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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 21.03.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-03-21
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-192003215
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19200321
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19200321
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1920
- Monat1920-03
- Tag1920-03-21
- Monat1920-03
- Jahr1920
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Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Aek.-Adr.-. «quglvret« vierteljShrUch 0 DU. - Ma. ob« monatlich 2 DU. - Plg. in der ««Mst»- !«ll«, bei unseren Voten sowie bei allen Reich», sstanstallen. — Erscheint täglich abend« mit iusnahm« der Sonn- und Feiertage sür den solgenden Lag. Sa»« HLKrrr «ewair - I»n«g »d«r «»ustign trnendxxlq« ^>rimg«n d-« Bkttirb« der Zniung, der Sli^eranren oder der X'Irdenmgeeinriqlunaen — hat der Lniehn leinen Lnipruq al »iekrun, oder SiachUeierum der Zeitung oder «i «bMo». LtMM, HMdrhSbet, HLUg <kUTNät rMÄ», GberMtzW§M, SchHoh^L«, Zch-ichÄ-achKiM«, Lsss, SomMtzui-rL», !W-e<schai >?E. vmantwoiA. GchiMtW«. D»Mr und Lerleg«: G»tl Hannebahn in Eibenstock. -— «7. JahrganO. Sonntag, de« 21. Miirz Anzeigenpreis: die lleinspattig» Zell» SV Ps«. Im Reklameteil die Zeile 70 Psg. Im amL lichen Telle di« gespaltene Zelle 90 Psg. . Annahme der Anzeigen bi» spätesten« vormtu«E» 10 Uhr, sür größer« Tag« vorher. Eine Gewähr sür die Aufnahme der Anzeig« am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag» sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Kern, spreche« aufgrgebrnen Anzeigen. Aernsprechn Nr. UV. LS2O. Verordnung zur Ausführung deS Betrtebsrätegesetzes vom 4. Februar 19LV (Reichs- gesetzblatt Seite 147). Zur Ausführung deS BetriebSrätegesetzeS vom 4. Februar 1920 wird in Sachsen im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien folgendes bestimmt: § 1. Artikel 1 der Verordnung des Arbeitsministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Ausführung der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter» und Angestellten AuS- schüfst und Schlichtung von Arbettsstreitigkeiten vom 23. Dezember 19l8 (ReichSgesetz- blatt Seite 1456), vom 14. Januar 1919 (Sächs. StaatLzeitung Nr. 11 vom 1b. Ja» nuar 1919), die hierzu erlassenen weiteren Verordnungen des ArbeitSministertumS vom 31. Januar 1919 (Süchs. StaatSzeitung Nr. 28 vom 4. Februar 1919), vom 18. Fe bruar 1919 (Sächs. Staatszeitung Nr. 40 vom 18. Februar 1919), vom 19. Februar 1919 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 44 vom 22. Februar 1919), vom 12. Juni 1919 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 131 vom 13. Juni 1919) und vom 22 November 1919 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 270 vom 25. November 1919), sowie die an die Kceirhaupt- Mannschaften, AmtShauptmannschafteu, Stadtritte in Städten mit Revidierter Städte ordnung, daS Bergamt, die Handel«» und (Kewerbekammern ergangene Verfügung deS ArbettSministeriumS vom 25. Februar 1919 — 436 a lll 3 — sind außer Kraft getreten. Die auf Grund der Reichsverordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 1456) bestehenden Arbeiter- und Angestellten-AuSschüsse bleiben solange im Amte, Lis auf Grund deS BetriebSrätegesetzeS neue Betriebsvertretungen gewählt sind. Die bestehenden Vertretungen der öffentlichen Beamten und Beamtenanwärter werden durch daS Gesetz nicht geändert und bestehen fort. 8 2. Die Wahl von besonderen Betriebsräten für Hausgewerbetreibende nach § 3 deS Gesetzes ist zu verschieben, bis die vom ReichSarbeitsminister zu treffenden nähere« Be stimmungen darüber erlassen sind. G 3 Verordnungen nach § 13 deS Gesetzes darüber, welche Gruppen von Beamte« und veamtenanwärtern etwa als Angestellte oder Arbeiter oder welche Gruppen von Arbeit nehmer« mit Aussicht auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis oder mit gleichen Arbeiten wie Beamte und Beamtenanwärter nicht als Arbeitnehmer zu betrachten sind, erlassen bei Bedarf von Fall zu Fall selbständig oder auf entsprechenden Antrag der betreffenden Gruppe» das Ministerium de« Innern sür seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich deS WntschaflSminifteriumS und deS ArbeitSmintsteriums, fr wie daS Finanzministerium, das Justizministerium und daS Ministerium des Kultus und össeut- Uche« Unterrichts je für seine» Geschäftsbereich. § 4 Bestehen Zweifel darüber, wer al« Vorstand der einzelne» Dienststellen die Rechte und Pflichte» deS Arbeitgeber« in öffentlich-rechtliche« Betriebe» nach § 14 de« Gesetzes «uSzuÜben hat, so entscheidet hierüber jedes Ministerium für seinen Geschäftsbereich. Vgl. auch unten § 7 Absatz 2. 