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Deutsche allgemeine Zeitung : 23.08.1857
- Erscheinungsdatum
- 1857-08-23
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185708236
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18570823
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18570823
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1857
- Monat1857-08
- Tag1857-08-23
- Monat1857-08
- Jahr1857
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 23.08.1857
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ts «ott- ess« mit Scknell- gro8sem isr ocler nn fort- ons uns «tc.; . Artet, 6 rässe broelden >lne mit n X8st- »st rv>e! ikmcbe» ilßenäcn .nsrageu N8. so, Ngr. in >n einem e Waare Liern. nn, seit ruptstadt Seiden-, ;er aus- co unier !064— »te! vorisx, ortksil- ikr, gu- iÄnunß I. ,e feine 47, Äe lMKr; tzsch mi! retsch- isch in mit Frl. Paster t b. St, Rochlitz ild in secrctSr iegsraih senberg. — Hr. Pctci > HanS Nr 196 2». A«g«st 18S7 Zu beziehen durch alle Poüämter des In- und Auslandes, sowie durch die Erpedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Preis für das Vierteljahr 1'/, Thlr.; jedz einzelne Nummer S Ngr. InsertionFgebühr für den Raum einer Zeile 2 Ngr. tLeiPßig« DieZeitung erscheint mit Ausnahme de« Sonntag« tchzlich Nachmit tags für den stelzenden Tag. e Deutsche Mgtmmk Ztitimg »Wahrhtit «nd Recht, Kkihtit »ob Stsrh!.» Deutschland. LI Lom Westen, 20. Aug. Wir fanden vor einiger Zeit in einem Leit artikel der Frantfarler Postjeitüng bezüglich der bekannten Ereignisse in Belgien sölgendr Auffassung: „Die Regierung ist in die schwierige Lage »ersitzt, Vk« KaMMrr aufzulöfen oder der Kammermajorltät mit ihtcr Ge- I walk zur Sette flehen zu müssen, um ein Gesetz durchzuführen, welches I dir Mntlichi Meinung zum großen Theil gegen sich hat. Die Zurück- I zithung desselben durch die Regierung ist allerdings auch ein Weg, aber I auch eite ddrnettvüller, weil nach den Bewegungen der Gemüther an einen I Act freier Erkenntniß und Wahl schwerlich geglaubt werden wird. Hätte I die Kammermajotität Selbstverlmgnung genug, um das Gesetz aus eigc- I nem ANtritbe fallen zu lassen, so wäre unter den schwierigen Umständen I wol noch dk beste Vermittelung gewonnen." Der König bestimmte sich, I auf den Vorschlag des Ministers des Innern und nach dem Ralhe des I MimstercoNftilS- dazu, die legislative Session von 1856—57 für geschlossen I zu erklären!' Von der Redactivn der Frankfurter Postzeitung wurde zu dem I Abdruck dieses Beschlusses bemerkt, wie sic nicht ohne Befriedigung darauf I Hinweisen dürfe, daß dies auch die im Leitartikel der Frankfurter Postzei- I luntz empfohlene Lösung sei. Hierüber mit Bezug auf unsern Artikel (Nr. 162) I einige Worte wegen der allgemeinen Wichtigkeit der Sache. Jeder Schritt I des Königs! stand unter dem Einfluß der „Bewegungen der Gemüther", I er mochte nun die Kammern schließen (ß. 70 der Verfassung), oder auf- I lösen (h. 71), oder vertagen (tz. 72), oder aber die Minister entlassen (tz. 65). I Sache der Staatsgewalt war es da, wo diese „Bewegungen" in Gesetz- I widrigkeiten äusatteten, die Ruhe und Ordnung mit den ihr zugebote ste henden Mitteln wicderherzuftellen. Der Beweis liegt vor) daß die Staats- I gemalt ihrer diesfallfigcn Verpflichtung mit Erfolg genügte und daß das I Gesetzt gegelt die Schuldigen seinen Lauf nahm. Wir haben cs demnach I mit ^n „Bewegungen der Gemüther" nur noch insoweit zu thUn, als sie I der Ausdruck der öffentlichen Meinung waren und von moralischem Gc- I wichtd uMsoMeyr sein mußten, als „alle Gewalten von der Nation auSge- I hcn und auf die in der Verfassung festgrfttztc Weist ausgeübt werden" I (tz. 25). Wen» sich in unsern constitutivnellen Staaten (namentlich den I deutsche») zwischen dem Ministerium und den Ständen über das Regie- I rungSMem eine nicht auSzugleichendr Meinungsverschiedenheit ergibt, so be- I steht dem staatsrechtlichen Grundsätzen zufolge das Auskunftsmittel darin, I daß der Monarch durch Zusammensetzung