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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.01.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935-01-25
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193501251
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19350125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19350125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1935
- Monat1935-01
- Tag1935-01-25
- Monat1935-01
- Jahr1935
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.01.1935
- Autor
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Riesner Tageblatt and Anzeiger Medlatt und Aarriger). Tagtblatt Riesa. «SSV Dresden 1589. Fernruf Nr. «>. La« Riesaer Tageblatt ist da« zur Veröffentlichung der amtlichen Vekanntmachungrn der «mtthauptmannschaft «irokafle: Postfach Nr. KL. Brokenhain. d*s Finanzamts Rieioi und de« LauotiollamtS Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. Riela Nr. 52 J-21 Freitag, SS. Januar 1N8S» abends 88. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint iÄeu Tau abend» '/,6 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, für eine« Monat 2 Mark, ohne Zustellgebühr, durch Postbezug RM. 2.1« etnschl. Postgebühr lohne Zustellgebühr), bei Abholung in der Geschäftsstelle Wochenkarte (6 aufeinanderfolgende Nr.) 55 Pfg., Einzelnummer 15 Pfg. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszugeben; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tage» und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für die gesetzte 46 mm breite mm.Zetle ober deren Raum v Rpf., die 20 mm breite, »gespaltene mm.Zetle im Textteil 25 Rpf. lGrunbschrift: Petit 8 mm hoch). Ziffergebühr 27 Rpf., tabellarischer Satz 50'/. Aufschlag. Bei fernmündlicher Anzetgen-Bestellung oder fernmündlicher Abänderung etngesanbter An»«iaentexte oder Probeabzüge schließt der Verlag die Inanspruch nahme au» Mängel» nicht drucktechnischer Art au». Preisliste Nr. 2. Bet Konkurs ober Zwangsvergleich wird etwa schon bewilligter Nachlaß hinfällig. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Berichtsstand ist Riesa. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen usw. entbinde» den Verlag von allen etngegangenen Verpflichtungen Geschäftsstelle: Riesa, Goethestrqße 5» Wichtige neue Reichsgeietze Der Dank der AeichSregiermig an die Saar Umfangreiche Gesetzesarbett zur Aeichsreiorm — Nene deutsche Gemeindeordnung Gesetz zur organische« Sinosentzmg )l Berlin. In der gestrigen Sitzuug deS ReichSkabi» Nett» gedachte der Führer und Reichskanzler zunächst mit tiefempfundenen Worten des Dankes und der Freude des überwältigenden dentschen Eicges bei der Saarabftimmuug, auf dessen politische Bedeutung er kurz hinwieS. DaS ganze dentsche Boll sei de« Saardeutsche» für ihre große Tre«e ««d Beharrlichkeit tiefste« Da«I schuldig. AlSdann nahm der Führer und Reichskanzler die ossi» zielle Vi»sühr««g des neue« ReichSmt«ifterS ohne Ge schäftsbereich Dr. Hans Frank »ar. Das Reichskabinett verabschiedete hierauf das Dritte Gesetz ,«r Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich Den Hauptinhalt der gestrigen KabinettSsitzung bilde- trn die von dem Rcichsmtnister des Innern Dr. Frick vor gelegten Gesetze, die einen wesentliche» weitere» Schritt zur Reichsreform bedeute». SS handelt sich dabei um da» Reichsstatthaltergesetz, «onach der ReichSftatthalttr in Zu kunft grundsätzlich an »er Spitz« der SandeSregieruug stehen soll und die Stellung des Reichsstatthalter» der, jeuige« der preußische» Oberprästdente» angepaßt wird. Ferner um die neue deutsche Gemeindeordnnng, die sich aus die gegenwärtige« «ruudsätze de» bisherige« Lan desrechtes gründe«, aber eine weitgehend« Mitwirkung der Parte« in der Gemeindeverwaltung »orfleht. Diese umfangreiche und weittragend« Gesetzesarbeit, die nach einer eingehenden Aussprache vom Reichskabinett gebilligt wurde, wird am »6. Januar bieseS Jahres der vessentlichkeit übergebe» werden. Zum gleichen Termin werden die heute ebenfalls be schlossenen Gesetz« über di« vorläusige Berwaltnng deS Saarlandes und über die Bertretnug deS Saarlandes im Reichstag oervsfentlicht werden. Schließlich nahm öaS RcichSkabtnett da» von den mit der Führung deS ReichSwtrtschaftSministcriuinS beauftrag, trn Reichsbankpräsibenten Dr. Schach» vorgelegte Gesetz über die Durchsührnng