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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-04-04
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189404048
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18940404
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18940404
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-04
- Tag1894-04-04
- Monat1894-04
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1894
- Autor
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Uiesaer D Tageblatt «nd Anzeiger Mediati and Lazeizer). Telegramm-Uvreße ,r»geblatt^, Rkrsa. Amtsktatt Fonsprechstrll« Nr. SO der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 76. Mittwoch, 4. April 1894, Abends. 47 Jahr». Las Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung ui den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestelle« sowie am Schalter der kaiserl. Postanstaltcn 1 Mark 25 Pf., durch die Träger frei ins Haus 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei ins Haus 1 Mark 65 Pf. Anzelgca-Annahme für die Nummer des Ausgabetages bis Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kasiantenstraße 59. — Für die Redaction verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf den nunmehrigen Wiedcraufgang der Elbschifsfahrt nehmen die unter zeichnete" Königlichen Elbstromämter Veranlassung, die Schifffahrttreidcnden auf die nachstehends abgedruckte Ministerial-Verordnung vom 1. November vorigen Jahres noch besonders aufmerk sam zu machen. Dresden-Neustadt, Meißen und Pirna, am 27. März 1894. Die Königlichen Amtshauptmannschaften daselbst, als Elbstromämter. v. Thielau. v. Kirchbach. vr Kunze. Nr. 7S. Verordnung, die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen ans der Elbe betreffend; vom 1. November 1893. Ueber die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen auf der sächsischen Elbstrecke wird hierdurch Folgendes verordnet: .4. Hinsichtlich der Ausrüstung der Kastenschiffe. 8 1. Tie Petroleum-Kastenschiffe müssen in den Wandungen durchgängig aus Eisen oder Stahl hergestellt sein; der Schiffsboden kann aus Eisen oder Stahl, oder auch aus Holz bestehen. 8 2. Ein Petrvlcuinkasten (Laderaum für freies Petroleum) darf nicht mehr als 150 Kubikmeter Fassungsraum enthalten. Er muß durch einen eisernen Bodenbelag, falls das Schiff einen Holzboden besitzt, sowie durch eine eiserne Decke und durch eiserne Querwände dergestalt dicht abgeschlossen sein, daß ein Ausrinnen von Petroleum nicht stattfinden kann. Tie Decke jedes Petrolcumkastcns oder jeder Abtheilung eines solchen muß ein fest und dicht verschließbares Mannloch haben. Die Petroleumkasten dürfen unter sich durch je eine von Teck aus schließbare Qeffnung oder Röhre von höchstens 320 Quadratcentimeter Querschnitt verbunden sein. Besonders angebrachte Abzugsrohre sowie als solche dienende Einlaßrohre muffen mit dichtem Drahtnetz überdeckt sein. 8 3. Kajüt- und Schlafräume dürfen nicht unmittelbar an Petroleumkasten stoßen, son dern muffen mindestens Meter von denselben entfernt sein und außerdem nach dem Petro leumkasten zu eine rauchsichere, unverbrennbare Wand enthalten. Von den Kajüt- und Schlaf räumen muß eine leicht zugängige Verbindung unmittelbar nach dem Oberdecke bestehen. 8 4. Schiffspoller, Masten, Winden und andere Schiffahrtsvorrichtungen dürfen nicht so angebracht sein, daß durch deren Gebrauch ein Petroleumkasten undicht werden kann. 8 5. Jedes Petroleum-Kastenschiff muß mit einem oberhalb der Wasserlinie (bei tiefster Eintauchung) um das ganze Fahrzeug herumgehenden hellblauem Anstrich von mindestens 30 Centimeter Breite versehen sein. 8 6. Die Petroleum-Kastenschiffe müssen mit Ketten oder Drahtseilen ausgerüstet sein, welche an dem zur Befestigung am Lande dienenden Ende ein auslösbares Glied haben. 8. Hinsichtlich der Ausübung des Petroleumtransports. 8 7. In Kastenschiffen darf freies Petroleum von weniger als 0,7 spezifischem Gewicht nicht befördert werden. Kein Petroleumkasten darf auf mehr als 98 Prozent des Raumes, welchen er einschließ lich seines etwaigen Doms enthält, mit Petroleum gefüllt werden. 8 8. Auf Kastenschiffen mit Petroleumladungen an Bord darf, außer in den Kajüten, weder Feuer oder offenes Licht gehalten, noch Tabak geraucht werden, auch dürfen auf denselben weder Sprengstoffe, noch leicht entzündliche Gegenstände vorhanden sein. Tse Verwendung von Kraftmaschinen, welche durch Feuerwirkung in Thätigkeit gesetzt werden, ist auf Petroleum-Kastenschiffen nicht gestattet. 8 9. In Schlcppzügen, die nicht ausschließlich aus Petroleum-Kastenschifsen bestehen, darf nur ein derartiges Fahrzeug, und zwar zunächst hinter dem Schleppdampfer geführt werden. 8 10. Vorbehaltlich der für Häfen und Umschlagplätze geltenden besonderen Vorschriften dürfen auf dem Strome und an den Ufern Petroleumkasten nur an den von der zuständigen Polizeibehörde dazu bestimmten Stellen gefüllt oder geleert werden. Die Reinigung der Schiffe von Petroleumrückständcn hat der ström- oder hafenpolizeilichen Anweisung gemäß stattzufinden. Allgemeine Bestimmungen. 8 11. Diese Verordnung tritt vom 1. April 1894 ab in Wirksamkeit. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft geahndet. Dresden, den 1. November 1893. Die Ministerien der Finanzen nnd des Innern. v. Lhümmel. v. Metzsch. Edelmann. Bekanntmachung. Auf dem Artillerie-Schießplätze bei Zeithain wird das Königliche 3. Feldartillerie- Regiment No. 32 am v. und 1«. April in der Zeit von «»/, Bormittags bis 1 Uhr Nachmittags Scharfschießen abhalten. Die Absperrung des gefährdeten Geländes erfolgt auf sämmtlichen nach dem Schießplatz führende» Wegen an Stelle der bisherigen Schlagbäume mittelst Leinen, an welchen Warnungs tafeln mit der Bezeichnung: „Verbotener Weg! Es wird geschossen." angehängt werden. Außer dem sind längs des gefährdete : Geländes rvthe Flaggen ausgestellt. Es wird dies untre Hinweis auf die in No. 29 teS Riesaer Amtsblattes Jahrgang 1891 abgedruckte amtshauptmannschaftliche Be kanntmachung vom 31. Januar 1891 — O. 78 — Sicherheitsbestimmungen bezüglich der Absperrung des Schießplatzes Zeithain und des zu sichernden Geländes während der Schieß übungen der Feldartillerie betr., zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weroen die Ortsbehörden der umliegenden Gemeinden veranlaßt, die Einwohnerschaft der letzteren auf dem vorgeschriebenen Wege auf gegenwärtige Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Hierzu wird noch beinerkt: 1. Das widerrechtliche Zueigncn von Geschoß- und Zündersprengstücken oder blind gegangenen Geschossen ist verboten und wird im Belrctnngsfalle nach 8 291 des Reichsstrafgesetzbuchs Strafantrag gestellt werden. 2. Tas Berühre» blindgegangener Geschosse ist mit Lebensgefahr verbunden. 3. Ist ein gefundenes llind gegangenes Geschoß an Ort und Stelle liegen zu lasten, der Fundort aber kenntlich zu machen und dem auf dem Schießplatz befindlichen Abthcilunzs- Kommando mitzutheilen. Königliche Amtshauptmannschast Großenhain, am 2. April 1894. v 638. v. Wilncki. Tn. Bekanntmachung, die Verpsiegstationen für unbemittelte Wanderer in Großenhain, Riesa und Radeburg betreffend. Zufolge Beschlusses der Bezirksversammlung der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain werden die in Großenhain, Riesa und Radeburg in den dortigen Herbergen zur Heimath auf Kosten des Bezirksverbandes Großenhain eingerichteten Naturalverpflegstationen für unbemittelte Reisende vom 1. Mai bis zum 31. October dieses Jahres wiederum geschlossen. Großenhain, am 3. April 1894. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 739 L. v. Wilucki. Mke. Bekanntmachung. Vom 3. dieses Monats ab ist die Neuaufnahme der hiesigen Flur wieder in Angriff genommen worden. Sämmtliche Grundstücksbesitzer der hiesigen Flur werden hierdurch aufge fordert, dem Vermessungsperkonal das Betreten der Grundstücke und die Aufstellung der Ver messungssignale zu gestatten, auch den Geometern auf deren Verlangen die Grenzen ihrer Grund stücke anzuweisen und jede in Betreff der Grenzen erforderliche Auskunft zu ertheilen, sich selbst aber jeder eigenmächtigen Hinwegnahme oder Verletzung der ausgesteckten Bermefsungsmerkinale, Signale und Absteckepfähle bei Bermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark zu enthalten. Riesa, am 4. April 1894. Der Stadtrath. Klützer. Grpner. Bekanntmachung. Die Landrenten auf den Termin Ostern und die PraudversicherungSbeitrüge auf den 1. Termin laufenden Jahres, letztere nach 1 Pfg. für die GebäudeversicherungSeinhett, sind baldigst, längstens aber bis zum S. April dieses Jahres bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung an die hiesige Stodtsteuereinnahme abzuführen. Riesa, am 27. März 1894. Der Stadtrath. Schwarzenberg, Stadtrath. Rdl. Die Erd- und Steinsetzerarbeiten, einschließlich Lieferung der Materialien, zur Herstellung eines festen Untergrundes im neuen Geschützpark auf dem Artillerie-Schießplatz bei Zeithain, veranschlagt auf 10032 M., sollen in einem Loose durch öffentliche Verdingung vergeben werden. Die Zeichnungen und Verdingungs unterlagen liegen im Geschäftszimmer des unterzeichneten Baubeamten Dresden-Albertstadt, Ad ministrationsgebäude, Eingang Q, zur Einsicht aus und sind daselbst Verdingungsanschläge gegen Erstattung der Selbstkosten zu entnehmen. Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift: „Untergrund-Herstellung" versehen bis Donnerstag, den IS. April d. I., Vormittag 1L Uhr postfrei an die vorbezeichnete Stelle einzureichen, woselbst die Eröffnung in Gegenwart der er schienenen Bieter erfolgen wird. Zuschlagsfrist 4 Wochen. Auswahl unter den Bewerbern Vorbehalten. Dresden, den 3. April 1894. König!. Garnison-Baubeamter Ul. Dresden. T»geS»r,'chichte. * Der Reichstag tritt morgen wieder zusammen und hat eine voraussichtlich kurze, aber wichtige Sitzungsperiode vor sich. Die Steuervorlagen und die Reichsfinanzreform harren der Verabschiedung. In welcher Weise dieselbe er folgen wird, läßt sich heute noch nicht sagen und das Pro phezeien hat keinen Zweck. Wer erwartet hatte, daß sich unsere innerpolitische Lage, das Derhältniß der Parteien unter einander und zur Regierung klären, daß sich die auf geregten Wogen beruhigen würden, der hat sich schwer ge täuscht. Regierung und konservative Partei fahren in der ,Nordd. Allg. Ztg." und in der „Kreuzztg." das schwerste Geschütz gegen einander auf und das Artikel-Bombardement ist von einer kaum zu überbietenden Heftigkeit. Lange Zeit
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