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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 02.07.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-07-02
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188507022
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18850702
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18850702
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1885
- Monat1885-07
- Tag1885-07-02
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^ 77. Wochenblatt 1885. für Zschopau und Amgegend. Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das König!. Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet, vierteksahrspreis 1 M. exkl. Bote^gebühren und Postspesen. 53. -a-rgav«. Donnerstag den 2. Juli. Znserare werden für hier mit « P»., für auswärts mit 10 Pf. pro gespaltene KorpuSzetle berechnet und bis mittags 12 Uhr des dem 2',«, " e,ne,'S norbergehenben Tages angenommen. Bekanntmachung, die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe betreffend. Auf Grund ergangener Anordnung wird hiermit die nachstehende Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes und die derselben beigefügte Anleitung mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntnis gebracht, die Anmeldung der betreffenden Betriebe bis spätestens den 2«. Juli n. e. bei uns zu bewirken. Zschopau, den 30. Juni 1885. Der Stadtrat. Edm. Walde. Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe. Vom 5. Juni 1885. , In Gemäßheit des Z 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit tz 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den tz 1 des erstgenannten Gesetzes fallenden Betriebes — mit Ausnahme des gesammtcn Betriebes der Post- und Telegraphenverwaltungcn, sowie der Betriebe der Marine- und Heeresverwal tungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs- bezw. Staatsrechnungen verwalteten Eisenbahn-, Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe — binnen einer vom Neichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist den versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumeldcn. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließlich festgesetzt."" Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der genannten Gesetze anzusehen find, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. , Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. Berlin, den 5. Juni 1885. Das R e i ch s - B e r s i ch e r u n g s a m t. Bödiker. Anleitung, betreffend die Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe. (§ 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und 8 11 des Unfallversicherungs gesetzes vom 6. Juli 1884). 1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf n. den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, d. den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- »nd Kellcreibetrirb, cr. den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer, ä. den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei), endlich e. auf die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem Bundesstaat für Reichs- beziehungsweise Staats rechnung geführt wird: «. den Betrieb der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, /S. den Baggereibetrieb, den Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb. 2) Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein Gewerbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahmequelle, für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbesondere die Betriebe der Droschken- und Omnibusinhaber, der Posthalter und Frachtfuhrlente, auch die sogenannten Hotelwagen, welche gegen Entgelt die Reisenden von den Gasthöfen nach den Bahnhöfen bringen und von dort abholen. Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kaufmann, Arzt, Metzger, Bäcker) zn Zwecke» seines sonstigen Gewerbebe triebes verwandt wird und nicht als unmittelbare Einnahmequelle dient, ist nicht als gewerbmäßig betrieben im Sinne des Gesetzes aufzufassen. Ebensowenig gehören hierher die zum persönlichen Gebrauche dienenden Kutschfuhrwerke von Privatpersonen sowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgelt Personen befördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Landwirthschast entbehrlichen Gespanne vorübergehend zu Steinfuhren für eine« Chausseebau oder dergleichen gegen Entgelt darbietet, es sei denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen trifft, aus denen sich die Kriterien eines gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben. 3) Der Speicher- und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derselbe im unmittelbaren Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbsmäßiger sein, wenn der Unternehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier kommt cs also darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt, sei es, indem aus der Speicherei oder Kellerei ein selbständiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock- und Packhofsbetriebe in großen Städten, bei Akticnspeichern rc., sei es, indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicherei oder Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Betriebe der Speicheret oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr abhängt, daß der Speicherei oder Kellereibetrieb einen hervorstechenden Bestandtheil, wenn nicht den Hauptbestandtheil des Gesauimlunternehmens bildet, wie bei den Kornspeichern der Getreidegroßhändler und den Kellereien der Weingroßhandlungen. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so kann es sich wohl um einen im Besitze eines Gewerbetreibenden befindlichen „Speicher" oder „Keller", nicht aber um einen gewerbsmäßigen „Speicher-" oder „Kcllercibetrieb" handeln. Insbesondere fallen die gewöhnlicher Keller der Krämer und Höker, der Gast- und Bierwirthe nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie sie die Manufakturwaaren- oder Kolonialwaarenhändler zu besitzen pflegen, nicht unter den Begriff des gewerbs mäßigen Speicherbctriebes. 4) Der Begriff „Eisenbahn" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Derselbe umfaßt alle zur Beförderung von Personen oder Sachen auf Schienen mittelst elementarer oder thierischer Kraft bestimmten Transportmittel, also nicht nur die Lokomotivbahnen, sondern auch die Pferde- und elektrischen Bahnen. Es ist nicht nothwendig, daß die Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient. Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines »ach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 versicherungspflichtigen Be triebes sind (vergl. 8 1 Absatz 6 jenes Gesetzes), falle» nicht unter daS neue Gesetz und sind daher nicht anzumeldcn. 5) Zur Binnenschiffahrt gehört auch die gcwerbsniäßige Kleinschifferei mittelst Kähnen und Gondeln. Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schiffahrtsbetrieben.
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