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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.08.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-08-26
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186208260
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620826
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620826
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-26
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.08.1862
- Autor
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Anzeiger. , , — - - > > , —- — Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 238. Dienstag den 26. August. 1832. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig d«n »L. August RS»». Die vom Königl. Hohen Ministerium des Innern angeordnete alljährliche Revue findet nächsten Donnerstag den OS. August «. statt. Die Mannschaften haben sich hierzu in parademäßiger Dienstkleidung, Käppi und weißen Beinkleidern, ohne vorher- gegangeneS Dienftfignal auf den betreffenden Sammelplätzen Nachmittags Punet Uhr einzufinden. Sollte die Revue an diesem Tage nicht stattfinden, so wird daS Signal Los! gegeben werden. Das Commando der Communalgarde. G. F. Wehr Han, Ober!, v. d. A. , Leber wucherische Geschäfte. n. Ausleihung auf kurze Seit. — Vorheriger Abzug der Zinsen bei Auszahlung dH CapitalS. — Gefährdung des letzteren. Der Wucher setzt die Annahme einer Zusicherung höherer Zinsen als der gesetzlich gestatteten Zinsen, wenn diese auch noch nicht wirklich erhoben worden sind, oder die Annahme anderer zu Geld zu veranschlagenden Vortheile, welche den Betrag der gesetzlichen Zinse« übersteigt, voraus. Eine Bestimmung über den erlaubten Zinsfuß enthält jedoch weder das Cnminalgesetzbuch vom I. 1838, noch das an dessen Stelle getretene Strafgesetzbuch vom I. 1855. Der Held'sche Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs verweist in dieser Beziehung (indem er nur den landüblichen, also präsumtiven Zinsfuß bestimmt) auf die politischen Gesetze, der neuere Entwurf hingegen, auf dessen baldige Publication aber auch noch nicht mit Sicherheit sich rechnen läßt, bestimmt (§. 694), daß die vertrags mäßigen Zinsen für die gestattete Benutzung einer Summe Geldes nicht 6 und bei nicht hypothekarischen Forderungen bis zu 50 Thlr. und mit einer nicht längeren als i/rjähr. ZahlungSfnst nicht 8 vom Hundert auf em Jahr übersteigen dürfen, ausgenommen wenn -ei einem zu einem gefahrvollen Unternehmen gegebenen Darlehen der Gläubiger die Gefahr zugleich dergestalt übernimmt, daß im Falle des Eintritts derselben der Schuldner von der Rückerstattung deS Darlehns befreit sein soll. Wenn jedoch unter allen Umständen daS neue Civilgesetzbuch so bald noch nicht in Wirksamkeit treten wird, so hat man sich vorkommenden Falls mit der Frage zu be schäftigen, was man unter dem gesetzlichen Zinsfuß zu verstehen habe. Sie beantwortet sich zunächst dahin, daß derselbe nicht durch gängig ftp normirt ist. Denn im Allgemeinen ist zwar der land übliche ZmSfuß auf Fünf v. H. bestimmt und bei Wechselsorde- ruvgen sind ausnahmsweise Sechs Proceut nachgelassen, da das Mandat vom 20. Decbr. 1766 § 2 festsetzt, „daß Niemand von ausgeliehenen Eapitalien und auf Credit gegebenen Waarea, außer was den sechsten ZinSthaler bei Wechseln betrifft, ein Mehre- als fünf v. L. landüblich zu fordern berechtigt sein soll/ Daneben besteht aber für den Fall, daß kleinere Capitalien oder daß Eapitalien nur auf eine kurze Frist dargeliehen werden, die Er- laubniß, höhere Zinsen zu nehmen. Denn das Mandat vom 10. März 1704 enthält darüber folgende noch jetzt in Kraft be stehende Bestimmung, „man könne geschehen lassen, daß, wenn nur auf wenige Tage oder Wochen Geld abgegeben werde, von Zinsen etwas MehreS als das übliche jährlich gerechnete Interesse auSträgt, stipulirt und verglichen werden möge." Wer