einer ZinSermäßigung bei Kredit, anftalten an, durch das die seit langem angestrebte und vorbereitete organische Ziussenkung «»«mehr tu die Tat ««gesetzt wird. SV« Millionen S'/2 v. s. Reichsanleihe )s Berlin. Amtlich wird mttgetrilt: Die Reichs» baut hat siir Rechn««« des Reiches mit dem Deutsche« Sparkaffen- und Girooerband «nd der Dentschen Girozen trale-Deutsche« Kommnnalbank 599 Millionen 4'^prozen- tige deutsche Reichsanleihe zum Kurse »on 98'4 ,. H. zur Unterbringnng bei den Sparkaffen abgeschlossen. Die Anleihe wird getilgt mit jährlich L. o. H. der ursprünglichen Summe unter «erweudung der Ziuserspar- «iffe zur DilgungSverftärkung. Die Abnahme «nb Bezah- lnug der Anleihe erfolgt mit 49 «. H. znm «i. Februar IE, 89 ». H. »um 1». Mai 1985, 89 v. H. zum 1». August IE. Der Erlös der «»leihe ist zur Konsolidiernng »on Aus wendungen sür «rbeitsbeschassungszwecke bestimmt und dient somit der Erleichterung der Fiuanzlage des Reiches i« den späteren Jahren. Die Zulassung der Anleihe zum Lombardverkehr der Reichsbank ist vorgesehen. Vie elfte AM der nm-lkiazMeii MW» ßmmiM" )s Berlin. Die von der deutschen und französischen Regierung im November 1984 eingesetzte „ständige Kom mission" hat ihre Arbeit unabhängig von den zur Zett schwebenden deutsch-französischen Wirtschaftsverhandlungen nut einer Tagung in Berlin am L«. und Li. Januar IE ausgenommen. Der deutsche NegierungSausschuß steht unter der Führung von Ministerialrat Dr. Weqmann sR. F. M.). Während der ersten Tagung der „Ständigen Kommis sion" konnte «tue Reihe allgemeiner Frage« des deutsch, französischen Wirtschaftsverkehrs im Geiste entgegenkom mender Zusammenarbeit beschloffen »erde«. Ueber eine »kW KW LMkts» ttz Ms WotgiML Rldtstt. Dir Bedeutung der JinSkonversion Jinsbelastung um rund 120 Millionen Mark jährlich gesenkt Die überragend« Bedeutung de» Gesetze» über die Zinsherabsehung von V v. h. aus 4N v. h. geht deutlich au» der Tatsache hervor, das, e» sich hier, wie wir von unter richteter Seile erfahren. um Verte im Umsang von etwa acht Milliarden Reichsmark handelt, deren Zinsen gesenkt werden. Durch diese Mahnohme wird die gesamte ZIn»- beiastung in Deutschland um jährlich rund 120 Millionen Reichsmark verringert. E» ist zweifellos. daß sich darau« eine erhebliche weitere wirtschast»velebung ergeben wird, ebenso wie die Mohnah men auch «ine verbesserungde»gesamtenG«ld- markte». insbesondere de» psandbriesmarkte». herbei führen wird. Es ist hervorzuheben, bah die Zinssenkung auf vollstän diger Freiwilligkett beruht-, e« ist kein« irgendwie geartete Elgentumsbeeinträchtigung mit ihr verbunden. Bezeichnend ist, bah da» Publikum zweifellos schon seit langer Zeit mit der Senkung gerechnet hat, die durch di« Entwicklung aut dem Geldmarkt möglich geworden ist. Es sei nur daraus hingewiesen, dah heute die Kur»spanne zwilchen den sechsprozentigen und den viereinhalbprozen- tigen Werten so gering geworden ist. daß damit die natür lich« Grundlage für ein« Senkung von vornherein gegeben war. Was die Erwartung des Publikums anbetrifft, ergibt sich deutlich daraus, dah die sechsprozentigen Papiere ohne diese Voraussicht eigentlich viel höher stehen mühten, näm lich über dem Nennwert. Die Beachtung des Publikum» hat sich in viel stärkerem Mah den vier- und viereinhalb prozentigen al» den sechsprozrntigen Werten zugewendet. Die Maßnahmen liegen imnatürltchenZug der deutschen Wirtschastsentwicklung und müssen selbstverständlich in einem Zug durchaesührt werden. E» hat keinen Zweck, etwa di« einzelnen Anleihegruppen auf zulösen und «ine nach der anderen vorzunehmen, sondern di« aelamten Pfandbriefgruppen müssen ersaht werden. Die Kursfestsetzung, die bisher für die sechsprozentigen Stücke galt, wird auf di« vereinhalbprozentigen übertragen; damit verschwindet die sechsprozentige Gattung an der Börse; für die nicht umgewandelten Stücke entfällt daher di« Möglichkeit ihrer Beleihung. Sie Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich Me LStzdeeiustirdehdrde« aus das Reich übernommen )s Berlin. DaS Reichskabiuett hat in seiner gestrigen Sitzung ein „Drittes Gesetz zur Ueberleitung der Rechts pflege aus das Reich" beschloffen. Diese» Gesetz bat den Zweck, die gesamte teutschc Justiz beim Reich zu vereinen, alle Justizbehörden und -bediensteten in den Dienst des Reiches zu nehmen und dieses, wie in der Begründung zu dem Gesetz ausgcstthrt wird, t» Jnftizaugelcgcnheiten Haus halts» uud »ermögenSrechtlich zum Rechtsuachsolger der Länder zu machen. So bestimmt der ff 1, baß mit dem 1. April 1985 die Justizbehörden der Länder ReichSbchörden, die Justizbeam- trn der Länder unmittelbare Reichsbcamte und daß die An gestellten nndß Arbeiter der Landesjusttzbhörden in den Dienst des Reiches treten. Der ff 2 beschäftigt sich dann mit den haushaltsrechtlichen Fragen »nd bestimmt, daß die Einnahmen und Ausgaben sür die Landesjustizverwaltnngen ebenfalls vom 1. 