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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 11.02.1881
- Erscheinungsdatum
- 1881-02-11
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-188102119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-18810211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-18810211
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1881
- Monat1881-02
- Tag1881-02-11
- Monat1881-02
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nkenbeMr ezirksa^' I-in-im- Lnnohm« fltr di« tw>eilige Mend-Stummer »I» vormittag i« u-r. Slkchkin! UlgNch. MU «urnahme der S°n».ustd8rstlase, abend» sür den sol< zenden Lag. Prell vkrNIMrllch I M. °o M.. monaiNch »o Psg.. »tNjei-Nm. »Psg. P-siellungen nehmen alle Posl- anstalten, Posiboten und die ilnsgabe- stellen de» Lage- dlaiie» an. ' Ins«!« werd«« mit » Pf,, sür die gehaltene g,r>m«» Me berechnet. «einger Jnsmten» detrag e« Psg. Kompltsterie undta» beüartfche Inserat« nach desandcrem Laris. zur Ver- mle Mard, »rath. >ach. s., halte linaus Gönner knge. Febr.: vend »a. , welche Feuers- sagen sch-. welche fahr so oir un- isel. wohen- Seite herz- mi. ittcrie. «l. 84117 34444 70398 988S6 11498 87494 50978 6I8S1 73038 87783 irr: -tvo. allen Postanstalten angenommen. . »I« Lxpeattla» S«8 r rttulLvndvrsrvr kann indes von den Gemeindebehörden die Bedürfnis frage gestellt werden. Der gleichen Beschränkung unter liegt das Schankgewerbe in Frankreich und Oesterreich- Ungarn, ebenso in Teilen der Schweiz, während cs in Belgien lediglich durch eine vielstufige Schanksteuer be lastet wird. Einer strengen Konzessionierung und gleich zeitig einer mehr oder minder hohen Schanksteuer unter worfen ist das Schankgewerbe in den Vereinigten Staa ten von Nordamerika, wo temperenzlerische Gemeinden zeitweise bis zum Verbote des Schankbetriebs gegangen sind, ferner in England, Schweden, Holland, Rußland rc. Was die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ge gen die Trunksucht in Deutschland anbelangt, so hat man im Gegensatz zu mehreren anderen Ländern bisher davon Abstand genommen, die Trunkenheit an sich zu bestrafen oder die Schankwirte irgendwie dafür haftbar zu machen. Die deutsche Gesetzgebung hat sich damit begnügt, den Gewohnheitstrinker für strafbar zu erklären, doch nur, uni dessen Familie gegen Not zu schützen, und für der artige Trunkenbolde einen Arbeitszwang zu schaffen, um ihnen die Neigung zum Trünke, Spiel und Müßiggang und der damit verbundenen Arbeitsscheu zu brechen und gleichzeitig — wenn möglich — den Rückfall in jene Laster zu verhüten. Es bestimmt in dieser Hinsicht das deutsche Reichsstrafgesctzbuch: Z 361, 5: Mit Haft wird bestraft: 5) Wer sich dem Spiele, Trunk oder Müßig gang solchergestalt hingiebt, daß er in einen Zustand ge rät , in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unter halte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in An- pruch genommen werden muß. 8 362: Die nach Vor- chrift der 8 361 Verurteilten können zu Arbeiten,iwelche hren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und, insofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Strafan stalten angehalten werden. Bei der Verurteilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die verurteilte Person nach verbüßter Strafe wenigstens vor ihnen gesichert; denn wie leicht könnt« sie der Glanz des Goldes anlocken und böse Gedanken in ihnen wecken." Bei andern Gelegenheiten würde er über eine solch' übertriebene Furcht gelächelt haben; hier kam sie sei nen Wünschen entgegen. Nun endlich winkte ihm daS lang ersehnte töte ü tSto mit der schönen Frau. Des halb entgegnete er sogleich ganz ernsthaft: „Ich verarge Ihnen diese Vorsicht nicht und Sie dürfen nur befeh len, zu welcher Stunde ich mich einfinden soll." „Wäre es Ihnen um acht Uhr abends angenehm? Aber ich weiß wirklich nicht —" „Ah, gnädige Fraul" unterbrach er sie mit gutge spielter moralischer Entrüstung, da er von ihrem Antlitz all' die Bedenken ablas, die sich daraus aussprachen. „Sie haben RechtI Ich kann Ihnen vertrauen!" Sie reichte ihn, die Hand hin, während ihre dunklen Augen mit einem eigentümlichen Ausdruck aus ihm ruhten. „Dann werde ich doch endlich Ihre hiesige Zuflucht«- reichend erscheint, treten indes die der deutschen Einzelstaaten gegen die Trunksucht ergän zend ein. In den meisten deutschen Staaten wird der Angetrunkene, wenn er auf öffentlicher Straße in un gebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt oder gro ben Unfug treibt, mit Geldbuße bis zu 150 M. oder mit Hast bestraft. Die Verhaftung angetrunkener Per sonen auf offener Straße ferner geschieht'n dm einzel nen deutschen Staaten auf Grund polizeilicher Vorschrift in der Absicht, den seines Bewußtseins mehr oder weni ger verlustig Gegangenen vor Unfällen, Verletzungen, Beraubungen rc. oder auch vor Verübung weiteren gro ben Unfugs zu schützen. Endlich besteht in Preußen ein allerdings vergessenes, aber formell noch nicht widerrufe nes Ministerialreskript vom 24. Dezbr. 1841 zu Recht, welches, um den Trunkenbold vor einer Ausbeutung durch den Schankwirt zu sichern, bestimmt, daß denjeni gen Schankwirten, welche einem von der Ortspolizei behörde ihnen als Trunkenbold bezeichneten Individuum Branntwein zu verabreichen fortfahren oder auch nur den Aufenthalt in der Gaststube gestatten, ebenso den jenigen, welche Personen, bei denen sich bereits Spuren von Trunkenheit zeigen, noch ferner geistige Getränke verabreichen, Geldstrafen bis zu 15 M. aufzuerlegen und in Wiederholungsfällen die Erlaubnis zum Schank betrieb nicht mehr zu erneuern oder zu entziehen sei. In Preußen gilt die Trunksucht außerdem als Schei dungsgrund. Auch kann dort die Bevormundung des Trinkers erfolgen, doch nur wenn dieser durch gericht liches Erkenntnis zum Verschwender erklärt worden ist. ., Im allgemeinen werden von sachverständiger Seite die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches mehrfach ber 1846 Carl^^cdÄch OttoÄel^tzmmn?- geboren am 28. Octo- E '" Frankenberg — wird beschuldigt, als Wehrmann der Landwehr ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein — - , - Uebertretung gegen tz 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf SV. April 1881 Vormittags zis Uhr vor das Königliche Schöffengericht zu Frankenberg zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe aus Grund der nach 8 472 der Strafproceßordnung von dem Königlichen Bezirkscommando zu Leipzig ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Frankenberg, den 7. Februar 1881. Der Königliche Amtsanwalt. Schubert, Ass. stätte erfahren, die Sie mir so ängstlich verborgen ge- Uteu > sagte er scherzend. „Darf ich Sie nun um Ihre Adresse bitten?" „Ich will Ihnen doch zeigen, wie hartnäckig ich "in . entgegnete sie lächelnd. „Wir treffen uns um acht Uhr in der Lindemannschen Konditorei in der leip ziger Straße, und dann erst führe ich Sie in meine Wohnung." „Wie Sie befehlen. Ich füge mich in alle Ihre Anordnungen", erwiderte er verbindlich. „Also es bleibt bei unserer Verabredung und Sie bringen mir zur bestimmten Stunde den sür Amerika bestimmten Schatz?" und sie reichte ihm noch einmal sie E« hinderte. Ja, als sie hinauS- Aua-'nderikn^ 1^" letzter Blick aus ihren dunklen Augen, ber ihn wie in einen Rausch versetzte. (Fortsetzung fitzt.) Die