Großenhainer MchMgI- M AMigclillltt. SS. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. Donnerstag, den 10. Mai 188». Bekanntmachung. Freitag, den LI. Mai 1860, Bormittags 11 Uhr, soll für dieses Jahr die Grasnutzung der Lehmgruben, des Bleichplanes am sogenannten hohen Stege, des Bobersbergs, der Graben vor dem Dresdner Thore (vom Röting'schen Garten bis an die Röder), der Rasenränder an den Wegen nach dem Bobersberge, Weßnitz und Wildenhain, sowie an der Straße nach Priestewitz bis an die Stadtflurgrenze, der Horngrube und der Rasenrander längs der Ortrander Straße, sowie der Obst- und Grasnutzung längs der Reitbahn auf dem zur Roth'schen Stiftung am Bobersberge gehörigen Felde und die Grasnutzung in der Gasse nach dem Schießplatz und der Spitze an der Poppe'schen Mauer an den Meistbietenden verpachtet werden. Bietungslustige wollen sich gedachten Tages zur vorbemerkten Stunde an Rathsexpeditionsstrlle anmelden. Der Stadtrach. Großenhain, am 3. Mai 1860, Schickert. Bekanntmachung. Mit Rücksicht darauf, daß bei den stattgefundenen Revisionen der zum Verkaufe, oder zum Handel, oder zum Ausschanke dienenden Maase aller Art, einschließlich der Aichkannen, zu be merken gewesen ist, daß nur erst in den wenigsten Fällen den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. März 1858 gehörig nachgekommen worden ist, so werden angefügt die einschlageüden Gesetzes vorschriften nochmals mit dem Bemerken hierdurch veröffentlicht, daß die bei den künftigen Revisionen, oder auf sonstige Weise sich ergebenden Contraventionen unnachsichtlich mit 10 Ngr. bis 5 Thlr. Geld, resp. Consiscation der unrichtigen Maase werden bestraft werden. Großenhain, am 5. Mai 1860. Der Stadtrath. Schickert. Im inländischen öffentlichen und gewerblichen Verkehre dürfen nur solche Gewichtsstücke, Maase und gleicharmige Balkenwaagen gebraucht werden, welche mit dem Stempel einer zum Archen berechtigten inländischen Behörde ver sehen sind. Maase, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestim mungen bereits von dermalen dazu befugten Behörden ge- aicht und gestempelt sind, können bis zum 1. Januar 1862 auch ferner gebraucht werden; bei jeder eine neue Justirung nöthig machenden Reparatur sind sie jedoch auch vor die sem Tage zu berichtigen und zu stempeln, im Falle der Unausführbarkeit der Berichtigung aber zu vernichten und mit neuen Maasen zu vertauschen. Der Gebrauch unrichtiger Gewichte oder Maase im öffentlichen, gewerblichen Verkehre wird, auch wenn die selben nach Benennung und Eintheilung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, das erste Mal mit 1—50 Thlr. Geldbuße, in Wiederholungsfällen mit acht Tagen bis vier Wochen Gefängniß bestraft. Die Consiscation unrichtiger Maase und Gewichte tritt neben obiger Strafe und zwar auch dann ein, wenn ein Fall wirklichen Gebrauchs sich nicht nachweisen läßt. Speisezettel der öffentl. Speiseanstalt. Donnerstag: Bohnen mit Wurst. Freitag: Hirse mit Rindfleisch. Sonnabend: Erbsen mit Schweinefleisch. Täglicher Abgang -er Mosten zu den Dampfwagenzügen in Pristewitz. Nach Leipzig: früh 6V2, Vormittags 10, Mittags 12^/4, Nachmittags 2 und Abends 6^4 Uhr. Nach Dresden: früh 7Vs, Vormittags 10, Nachmitt. 2, Nachmittags 3^ und Abends 8 Uhr. Abgang der Post nach Ortrand: Abends 6 Uhr. Tagesnachrichten. Sachsen. Die allgemeine deutsche National- Lotterie hat bis jetzt 350,000 Loose abgesetzt. Das den ersten Gewinn bildende, bei Eisenach gelegene Haus mit Gartengartenstück, Geschenk des Großherzogs von Weimar, wird nach dessen Anordnung von Außen und Innen elegant aus gebaut, wohnlich eingerichtet und moblirt. — Bei einer den 6. Mai Morgens in Dresden von fünf jungen Leuten mit zwei Kähnen auf der Elbe nach Pillnitz unternommenen Vergnügungs fahrt schlug in Folge des heftigen Sturmes der eine Kahn um, wodurch die zwei darin befind lichen Personen ins Wasser fielen. Einer aus dem zweiten Kahne rettete einen derselben, fand aber bei dem Versuche zur Rettung des Andern seinen Lod in den Wellen. Oesterreich. Sammtliche für den Reichsrath ernannte Ungarn haben ihre einfache Ablehnung kundgegeben. Nassau. Sowohl die erste als auch die zweite Kammer haben das GWerbegesetz im Sinne der Gewerbefreihert angenommen.