eines'neuen Ministeriums oder Auf- I lösung des Rcprästntantenkörpers entscheidend eingreift. Analog gilt dieser I Satz auch für Belgien, nur daß im gegebenen Falle die Meinungsverschiedenheit ! zwische» hem Ministerium und der Majorität der Kammer einerseits und I zwischen dem Voik andererseits, (tz. 25) statthatte. Als diese MeinungS- l Verschiedenheit,, wie sie sich insbesondere in der Presse und in Adressen mo- livirt kundgab- einmal constatirt war, da mußte der König erkeuncn, daß I nicht allein da» Ministerium mit der öffentlichen Meinung in Conflict sei, I sondern daß «zch die Majorität der Kammer nicht den Ausdruck des vcr- I minftigtM VolkswillenS Hild«, das Volk nnthin Nicht richtig vertreten sei. Dem König kounlc und durste dabei nicht entgehen, daß die Majorität der Kammer-lediglich, dem. Urborgriff des Klerus in das Weltliche, dem kleri kalen Einfluß auf die Wahle«- ihr, Dasein verdanke und daß Das, was' in ihr dw Kmm nach „legal ermittelt" fei, sich nicht- als der „Bvlkswille" sondern der ultramontane Parteiwill« darstelle. Dem König lag also ob, entweder-die Kammer auszulöstv,. um durch- die Wahl einer neuen- -Kammer de« wahren, vernünftigen BolkswiüM zm-erheben, oder das« Mi nisterium zu eu-lasstu^ um ein, anderes, zus«mmenzuse-«n, welches die öfftnt- lichc Meinung für sich habe. Der erst« Weg hätte dtr Natur der Mei- nuugsv«schied«Pheit am meisten entsprochen. Wäre die Wahl gegen da» ! Ministerium ausgefallen, so konnte-, letzteres den Gefetzentwüvf in den Pa- picrkorb werfen und. ftlbst nicht länger am, Rude«- blviben. Hätte beim Mit«N'MeA,daS, neu« Ministerium der öffentlichen Meinung- entsprochen- so war auch-jetzt der Gesttzentwuvf als dtchingefallen zu erachten, aber die Kam* mirauflöstrngi unvormridlich, weil das Ministerium Ver Majorität bedurfte,. Beide WWp- dir übrigen», in, den-Resultaten zusammeottoeffrn, »vären wahr haft vmMutwnelle *) gewesen. Roch-ein dritte», zul»Mev-Weg stand dem König, offtn- Er konnte nämlich»da» Ministerium vercuUaffen, den Gesetz-, cntwuof, der dessen Initiative war, wiederum zurückzuziohen; allein dieser Weg, hatte r i»'der Hauptsache weniger- ausgercichtals die, beiden anhorni Wcgc, falls das Ministerium nicht aus freiem Antriebe abgetreten- märk Der König Leopold fand indessen, wie gosag-t, sich nicht bestimmt, eins dio- scr drei Mittel „straffern Regiments" zu wählen, obgleich «in jedes dersel ben sich bdch ungleich besser dazu geeignet hätte, »daß bisher noch einiger maßen zwischen der liberalen und der klerikalen Partei bestandene Gleich' *) Der Ausdruck „parlamentarisch" ist, abgeleitet aus „Parlament", englischen Ursprungs und paßt nur für England, seiner bezüglichen Bedeutung nach. gewicht" noch weiter zu erhalten, oder mit andern Worten die „Balamirung der Parteien" soweit möglich sortdaucrn zu lassen. Vielmehr begnügte sich der König, sich für den Augenblick mit der bloßen Schließung der Kammer zu'helfen. Dies war jedoch nur ein Palliativ, welches gerade Daö, was die Verlegenheit bereitete, nur vertagte, nicht abschloß, sondern offen hielt, in der Hauptsache aber nichts hilft, dagegen neue Verlegenheit und vielleicht nur eine desto schwierigere Lage in Aussicht stellt. Zwar gab der König in seinem Schreiben an den Minister des Innern der Majorität den Rath, auf die Fortsetzung dcr DiScussion des Gesetzes zu verzichten, indem er cs für ihre Sache erklärte, diese cdclmüthige Rolle zu übernehmen; allein daS Palliativ wurde damit vielleicht nur noch heikler und jedenfalls war der Nath in principieller Hinsicht ein Fehler; denn der König handelte in soweit nicht constitutioncll, alS das Ministerium und nicht die Kammer majorität cö war, von dem die Initiative ausging, und als der Verzicht auf die Diskussion doch bloS dadurch wirksam werden konnte, daß das Mi nisterium den Gesetzentwurf, der einmal cingebracht war, seinerseits fallcn- ließ.