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Der sächsische Erzähler : 14.10.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902-10-14
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190210145
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19021014
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19021014
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1902
- Monat1902-10
- Tag1902-10-14
- Monat1902-10
- Jahr1902
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 14.10.1902
- Autor
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Ivos Dtensta», de« 14. Ottober Der sächW LrzHler ll- «r st» I«sl Postanstaltm de» deutschen finde ind Umgegend bei unseren früh H. Lhm. Lhm. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, Dienstag», Dnmeersla»* und Emmabeu»«, und strst rinschlieblich der Sonnabend» erscheinenden ^belle tristisch«. BeUage" vierteljährlich Mark l so Pf. Nummer der ZritungSpreiSliste SS87. VeMSanzeiger für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. ««»blatt da Sgl. AMr-M-taomschaft, da Sgl. SchMchatim u. srS «gl.Hms>tz»lIMkS zu B-nym, sowie des Sgl. Awtsgerilbts u»d des Stadtrilt-eS z« BischosSwada. S<»«fpr-chst*tt*' «r »» Bestellungm »erden bei allen 1. , Reiche«, für Bischofswerda und Umgeae Zeitungsboten, sowie in der EH>rd. d. Bl. angenommen. EtatetttttttzfSttfttGstrr gatzrsaas- Jn dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schnittwarenhändlers Gustav Moritz Neummm in Oberneukirch, ist, nachdem der den Zwangsvergleich vom 24. September 1902 bestätigende Beschluß von demselben Tage rechtskräftig geworden ist, zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters Schlußtermin auf den 3. November 1902, Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. - ' Bischofswerda, den 10. Oktober 1902. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts - serete, welche in diesem Blatte die weiteste «rrbreitung werden bi» Montag, Mittwoch und Freitag früh S Uhr angenommen und kostet die viergespaltene EorpuSzeile 1S Psg-, unter „Eingesandt" S0 Pf. Geringster Jnseratenbetrag 30 Pf. - Einzelne Nummer 10 Pf. Nachdem das Verzeichniß der im Bezirke der hiesigen Stadt wohnhaften Personen, welche nach Maßgabe der sub. beigefügten Bestimmungen der Ztz 31 bis 34, 84 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes und 8 24 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltend, vom I. März 1879, zu dem Schöffenamte und dem Geschworenenamte berufen werden können (Urliste), aufgestellt worden ist, liegt dasselbe vom 14. bis 21. Oktober so. in der hiesigen Raths- und Polizei-Expedition, Zimmer Nr. 8, in den gewöhnlichen Expeditionsstunden zu Jedermanns Einsicht aus, was mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß während dieser Zeit gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste beim unterzeichneten Stadtrath schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Bischofswerda, am 8. Oktober 1902. Der Stadtrath daselbst. Id». Lange Banmfreoel. Auf Abth. 5 der Bautzen - Dresdener Staatsstraße sind in der Nacht vom 8. zum 9. d. M. innerhalb Stat. 24,1 bis 24,8 3 Obstbäume abgeschnitten und innerhalb Stat 24,9 bis 25,1 von 2 Obstbäumen die Kronen abgebrochen worden. Wer den Frevler dergestalt ermittelt, daß er von der zuständigen Gerichtsbehörde zur Bestrafung gezogen werden kann, erhalt von der Königlichen Amtshauptmannschaft 30 M. Belohnung. Bautzen, am 11. Oktober 1902. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kirchbach. rantS. 2) Beschleusung eine« Theils der Straße „Am Mühlteich". 3) Beseitigung von alten Straßenbäumen an der Bautznerstraße. 4) Beseitigung. Anzahl überstandener Obstbäume am Drebmtzer-Weg und Ersetzung durch neue dergl. 5) Gesuch des Baumeister- Carl Rehnett hier um käufliche Ueberlasiung einer Baustelle im Bischofsteich. S) Wahl von Mitgliedern und Stellvertretern in die Einkommensteuer-Einschätzungs-Commission. 7) Bilduna eine- Specialreservefond für die Sparkasse. 8) Wahl eine- Rathsmitglied«-. S) Antrag de- Stadtverordneten Bürger, Neuorganisation der städtischen Griif», Stadtv.. Vorsteher. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten DieuStag, den IS. Oktober IVO», Nachmittags S Uhr. Tagesordnung: Decrete des StadtratheS, betreffend: 1) Herstellung eines Vorbaues an der Eingangsthür de- Butterbera- restaurantS. 2) Beschleusung eine« Theils der Straße „Am Mühlteich". > " « . ... einer Anzahl überstandener Obstbäume am Drebnitzer-Weg und Ersetzung durch Ueberlasiung einer Baustelle im Bischofsteich. " / —. - eine- Specialreservefond für die Sparkasse. 8) Wahl eme- Schulen bett. 10) Geschäftliche Mittheilungen. Bischofswerda, am 10. Oktober 1902. So» 17. IVO», MtttoU» I» Alb»-, sollen in Schmölln folgende Gegenstände, als: V L7» kieferne Bretter, i»S hartt Pfosten, »o kieferne Klöster, ist Derinrattoaaaen, » Pobelbönke. I I SaamenretnigmigSmafchine, > Kühe, » Zieaest ettea 4 Scho« Gerste, ist» Scho« Hofer, '/. Scheffel «and anstehende Kartoffel« gegen Baarzahlung zur Versteigerung gelangen. Sammel Bischofswerda, den IS. Ostober 1S02. Der Gerichtsstoltzieh 88 31 bis 34, 84 und 85 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879 lauten: 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben, 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben, 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben, 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister, 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte, 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstteckungsbeamte, 7) Religionsdiener, 8) Volks schullehrer, 9) dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abtheilungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien, 2) der Präsident des Landeskonsistoriums, 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen, 4) die Kreis- und Amtshauptleute, 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Wegen Reinigung bleiben Freitag, -en 17. und Sounaben-, -en 18. Ottober -. I., sämmtliche Expeditionen des unterzeichneten Stadtraths und werden « «» «selugltel,», «awiitivvlilel»!»»»« erledigt, beim Königlichen Standesamt aber nur Sonnabend von 11 bis 12 Uhr expedirt. Bischofswerda, den 11. Ostober 1902. Der Stadtrath. Lauge
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