Delete Search...
Erzgebirgischer Volksfreund : 08.02.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-02-08
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-189402080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18940208
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18940208
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1894
- Monat1894-02
- Tag1894-02-08
- Monat1894-02
- Jahr1894
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 08.02.1894
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ErWrbUMs i4r, dsuciort. Ezp«ditiox, Druck «ch Verla« vo« T. M. Gärttur t« Schneeberg. j Donnerstag, ü. Februar 1894. j s Rr. 32. ,4 Fra«, S- 293 Von 16—27 200'- buch Klötzer - sowie atten 49 Rm. h. Scheite, w. h. Zacken, 425 - w. v Metzsch. Sorge. ß- mz LU. «6 50 dem ters, 14-56 13—49 8—12 10-1» 21 Rm. w. Zacken, 173 - h. Aeste und 2616 - 5780 - 1063 - 362 Rm. h da- )nnen l und Herrn e am e Be- herz- M - Herrscher- n inhaltS- re Mühen und seren r die üsses eichen seren Stangenkl. Derbstang. Knüppel, eben, ht in der nberg. iruar da» c Zurück- und daun Weise de- >chen, da» Laufe de» enspenden^ 3 Diplom nung un» e» zu fin- dten, mar- er» über- i un» über- ränen de» So««abe»d, de« IV. Februar I8V4, vo« Bon«, v Uhr «t, im Gasthofe „zur Sonne" in Bockau Bei Bekanntgabe nachstehender Verordnung sub O werden die Herren Bürger meister zu Johanngeorgenstadt und Grünhain, sowie die Herren Gemeindrvorstände des ^Verwaltungsbezirks noch besonders angewiesen, die von den betheiligten Rindvieh- und Pferdebesttzern zu leistenden Jahresbeittäge unverzüglich einzuheben und spütesten» bis zu« 88. März 18V4 an die unterzeichnete Behörde portofrei einzusenden. Schwarzenberg, am 6. Februar 1894. Königliche Amlshauptmannschaft. Frhr. v. Wirsing. St. üskN u Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. 8lm19ulaii für die königliche* »nd städtische« Behörde« i» A»e, Srtihai», Partenstei«, Zoha«ngeorge«stadt Lößnitz, Neustt-tel, Schneeberg, Schwärzender- «ud Wildenfels. r schweren uch Herrn nde, liebe- >nk. Des- te standen. eubert Sonn- und Seestta«. Pr^^erttljiihrNchlMm^^tfm^^ das Pfund. Kragen, Manschetten, Vorhemden aus Pa»- Pier, auch mit Baumwollgewebe überzogen, ohne Spur von Nähten, zusammengewogen mit den Cartons 2,40 (24,80). Geleimtes Papier, Schreibpapier rc. ermäßigt, ebenso Oeldrucke, Noten, Karten, Pläne, Wolle, gekämmte, nicht gefärbte 4,50 (5,50; gefärbte 6,00 (7,00); gesponnene, nicht gefärbt 8,50 (9,00); gefärbte 9,80 (10,50; gewundene, nicht gefärbt 9,80 (10,50); gefärbte 11,40 (12,00). Sammt und Plüsch, sowie Bänder daraus, mit Pohl aus Seide (oder bourrs äs sairs), welche weder in der Kette, noch im Einschlag Seide (oder dourro äs soirk) enthalten, auch mit einer höchstens halbzülligen Lisiöre aus Seide oder Halbseide für das Pfund 3,00 (7,50); gewebte oder gestrickte Zeuge aus Wolle oder Ziegenhaar mit oder ohne Baumwoll Beimischung 1,05 (1,20 resp. 1,50). Dieselben bedruckt unterliegen einem Zuschläge von 30°/,. Gestrickte Fabrikate: seidene 5,00 (7,50) für das Pfund, halbseidene 1,90 (3 00); baum wollene 0,50 (1,00). Alle anderen 0,60 (1,00) für da» Pfund. Schnüre und Posamentirbänder, Franzen, Quasten rc.: seidene und halbseidene 1,90 >3,00); alle anderen 0,60 (1,00) für das Pfund. Bei Baumwoüfabrikaten mit Seidenbeimengung tritt ein Zuschlag von 20 '/^ ein. Sonnen-, Regenschirme und Stöcke mit Schirm per Stück: überzogen mit Halbseidenzeug 1 50 (2,50); überzogen mit Wollenzeug 0,60 (1,00) jeder Art mit oder ohne Ueber- zug 0,35 (0,50). Metallkyöpfe, Porzellanknüpfe ermäßigt. Galanterie- und Toilettensachen, nicht besonders benannt; Kjnderspielwaaren: erstens wexthvolle, aus Seide. Alumi nium, Perlmutter, Schildpat, Elfenbein, rc. 1,80 (2,00) für das Pfund; zweitens ordinäre mit Theilen, Einfass ungen rc. aus nicht kostbaren Metallen und Metallcompo- sitionen, Horn, Knochen, Meerschaum, Fischbein rc. 0,40 (0,50) für das Pfund. Beistifte aller Art, zusammenge setzt oder nicht, zusammengewogen mit den Schachteln, in denen sie