Donnerstag. Nr. 141. 4. December 1879. WePerih-Leitung. Amts-Matt für die Königliche Arntshauptrnannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 85 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. sür die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. gnMcher Theis. Bekanntmachung. Der Fleischermeister Herr- Karl Ernst Fischer in Glashütte beabsichtigt, in dem unter Nr. 106 des Brandversicherungs-Catasters, Nr. 103 des Flurbuchs für Glashütte gelegenen Grundstück eine Schlächterei zu errichten. In Gemäßheit Z 17 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird dies mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hiergegen, soweit sie nicht auf besonder» Privatrechts-Titeln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Dippoldiswalde, den 27 November 1879 Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. Semig. Bekanntmachung. Ergangener Anordnung zufolge wird die nachstehends 8ub T abgedruckte Generalverordnung mit dem Bemerken hierdurch anderweit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselbe mit der in dieser Verord nung gedachten Geldbuße bis zu Iva Mark werden geahndet werden. Dippoldiswalde, am 28. November 1879. Der Stadtrath. Voigt, Brgrmstr. G Generalverordnung an sämmtliche Polizeiobrigkeiten und die Herren Bezirksärzte des Dresdner Regierungsbezirks, die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betreffend. Bei Verhandlungen einer Plenarversammlung des Königlichen Landes-Medicinal-Collegiums ist auf die in manchen Gegenden des Landes, namentlich auf dem platten Lande, herrschende Sitte, die Leichen, in Sonderheit zur Ermöglichung eines solennen Begräbnisses an den auf den Todestag nächstfolgenden Sonn- oder Festtagen, überlang in dem Sterbe hause zurückzuhalten, hingewiesen worden. In dessen Folge hat das Königliche Ministerium des Innern aus den sich geltend machenden, sehr bedeutsamen Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 Mark für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den 4. Tag (4 mal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehaufe belasten werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Todtenhallen übergeben zu werden. Die Polizeiobrigkeiten — soviel die Stadt Dresden betrifft, der Stadtrath — wollen für Abdruck dieser General- Verordnung in ihren Amtsblättern besorgt sein. Dresden, den 8 November 1877 Königliche KreiShauptmannsehaft. von Ginstedel. Hübler, S. Bekanntmachung. Der Hausschlächter Herr Carl Otto Schwenke bier beabsichtigt, in seinem unter Nr. 119 des Brand-Ca- tasters auf hiesiger Schuhgaffe gelegenen Hausgrundstück eine Schlächterei einzurichten.