber soll das Gericht erkennen? was soll cS constatiren? In Betreff des gefan genen Guerrilla kann ein Standrecht erhärten, daß er kein „rechtlicher Feind" sei und daß er mit den Waffen in der Hand ergriffen worden. Jenes Gericht aber würde nur finden, daß der Gefangene «in rechtlicher Kriegsgefangener sei und auf die Behandlung als solcher bei seiner Ge- fangcnuehmung Anspruch gehabt habe. Und was wollte es sagen, wenn ihm vielleicht die Berufung auf eine Kapitulation entgegengehalten würde, welche eine solche Behandlung noch zum Uebcrfluß ausdrücklich verbürgte? Ueberhaupt aber nehmen alle inhumane Maßregeln gerade dann erst recht den Charakter der Grausamkeit und dcS sittlich Widerwärtigen an, wenn sie mit ruhigem Blute, unter langsamen, regelmäßigen Formen verübt werden. Pfiffig nannten wir jenen Vorschlag, denn der schlaue Panke« will sich sein Opfer nicht erst im mannhaften Kampf auf Tod und Leben er ringen, sondern er will sich Die auslesen, die er bereits im Beginn des Kampfs auf zum Theil sehr leichte Weise gefangen hat. Aber ungereimt bleibt die Sache in jedem Wege, und die schmachvolle Grausamkeit würde auch eine ganz zwecklose sein, indem sich in keiner Weise erwarten läßt, daß die Mejicaner — und diese am wenigsten — sich irgend durch eine Rück sicht auf das Schicksal ihrer Gefangenen von dem Guerrillaskrieg abhal len lassen würden, wenn sie sonst den Muth und Entschluß dazu haben. Uebrigens sind wir überzeugt, daß in der Regierung der Bereinigten Staaten doch zu viel staatsmännischer Takt und Anstandsgefühl lebt, um jenen Vorschlag mehr als einen flüchtigen Einfall demokratischer Roheit werden zu lassen, wie sehr auch sonst schon die ersten französischen Rc- volutionskriege bewiesen haben, daß das Völkerrecht am meisten durch die Leidenschaften und Beschränktheiten einer erhitzten Demokratie gefähr det wird. — DaS datrifch« Regierungsblatt bringt die Entscheidung des Staats- raths über die von den Ständen des Reichs an di« Krone gebrachte Be-
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