eingeführt werden, 0,35 (0,40) für das Pfund. Auf Grund des für den deutsch-russischen Handelsvertrag in Aussicht gmommenen gegenseitigen Rechtes der Meist begünstigung werden der deutschen Ausfuhr ferner auch die Tarifsätze aus dem russisch-französischen Handelsvertrag Der deutsch russische Bertragstarif enthält außer den gestern schon telegr. mitgetheilten Zoll sätzen für di« Einfuhr nach Rußland noch folgende. (Für den Pud in Rubel Gold; die nicht eingeklammerten Zahlen bedeuten den neu vereinbarten Zollsatz, diejenigen in der Klammer den Zollsatz des allgemeinen russischen Zolltarifs von 1891.) Kartoffelmehl, Stärke, Dextrin, Gemüse bedeutend her abgesetzt, resp. zollfrei; Hopfen 3.50 (10,00); Saffian, Glacee, Chevreau, Chagrin-Leder mit eingepreßten Mustern jeder Art: lackirtes, kleines 12 (15); Bisamfelle 6,60 <18,00); Fuchsfelle 12 (18,00); Lederhandschuhe 2,55 i3) Pro Pfund; Notizbücher und Portefeuilles aus Sämisch- Glaceeleder, Saffian, Pergament 0,70 (2,00) pro Pfund; Tischler-, Drechsler-, Schnitzarbeiten ermäßigt, Cement aller Arten 0,08 (0,10); Bernstein ermäßigt; Töpferwaaren: Geschirr jeder Art, Ziegel 0,25 (0,30); Thonplatten, Ofen kacheln, Steingutkrüge unbemalt 0,20(0,30); Geschirr ver ziert, bemalt, vergoldet 0,60(0,75); Thonplatten, Kacheln, glasirt mit Relief, buntfarbige 0,50 (0,75); Thonplatten rc. vergoldet, mit Skulptur 1,50 (3,75); Fayencewaaren mit einfarbigen Mustern, aber nicht in der Masse gefärbt 1,25 (1,40); dieselben mit Malerei 3,30(3,75); Majolika, Glas, Glaswaaren ermäßigt; Kohlen und Torf (über west liche Landesgrenze eingeführt) 0,01 (0,02); Koks desgl. 0,015 (0,03); Mineralien, mineralische Produkte ermäßigt; chemische und pharmaceutische Produkte, nicht besonder- genannt 1,50 (2,40); Kupferfarben und Arsenik-Kupfer- farben 3,00 (4,00); Grünspan 3/60 (4,00); Farb stoffe auS Theer 14,00 (17,00); Gußeisen, beson ders genanntes ausgenommen, über westliche Landes- grenze eingeführt 0,30 (0,35); Eisen: Band- und Sortireisen 0,50 (0,60); in Blättern jeder Art, bi» ' Nr. 25 Birminghamer Kaliber, Tafeln über 18 Zoll breit, Sortireisen über 18 Zoll breit oder hoch, oder über 7 Zoll dick, Fayoneisen 0,65 (0,85); Blätter über Nr. 25 Birminghamer Kaliber 0,80 (1,00): Blech, Eisen- blech Überzogen 1,55 (1,70); Stahl: Band- und Sortir- stahl 0,50 (0,60); Stahlschienen 0,50 (0,60); in Blättern die Beiträge der Besitzer von Rindern und Pferden zur Deckung der im Jahre 18SS aus der Staatskasse bestrittenen Berlage an Seuchen pp. Entschädigungen betr. Nach der im Monate Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ist zur Erstattung der im Jahre 1893 verlagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, die an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeuiche Anordnung getödteten und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere bez. nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 für die an de« Folgen der Impfung der Lungenseuche umgestandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für die in Folge von Milzbrand gefallenen oder getvdteten Rinder, zn gewähren gewesen, beziehentlich an Verwaltungskosten erwachsen sind, auf jede» der ausgezeichneten L) Rinder ein Jahresbeitrag von elf Pfennigen, d) Pferde ein Jahresbeitrag von drei Pfennigen zu erhebe«. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in K 4 der Verordnung vom 4. «Sy 18L1- 8er»rdnrmgrbiat^vmr^188l7^Seitf ir — und der Ver ¬ ordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und Verord- nungSblatt von 1884 Seite 62 und von 1886 Seite 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Sladträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände) hiermit angewiesen, auf Grund der aus den Kreishauptmannschaften beziehentlich Amtshauptmann sch asten abgestempelt an sie zurückgelangten Verzeichnisse die oben ausgeschriebenen Jahresbeittäge von den betreffen den Rindvieh- und Pferdebesitzern unverzüglich «inzuheben und bis längstens den 1. April dieses Jahre» unter Beischluß der Verzeichnisse an die Kreishauptmannschaften