Delete Search...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-10-09
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186010099
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18601009
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18601009
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-10
- Tag1860-10-09
- Monat1860-10
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1860
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
tung )lg. M. N» hier. on d. n. Ir. 1. ie. sfit- zarm. -uz. Rom. kond. hwan. oß. rinj. Hof. totha. slusfie. logne. irre. Prinz. ivan. WpMer AmMaN des SNM BrziMmW md drs Raths dir AM itzMig. ,V 283. -r -i Dienstag t^en 9. October. WWS» .1? Bekanntmachung. ^iRGlvr Geld oder entsprechender Gefäng« iß strafe für jede Zuwiderhandlung pnterfagt und werden zur Ablagerung von Schutt jeder Art folgende Plätze: die Lehmgrube an der Zejtzer Straße, die Sandgrube gegenüber der Gasanstalt, das tiefe Terrain an der W.aldstraße beim Frankfurter Thore ausschließlich angewiesen. Leipzig, den S. October 18KO Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Cerutti. Bekanntmachung. Die Herren Inhaber von Meß und laufenden Konten lyerven andurch darauf aufmerksam gemacht, daß die Duplt'cat- certificate oder an deren Statt die kertificatverzeichnisse über die in der gegenwärtigen MichaeliSnreffe nach dem Verein-auSlande abgesetzten Warenposten längstens den 18. Oktober dieses IahreS bis Abends « Uhr bei der hiesigen Contobuchhatterei einzureichen sind. Leipzig, den 4. October 1861). Königliches Haupt-Holl-Must. Lamm. Die Reform des Handelsgerichtes zu Leipzig. Unter diesem Titel ist (bei Otto Voigt hier) ein Schriftchen von I. Kaim erschienen, das für den Handelsstand von großem Interesse sein dürfte. Was der Verf. an dem jetzigen Handels gerichte auszusetzen hat, lasten wir bei Seite, um mitzutheilen, wie es seiner Ansicht nach organisirt sein sollte. Die Red. Für die Stadt Leipzig allein werden am 31. December jede- JahreS für die Dauer des nächstfolgenden in einer vom permanenten Ausschuß vorzunehmenden Versammlung 21 Mitglieder nebst 14 Ersatzmännern, fern r 18 sachverständige Beisitzer nebst 12 Ersatz männern gewählt, von sämmtlichen selbstständigen Kaufleuten und Gewerbtreibenden, welche in Leipzig ihren bleibenden Wohn sitz haben und ihr Gewerbe noch ausüben. Und zwar — da das Handelsgericht zum Theil mit dem rein gewerblichen ^Element weniger zu thun hat als mit dem kaufmännischen — wählen die ersteren 14, die letzteren 7 aus ihrer Mitte durchs Loos zu Richtern und die gleiche Zahl als Ersatzmänner; ferner in demselben Ver- hältniß und zwar die Kaufleute 12, die Gewerbtreibenden 6 sach verständige iBeisiher. Richter und Sachverständige werden vom Stadtrath als Organ der Regierung, ist ander- eine begründete Einwendung gegen ihre bürgerliche Ehre nicht zu erheben, sofort verpflichtet. Das Handelsgericht selbst besteht da- ganze Jahr hindurch — die Meßzeit bi- zu Ende der Zahlwoche abgerechnet — aus je 7 auS der Mitte der 21 ernannten Mitglieder', welche, die Meß zeiten ausgenommen, alle zwei Monate mit je andern 7 auS jener Zahl abwechseln und für diese Zeit ihren Vorsitzenden selbst durch Stimmenmehrheit ernennen. Jeder Vorsitzende erhält während der Dauer seine- Amte- einen Gehalt vpn 200 Hhaler. Die Function der übrigen Mitglieder ist unentgeltlich. Von den sach verständigen Beisitzern haben je 3 den Sitzungen beizuwohnen. Sie habm daher bei der Entscheidung selbst kein Stimmrecht. Die abaehenden Mitglieder sind wieder wählbar. Auf einen Tag der Böttcherwoche in jeder Ostermesse wird alljährlich von der Meßdeputation eine Versammlung nach Art der eben gedachten berufen, welche aus ihrer Mitte, wiederum-in derselben Weise wie bei Ernennung des Meßausschusses, für die nächsten drei Messen 63 Richter nebst 42 Ersatzmännern, ferner 54 Sachverständige und 36 Ersatzmänner zu ernennen hat: eine Ernennung, gegen welche nur vollkommen begründete, aus Geschäftsrücksichten niemals statthafte und von der Deputation zu prüfende Reklamationen oder Entschuldigungen schützen können. Richter, Ersatzmänner und Sachverständige werden, sobald gegen ihre bürgerliche Ehre gegründete Einwendungen nicht erhoben werden, vom Siadtrath verpflichtet und vereidet. Hierauf treten dieselben mit sämmtlichen Mitgliedern des früher bereichneten Handelsgericht- und deren sachverständigen Beisitzern zusammen. Sie halten mit ihnen vermischt während der drei alljährlichen Messen tägliche Sitzungen ab, dergestalt, daß je sieben in jeder der Sitzungen, welche zu zwei tägstch gerechnet werden (Vor- und Nachmittags) während der Meßzeit mit einander abwechseln dis zu Ende der Iahlwoche. Es soll bei diesem Wechsel daraus Rück sicht genommen werden, welche von diesen Richtern üftd Ersatz männern bi- zur Meß- und welche bi- zurAahttvoch« und Üelche endlich bis zu Ende der letzter» in Leipzig gewöhnlich verbleiben. In allen Buchhändler-Prozessen, so wie insbesondere ln der Buchhändler-Meßwoche der Ostermesse müssen wenigstens ftinf unter den sieben Richtern Buchhändler sein, gleichviel ob ein heimische oder fremde. Dasselbe gilt von den Sachverständigen. Die bisher üblich gewesene Meßfreiheit findet ebenso wenig statt wie eine Suspension gerichtlicher Arbeiten während der Meßwoche. Wir sind bei den Grundzügen des Verfahrens anqelangt, dessen einfache Beschaffenheit nach dem bisher Bemerkten sich ziemlich von selbst eraiebt. Der erste Grundsatz heißt -K1rz>, der andere Mündlichkeit durchaus und überall, fodaß die,Ver lesung jede- Schriftstücks, Urkunden ausgenommen, welche dem Rechrstreite auf Irgend eine Weise zur Unterlage dienen, der be sonder» Genehmigung des Vorsitzenden bedarf. All allgemeine Regeln dürften folgende für hinreichend angenommen werden können: Die Competenz erstreckt sich nur auf wirkliche Handels« aeschäfte, auf denjenigen Theil des geiverblichen Verkehrs nämlich, dessen Gegenstand Maaren sind, welche von beiden streitenden -Parteien nicht zum Selbstgebrauch gefertigt oder bezogen werden, sondern zum Betriebe des eignen Geschäfts. Ob der Kläger oder
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview
First Page
Back 10 Pages
Previous Page