4. ans Rechnung des Reiches gehen. Entsprechend dieser haushaltsrechtlichen Regelung wird dann im ff 8 des Gesetzes festgesetzt, daß das Reich mit dem 1. April auch in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte eintrttt, die mit der Justizverwaltung der Länder verbunden sind; Grundstücke und bewegliche Sachen der Länder gehen in das Eigentum des Reiches über, wenn sie ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt werden. Bis das Behördenrecht des Reiches »Beamten-, Besol- dungs-, Haushalts- usw. Recht), das aus die Lanbesbehörden «nd Bedienstete in Zukunft angewendet werben muß, über all eingestthrt werden kann, muß übergangswcise noch das bisherige Recht weiter gelten, wozu der ff 4 des Gesetzes die einzelnen Bestimmungen regelt. Dies gilt insbesondere auch für die Zuständigkeit von Landesdisziplinarbebörden. Um die vielfachen Zusammenhänge zwischen den Justiz behörden und anderen Behörden nicht zu stören, werden die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen ausdrücklich, wie die ffff ö «nd 6 bestimmen, bis auf weiteres aufrecht erhalten. Wichtig ist weiterhin der ff 7 des Gesetzes, der vorsieht, baß „aus Anlaß der Uebernahme der Landcsjustiz auf das Reich deren Beamte die Versetzung in den Ruhestand beanspruchen können, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Diese Berechtigung erlischt am 81. Dezember 1985". Diese Be stimmung ist nach der Begründung des Gesetzes getroffen worden, um Beamten, die in vorgerücktem Alter stehen und sich tu die neuen Bcrwaltnngsbestimmungcn deS Reiches nicht mehr einarbciten mögen, den vorzeitigen Ucbcrtritt in den Ruhestand zu ermöglichen. Um langwierige Verhandlungen bei der Ueberleitung der Justiz über Zweifelsfragen in Einzelsällen zu vermei den, bringt das Dritte Gesetz zur Ueberleitung der Rechts pflege aus das Reich in ff 8 eine Bestimmung, daß, wenn sich bei der Anwendung dieses Gesetzes zwischen Reich. Ländern und Gemeinden Zweifelsfragen ergeben, der RcickSministcr der Justiz nach Anhörung der obersten Lanbesbehörden und gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem ReichSminifter der Finanzen entscheidet. Diese Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden. Zum Schluß behandelt das Gc setz in seinem ff 2 die Fragen deS Finanzausgleiches, die sich dadurch ergeben, daß das Reich mit der Uebernahme der gesamten Justiz den Ländern erhebliche finanzielle Lasten abnimmt. Zunächst soll nur siir das Rechnungsjahr 19.85 eine AuSgleichsregclung getroffen werden. Der letzte Para graph, 19, enthält dann die Bestimmung, daß der Reichs minister der Justiz die zur Aussührung und Ergänzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erläßt. K-MMMM ft« MWWkkll WAftlklMlWlklMMIII NSK. Berlin. Der Jahrestag der nationalen Revo- lutio« «ird wieder im Zeichen eiuer große« soziale» Tat stehen. Bom WinterhilfSwerk wird «in« große Spend« zu sätzlicher Natur im Werte von L8 Millionen RM. er teilt werden. Es handelt sich dadel um Lebensmittelgut scheine im Werte von 14 Mill, und um Kohleugutscheiu« i» Werte vmr ll LULKuu» SW. Die Lebensmittelgutscheiue, im Siuzelwerte von je 1 RM., werden i» der Zeit vom >9. Januar bis IS. Februar 1985 i« allen Lebensmittelgeschäfte« tu Zahlung genommen. Gntscheine, die «ach de« 15. Februar 1985 von de« Bedürf tige« i« LebenSmittelgeschäste« vorgelegt werden, oder Scheine, die de« AuSgabeftempel des WHW. »ich« trägem dürfe« uicht in Zahlung genommen «erden. Die als Sonderausgabe zur Berteiluug gelangende« Kohleugutscheiu« fim Wert« von 1Hl> RM.) werde« gemein sam mit de« gewöhnlichen Kohlengntscheiuen Serie s) ver, ausgabt, nnd sind genau so ,« behandeln. Ihre GeltuugS, dguer erstreckt stch «ui den Monat Februar iE,
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