beziehent lich Amtshauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 30. Januar 1894. Ministerium des Innern. bis Nr. 25 rc. (wle del Esten) 0,65 (0,85); m Blättern über Nr. 25 0,80 (1,00); Zinnfolie 2,00 (8,00); Blei er mäßigt; Zink: in Blöcken, Bruchstücken, Zinkasche 0,45 (0,50); Zinkblech 0,80 (1,00); Goldarbeiten jeder Art, Juwelierarbeit rc. 35,20 (44,00); Fabrikate aus Kupfer, Britannia-Metalle ermäßigt; Gußeisensabrikate ermäßigt; Eisen- und Stahlfabrikate 1,40 (1,70): Eisen- und Stahl kesselarbeiten 1,40 (1,70); elektrische Kabel aller Art 2,00 (4,00). Draht aller Art, verzinnt oder sonst metallisch überzogen, wird mit einem Zuschlag von 25°/„ verzollt. Drahtfabrikate aus Eisen oder Stahl 3,20 (9,00 resp. 4,40); aus Kupfer und Kupferlegirungen bis Nr. 29 incl. Birminghamer Kaliber mit faserigem Materiale oder Gut tapercha überzogen 7,50 (9,00). Bon Draht, der mit Seide, auch mit Beimengung von anderen faserigen Ma terialien überzogen ist, wird ein Zuschlag von 20°/, er hoben. Messerwaaren, Sensen u. ä., Handwerkszeuge, Fabrikate aus Zinn, Zink rc. ermäßigt. Maschinen aus Kupfer u. ä. 4,32 (4 80); Gasmesser, GaS-, Petroleum-, dynamo-elektrische Maschinen, Nähmaschinen, Locomobilen, Tender u. ä. 1,40 (1,70); Locomotiven 1,80 (2,60); landwirthschaftliche Maschinen 0,50 (0,70); Locomobilen mit complicirten Dreschmaschinen, Wagen mit Zubehör, Apparate, für elektrische Beleuchtung ermäßigt; Uhrwerke zu Wand-, Kamin-, Reise-, Tischuhren ohne Gehäuse oder getrennt vom Gehäuse, vom Stück ein Rubel, außerdem für das Pfund 0,50 (0,75). Uhren mit vom Gehäuse ohne Hilfe eines Instruments untrennbaren Werken wer den naL dem Material der Gehäuse verzollt und unab hängig davon wird eine Zollgebühr von 1,50 Goldrubel vom Stück für das Werk erhoben. Uhrwerke sogenannten amerikanischen Systems zahlen 60 Kopekm Gold das Stück, ohne Gewichtszuschlag. Solche Uhren unterliegen, wenn das Werk untrennbar mit dem Gehäuse verbunden ist, dem Gewichtszolle für das Gehäusmaterial und außerdem einem Stückzoll von 60 Kopeken Gold für jedes Werk. Uhren- theile jeder Art, nicht Zusammengesetzt 0,50 (0,75) für das Pfund. Flügel, nicht transportable Orgeln 112 (132) für das Stück. Pianinos 64 (80) für daS Stück. Musikalische Instrumente, sowie Zubehör 0,10 (0,20) für , I WWMl j Oberstärke, 2,. bi» 5„ m Länge, * b,, - 4„ - - 4,. Unterstärke, Bekanntmachung, die konfessionelle Erziehung von Kindern au- gemischten Eheu betreffend. , Die Königliche Bezirksschulinspection nimmt anläßlich der bevorstehende« Auf nahmen der schulpflichtig werdenden Kinder in die Schule Veranlassung, darauf aufmerk sam zu machen, daß nach dem Gesetze vom 1. November 1836, die Ehen unter Per sonen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses pp. betreffend, die au» ge mischten Ehen stammenden Kinder in der Regel in der Confessio» des BaterS zu er ziehen sind, daß jedoch den Eltern gestattet rst, durch freie Ueberei«ktmft vor dem ordentlichen Richter des Ehemanns hierüber unter sich etwas Anderes festzusetzen, daß aber auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche das sechste Jahr bereit erfüllt habe«, der Abschluß solcher Bereinigungen oh«e Einfluß ist. ES ist daher der Vertrag über eine etwa beabsichtigte abweichende konfessionelle Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen rechtzeitig abzuschließen. Zwickau, am 27. Januar 1894. Die Königliche Bezirksschulinspection. vr. Schnorr von Carolsfeld. Lohse. H. Holz Versteigerung auf Bockauer Staatsforstrevier. Do««erstag, de« IS Februar 1804, vo« Bor« 0 Uhr a« sollen im Hotel „znm Rathhans" in Ane folge«de von Durchforstungen und Räumungen in den Abcheilungen 3, 4, 6, 8, », 1», 17, 18, 21, 24 bis 29, 31, 33, 35, 37, 41 und 42 aufbereitet« 986 Stück w. Stämme bis 15 vm Mittenstärke, unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend ver steigert werden. S. Forstrevierverwaltuug Bocka« «. K. Forstre«tamt Eibe«stock, Richter. am 6. Februar 1894. Wolfframm.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview