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Der sächsische Erzähler : 21.08.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902-08-21
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190208217
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19020821
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19020821
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1902
- Monat1902-08
- Tag1902-08-21
- Monat1902-08
- Jahr1902
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 21.08.1902
- Autor
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Donnerstag, den 21. August. 1SV2. vezirkStmzeizer Mr Bischofswerda, Stolpe« «ud Umgegend. Amtsblatt da Kzl. Amir-aPtmumIchaft, da Szl. Echnlinj-ectiiu u. ms tkgl.HmiMollLMteS M Bmtzm, sowie des «gl. Amtsgerichts mW des StadtratdeS M vischos-wad«. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, DlenStagS, Donnerstags und Sonnabends, und tostest einschließlich der Sonnabends erscheinenden »belle tristischen VÄlage" vierteljährlich Mark l t>0 Pf. Nummer der ZeitungSpreislistr SSt>7. Serafpr-chst-tt- «» »» Bestellungen werden bei allen Pofianstalten drS deutschen Reiche«, für Bischofswerda und Umgegend bei unferen ZeitungSboten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. Sech0»a0fS«fzr»ste» Jahrgang «dnserate. welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, werden bi» Montag, Mittwoch und Freitag früh » Uhr angenommen und kostet di« vieraespaltene CorpuSzeile 10 Psg-, unter „Eingesandt" SV Pf. Geringster Jnseratenbetrag 30 Pf. - Einzelne Nummer 10 Ps. Invalidenversicherung der Hausweber. Die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 8. Januar 1900, nach welcher den Fabrikanten die Pflichten der Arbeitgeber bezüglich der Beitragszahlung zur Invalidenversicherung für die von ihnen beschäftigten Hausweber auferlegt worden sind, wird immer noch nicht gehörig beachtet. « . . Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich daher auf Antrag der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen veranlaßt, diese Bekannt machung erneut zu veröffentlichen und einzuschärfen. 1. Die Arbeitgeber (Fabrikanten, Faktore) haben die Versicherungsbeiträge für die von ihnen beschäftigten Hausweber ihrem vollen Betrage nach an die für die BetriebSftätte der letzteren zuständige Hebesteüe abzuführen, sind jedoch berechtigt, bei der Lohn zahlung die Hälfte der Beiträge nach Maßgabe von 8 142 des Jnvalidenversicherungsgesetzes in Abzug zu bringen. , 2. Desgleichen haben die Arbeitgeber die von ihnen besckäftigten versicherungspflichtigen Hausweber gemäß 8 20 der Sächsischen Verordnung vom 30. November 1899 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 599) spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung bei der für die BetriebSstätte der HauSweber zuständigen Hebestelle anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältmsses wieder abzumelden. 3. Diejenigen Arbeitgeber, welche den Wunsch haben, daß die Einziehung der Beiträge ihrer Betriebskrankenkaffe oder der für ihren BetriebSfitz zuständigen Hebeftelle übertragen wird, haben sich mit dieser Einzugsstelle und der Gemeindebehörde des Wohnortes der Hausweber ins Einvernehmen zu setzen. Die Gemeindebehörde hat im Falle der Zustimmung der Kasse einem solchen Verlangen nach 8.18 Absatz 2 der obenge nannten Verordnung vom 30. November 1899 stattzugeben. Ist die Uebertragung, welche ohne Einfluß auf die Lohnklasse ist, vorgenommen worden, so hat auch die Anmeldung bei den hierdurch mit der Einziehung betrauten Kassenstellen zu erfolgen. Die Gemeindebehörde hat jeden Fall einer solchen Uebertragung dem Vorstande der Versicherungsanstalt anzuzeigen und ortsüblich bekannt zu machen. 