deutschen Gesetze gegen die Trunksucht. Anläßlich des neuesten, dem Bundesrathe vorliegen den Gesetzentwurfes über die Bestrafung der Trunksucht erscheint es von Wert, die bestehenden gesetzlichen Be stimmungen in Deutschland und den übrigen Branntwein verbrauchenden Kulturstaaten in kurzer Uebersicht zusam menzustellen. An Versuchen der Gesetzgeber, der Unmäßigkeit und Trunksucht entgegenzutreten, sei cs durch vorbeugende Maßnahmen, sei es durch Strafmittel, hat es zu keiner Zeit gefehlt, ohne daß indeß daraus, wie die gegenwär tigen Zustände in den verschiedensten Ländern mehr oder minder darthun, ein nachhaltiger Erfolg entsprossen wäre. Um der Trunksucht vorzubeugen, hat man ehedem die Weinberge verwüsten lassen, den Weinbau verboten, das Verarbeiten von Getreide zu Spiritus untersagt rc. Die moderne Zeit ist rationeller zu Werke gegangen, indem sie zu gleichem Zwecke steuerpolitische und strafgesetzliche Mittel in Anwendung brachte. Man ließ es sich zu nächst angelegen sein, dem Brennerei- und Brauerei- vetrieb, sowie dem Branntweinhandel allerlei Einschrän kungen, Erschwerungen und Abgaben aufzuerlegen, ein mal indem man das Schankgewerbewesen streng regelte und hier und da besonders besteuerte, sodann indem man den zum Verbrauch bestimmten Spiritus bei den Pro duktion mit so hohen Steuern belegte, daß sich sein häu figer Genuß von selbst einschränkte. In den meisten Branntwein verbrauchenden Ländern besteht entweder eine besondere Schank- oder Licenzsteuer oder das System der Konzessionierung für Schankwirte, vielfach auch beides verbunden. In Deutschland war durch die Reichsgewerbeordnung von 1869 auch für den Schankbetrieb nahezu Gcwerbefreiheit eingeführt ivorden, da die dazu erforderliche Erlaubnis (88 33) nur in we nigen Ausnahmen versagt werden konnte. Neuerdings In der Aalle. Kriminal»Novelle von Ludwig Habicht. (Fortsetzung.) Di- schöne Frau war überrascht von dem Resultat. „Ich hätte kaum erwartet, daß so viel herauskommen würde; dürfte ich Sie also bitten, sich mit diesem Be trage ,ü mir zu bemühen? Morgen ist freilich Sonn- taa und ich weiß nicht —" „Sie können ohne alles Bedenken über meine Zeit verfügen", unterbrach sie der Bankier artig. „Am Morgen habe ich noch manches zu besorgen und wenn ich ehrlich sein soll, wäre mir für unser Wechselgeschäft «ine Abendstunde am angenehmstem Ach bin einmal hier mißtrauisch und ängstlich, da ich längere Zeit in Berlin bleiben wollte, habe ich eine Chambre garnie bezogen; vielleicht ist «S nur ein Spiel meiner erregten Phantasie, aber meine Wirtsleute kom- men mir auch bedenklich vor; Sonntag Abend gehen Pe au«, wie ich von ihnen gehört habe, und so bin ich In dem Besitze des hier inhaftirten anaestrickten ^Fersen, ^nÄ aus Haselbach sind ein Paar braune Frauenstrümpfe rm an««! Stoff, welches mit großen schwarzen Knöpfen besetztes Frauenjaguet von dünn Meter lange schwarz und weiß gestreiftem Futter versehen »st, sowie eme Kette mit kleinen gedrehten Gliedern vorgefun^n worven so wird sol- Da zu vermuthen steht, daß Franz diese Gegenstände emwcuv« / chcs behufs Ermittlung der Eigenthümer bekannt gemacht. Freiberg, den 9, Februar 1881. Staatsanwalt. ««»teritz, Assessor. _ —. Rachabonnemeuts H.77.» Ä'Ä-miL Amtsblatt -er Königs. Amtshanptmannschaft Flöha, -es Röntgt. Amtsgerichts un- -es Stadtrats M Frankenberg. Inserat-Aufträge üürn^ Verlaasewedition auch deren Z-itunasboten, -uswäns sämtliche Bureaus und Filialstellen der Annoncen-SkpediüoE diudols Moffe vaasenstetn L Bögler — G. L. Daube L Eo. ic. —; außerdem in Flöba Hr. Buchbinder Rudolf Vogel, in Niederwiesa Hr.
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