nun nicht den Wucher-Gesetzen verfallen will, muß wissen, was ») unter „den wenigen Tagen oder Wochen" und d) unter dem „etwa- MehreS als daS übliche Interesse" zu verstehen sei. Da das Gesetz erstereS nicht deutlich und letztere- gar nicht sagt, so muß man wissen, welcher GenchtSbrauch sich diesfalls gebildet habe. In Betreff der Frage Aä ») braucht man nur streng bei den Worten de- Mandat- stehen zu bleiben und man gelangt zu -em Resultate, daß der kürzere Zeitraum, auf welchen ein Darlehn auch zu höhern Zinsen als 5 oder 6«/» gegeben werden dürfe, ohne dem Begriffe wucher- licher Zinsen zu unterliegen, nur von höchstens 4 Wochen zu ver stehen lei, da die Worte „wenige Tage und Wochen" dem Sprach- gebrauche nach nicht auf Monatsfristen erstreckt werden können. lDavon ging man auch in der srühern Spruchpraxis Seiten der Appellationsaerichte und des OberappellatronSgerichtS nach dem Zeugnisse Weiß'S im Commentare zum Criminal-Gesetzbuche zu Art. 293 Anmerk. 2 und Seiten des Spruchcollegiums nach dem Zeugnisse HöpfnerS in der Zeitschrift f. R. u. V. Bd. 9 S. 273 aus. ES ist dies auch jetzt noch die Ansicht des Oberappellations- GerichtS, denn diese- bemerkte in dem in der GerichtSzeitung Jahr- ang 2, S. 98 abgedruckten Präjudize „Nach einem constanten erichtsbrauche sind als solche kurze Rückzahlungsfristen, bei deren Vorhandensein da- Mandat vom 10. Marz 1704 eine höhere als 5«/« Verzinsung nachläßt, nur diejenigen angesehen worden, welche noch nichst Monatsfrist erreichten". Än Betreff der Frage »ä d) aber hat sich die Praxis verschieden gestaltet. Weiß be merkt, eS habe sich bisher eine Verschiedenheit der Ansichten ergeben, indem ein Gericht 12 o/o als das Höchste annehme, well im Mandat vom 12. Juli 1702 ein Höheres nicht gestattet gewesen, während ein Appellationsgericht, nach Verschiedenheit der Falle, d. h. der Geringfügigkeit des CapitalS, welches dargeliehen und der Kürze der Frist, für welche eS vorgeschossen worden, bedeutend mehr und selbst über 50 o/„ Nachlasse. Das Spruchcollegium inter- pretirte die Worte „ein MehreS" nach Analogen der Leipziger Leih hausordnung, welche derartige Darlehne auf kürzere Zeit im Auge habe, dahin, daß in der Regel höchstens 8«/, Zinsen !u Summa zu verstehen seien. Dahingegen hat das OberappellationS - Gericht letzt die Meinung als die richtige anerkannt, wonach in Fällen dieser Art nachgelassener höherer ZmSfuß auf nicht höher als 12«/, aufieigen dürft. ES heißt nämlich in dem vorstehend- angezogenen Präjudize: „Wenn daher im vorigen Bekenntnisse bei allen Capita- lien, die vom Juculpaten auf Monatsfrist und länger verlieben worden find, nur 5 »/« Zinsen, und bei Wechseln 6 */« dergl. für statthaft angesehen, bei Darlehnen unter Monatsfrist aber 12 «/o Zinsen als zulässig betrachtet und bei Berechnung der vom Jn- cwlpaten bezogenen und bedungenen Zinsen oder sonstigen Vor- theüe demselben zu Gute gerechnet worden sind, so war dem voll ständig beizutreten." Wer also als Ausleiher dieser Praxis nach geht, wird den Wuchergesetzen nicht verfallen. Dagegen versagt das OberappellationSgericht dem Abziehen von Zinsen in voraus seine Billigung und findet darin ein wucherlicheS Gebahren, denn eS bemerkte in einer Entscheidung: „Jnculpat bestreitet die Annahme eines Wuchers in Betreff der Fälle, m denen er seinen Schuldnern den Betrag der Zinsen auf die Zeit der Darleihung gleich von vornherein nach ihrem vollen Betrage und ohne Vergiftung von Zwischenzinsen abgezogen oder diese Zinsen von ihnen vorweg angenommen hat, und null darin irgend eine Bettachtheiligmtg der Schuldner nicht erkennen. Zu Widerlegung dieser gänzlich irrigen Ansicht wird e- nur der ern- fachen Beziehung darauf vedürftn, daß JnculpatenS Handlungs weise in der Eonsequenz dicht« führen würde, daß er bei Au-i
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