4. Findet die Beschäftigung als Hausweber nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist derjenige Arbeitgeber, welcher den Hausweber zuerst beschäftigt, nach 8 140 Abs. 2 des Gesetzes zur Anmeldung und Beitragszahlung verbunden. Liegen gleichzeitig mehrere die Versickerungspflicht begründende Arbeitsverhältnisse vor, so haften die Arbeitgeber als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge und haben sich über oie Antheile der Einzelnen an den auf die Gesammtheit der Arbeitgeber entfallenden Beiträgen auseinanderzusetzen. 5. Die Hausweber sind indeß nach 8 144 des Gesetzes berechtigt, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber selbst an die zuständige Hebestelle im Voraus zu entrichten und gegen Abgabe der von dieser ausgestellten Quittung die Hälfte des vollentrichteten Wochenbeitrags von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber zurückzuverlangen. 6. Solche versicherungspflichtige Hausweber, welche für Betriebe außerhalb des Bezirks der Königlichen Amtshauptmannschaft arbeiten, haben — so lange nicht die Betriebsleiter von der für sie zuständigen Verwaltungsbehörde zur Anmeldung und Entrichtung der Beiträge verpflichtet werden, wie dies bereits von der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz und den Stadträten zu Bautzen, Pulsnitz verfügt worden ist — ihre An- und Abmeldung, sowie ihre Beitragszahlung nach wie vor selbst zu bewirken. 7. Soweit Hausweber versicherungspflichtige Hülfsarbeiter mit Webarbeiten beschäftigen (Webergesellen), liegt die Entrichtung der Beiträge für diese, sowie deren An- und Abmeldung den Hauswebern selbst ob. 8 Die Hausweber haben über die Dauer ihrer Beschäftigung für eigene Rechnung und über die von ihnen mit Weberei beschäftigten versiche rungspflichtigen Hülfspersonen gemäß Ziffer 10 der obenerwähnten Bekanntmachung vom 1. März 1894 Verzeichnisse zu führen, welche auf Verlangen den sie beschäftigenden Arbeitgebern zur Prüfung vorzulegen sind. Diese Verzeichnisse müssen zum mindesten über den Namen des Hauswebers und die Dauer seiner Beschäftigung für eigene Rechnung, beziehentlich über den Namen und die Beschäftigungsdauer des Webergesellen Auskunft geben. 9. Spuler und Treiber haben bis auf Weiteres ihre An- und Abmeldung, sowie die Abführung der Beiträge, wie bisher, selbst zu besorgen. 10. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den einschlagenden Strafvorschriften bestraft. Bautzen, am 10. August 1902. Königliche Amtshauptmannschaft. vo« Kirchbach. H Das im Grundbuche für Oberneukirch M. S. auf Blatt 66 auf den Namen Karl Christian Lehman« eingetragene Grundstück soll am 15. Oktober 1902, Vormittags 10 Uhr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 3 Hektar 4,8 Ar groß und auf 8680 M. — Pf. geschätzt Es besteht aus Wohn-, Scheunen- und Schmiedewerkstattgebäuden, (Nr. 7 des Brandkatasters), Feld, Wiesen und Wald. Die Gebäude liegen an der Dorfstraße. Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 7. Juni 1902 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermme vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Bersteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Bischofswerda, den 12. August 1902. Königliches Amtsgericht. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Handelsfrau Ernestine Auguste verehel. Dzuek geb. Reichel in Oberputzkau ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Anwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren BermögenSstücke der Schlußtermin auf den 11. September 1902, Vormittags 1«10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hiersclbst bestimmt. Bischofswerda, den 18. August 1902. Le» Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgericht» So«k»rsberfehre«. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Handelsfrau Ernchine Auguste Kz«ck in Oberputzkau soll die Der verfügbare Massebestand für die nichtbevorrechtigten Forderungen an 3175 M. 80 Psg. beträgt 854 M. 70 Pfg. DaS der GerichtSschreiberel des hiesigen König!. Amtsgerichts zur Einsicht aus. Bischofswerda, den 18. August 1902. Fr. »p«sch«h, Konk.-Berw. Schlußvertheilung erfolgen. Schlußverzeichniß liegt auf
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