*) Es war dies aber auch eine Schwäche, weil die Krone am allerwenigsten dann an den Edelmuth einer Kammermajorität appelliren darf, wenn sie weiß, daß diese Majorität den wirklichen Volkswillen nicht repräsenlirt und zudem ihr selbst constilutionelle Mittel genug zur Abhülfe verfügbar sind. Um so seltsamer ist es, wie der König sich in seinem Schreiben noch ausdrücklich dahin äußern konnte, daß „unter den obwal tenden Umständen die Mehrheit der Kammer, deren Wünsche insofern eben, als sie die Mehrheit bildet, ihn leiteten und leiten müßten, eine edle Stel lung eiNzunehmcn habe, wie sie einer großen Partei würdig sei". Dies ist fast mehr wie laviren und heißt eher capituliren. So sanctionirte der Kö- nig, obgleich die Krone durch die Verfassung überdiemaßen geschwächt ist, gleichwol „das Regime des Majoritätsprincips zum Nachtheil des AMori- tätSprincips", anstatt darauf bedacht zu sein, in Ausgleichung deS Gegen- sahes dieser beiden Principien sich die „Balancirung der Parteien" zu sichern. Uebrr die Berufung des Königs an den Edelmuth einer Majorität, die sich als eine innere Unwahrheit erwies, ist sich, noch umsomehr zu verwundern, als er in seinem Schreiben „vor aller Welt aussprach, daß jede Maßregel, die so ansgelegt werden könne, als habe sie die Tendenz, das Supremat einer Meinung über die andere sestzustellcn, gefährlich sei". I« Belgien handelt cs sich nicht um „religiöse Eonflicte, als den einschneidendsten und gefährlichsten aller Gegensätze im Volksleben", sondern um die Confiiltc zweier Parteien, wovon die eine, die eine kirchliche oder die sogenannte ultramontanc ist, ihr „Supremat", beziehungsweise die Herrschaft der Kirche über den Staat anstrcbt, die andere aber, als eine staatliche, im Interesse der Freiheit, der Ordnung, der Aufklärung und des Staatszwecks selbst, dieser „Tendenz" sich widersetzt. Die Regierung kommt also hiernach nicht in den Fall, „bedenkliche Conscquenzen" dadurch hcrbeizuführen, daß sic, angesichts zweier religiösen Parteien, „ihren entscheidenden Einfluß in die Wagschale für oder gegen eine bestimmte religiöse Partei würfe". Dagegen lehrt die Erfahrung, daß die belgische Verfassung unter den gerade von ihr getragenen Uebergriffcn und Einflüssen der ultramontanen Partei kei neswegs ein „politisches System" gewährleiste, welches „auf größtmöglichste Freiheit der Individuen und ungehemmte Bcthätigung deS legal ermittelten VolkSwillenS" in Wahrheit begründet zu erachten wäre. Ebenso ist eS eine Thatsache, daß' „das freie, parlamentarisch regierte Belgien sich unter der Last einer übermächtigen und fast erdrückenden Herrschaft des klerikalen Ele ment»" seit 1831 nicht sowol „je länger je mehr herausgearbeitet", als viel mehr hineingtarbeitet hat. Vergeblich ist es, wenn König Leopold in sei- nem Schreiben „den Parteien Mäßigung und Selbstbeherrschung" empfiehlt. Es lftgj-nicht in der Nmuv der ultramöntanrn Partei, für solchen Rath ein offene» Ohr zu haben. Umsoweniger iss denn auch an eine stetig« und organisch fortschreitende Perfrctibilltät des belgischen Staat» zu denken. Eine VcrfaffungSrevifion, welche die Herrschaft deS klerikalen Element» bräche und den Klerus in seine Grenzen zurückwiese, wäre wol ein Glück für Bel gien. König Leopold versäumte vielleicht einen zünftigen Moment dazu, vorausgesetzt nämlich, daß ein solcher Moment überhaupt noch ohne Kata strophen und Krisen denkbar ist. Preußen. —r PeMn, 21. Aug. Di« außerordentliche Fi- nanzeommässion wird, bei dem großen Interesse ihrer Angelegenheit für daS ganze Land, viel besprochen, wobei natürlich auch manche unbegründete Ansicht über ihre Mission mit unterläuft, sodaß es von offieiellen Kreisen aus Viele» zu berichtig,,, gibt. So wird gegenwärtig sffieiellerseits der An nahme tntgegengetretcn, daß die Berathungen Finanzprojecte betreffen sollen, welche die Regierung schon in der nächsten Session dem Landtage vorzu» legen gedenke. E» wird behauptet, die Regierung habe keinen Grund, schon- *) Nach §. 27 der Verfassung gebührt die Initiative einem jeden der drei Zweige (König, Kammer, Senat) der gesetzgebenden Gewalt.
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