8 s Die in § 61 des Gesetzes vorgesehenen Verordnungen über lie Bildung von Einzel- und Gesamtbetriebsräte», die Abgrenzung ihrer Befugnisse gegeneinander und die Bestimmung der besonderen Betriebe im Sinn« des § 9 Absatz 2 des Gesetzes erlassen bei Bedarf daS Ministerium deS Inner» für seinen Geschäftsbereich und für den Ge schäftsbereich deS WirtfchastSministeriumS und dek ArbeitsministeriumS, sowie daS Finanzministerium, daS Justizministerium und daS Ministerium des Kultus und öffent lichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. 8 6. Die näheren Vorschriften über gemeinsam» Beratungen der Betriebsräte mit Br- amtenvertretungen deS gleichen Betriebe« in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 6b deS Gesetzes erlassen bei Bedarf das Ministerium des Innern für feinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des WirtfchastSministeriumS und des ArbeitSmmifteriumS, sowie daS Finanzministerium, da? Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterricht« je für seinen Geschäftsbereich. 8 Zu 8 102 deS Gesetzes: Die erste Wahl ist spätestens bis zum 22, März 1920 einzuleiten und ist unver- züglich durchzuführen. Für die im Ministerium de« Innern, Wirtschaftsministerium und Arbeiteministe, xium beschäftigten Arbeitnehmer ist eine einzige Betriebsvertretung zu bilden; dir Rechte und Pflichten de« Arbeitgebers dieser Arbeitnehmer übt der Minister des Innern oder sein Bevollmächtigter au«. 8 8. Zu § 103 deS GesetzeS- Solange BezirkswirtschastSräte nicht bestehen, treten an ihre Stelle zur Erledigung der in ß 93 des Gesetzes genannten Streitigkeiten die für den Besitz deS Betriebes zu- ständige OrtSpolizeibehärde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit Revidier ter Städteordnung), soweit e« sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betriebspo lizeilichen Aussicht des BergamtS unterstehen, daS Bergvmt. Soweit es sich um land wirtschaftliche Betriebe handell, haben die Ortspolizctbehörden vor der Entscheidung die Einigungsämte: zu hören, falls solche von den Beztrksarbeitsgemeinschaften der land wirtschaftlichen Arbeitgeber- und Arbettnehmerverbände für deren Bezirk errichtet worden sind. Sind die zur Entscheidung berufenen Stellen selbst am Streite beteiligt, so ent scheiden für die OrtSpolizeibehärde deren zuständige Kreishauptmannschaft und für da« Bergamt das Finanzministerium. Solange der LandwirtschaftSrat nicht besteht (§ 94 des Gesetze«), treten an seine Stelle im Falle von Streitigkeiten bei Unternehmungen oder Verwaltungen, die sich über den Bezirk einer Ortspolizeibehörde, nicht aber über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, die Kretshauptmannschaft und im Falle von Streitigkeiten bei Unternehmun gen oder Verwaltungen, die sich über den Bezirk einer Kreishauptmannschast, aber nicht des Fceistaate« Sachsen hinaus erstrecken, oder die hinsichtlich der dienstlichen Verhält nisse ihrer Arbeitnehmer der Landesaufsicht unterstehen, das Arbeittministerium, soweit es nicht eine andere Stelle damit beauftragt, oder wen» da« Arbeitäministcrium selbst am Streite beteiligt ist, daS Justizministerium. In allen sonstigen Streitfällen entscheidet das ArbritLmikistermm oder die von ihm bezeichnete Stelle. Sämtliche Entscheidungen sind endgültig. 8 9- Verordnungen über die Errichtung von SonderschlichtrmgSausschüssen nach Z 104 Artikel ll (tz 19 der Reichsverorduunx vom 23. Dezember 1918) erlassen LoS Ministe- rium de« Innern für seinen Geschäftsbereich und für der- Geschäftsbereich LrL Wirt» schaftSminifteriums und deS Arbeitsministeriums, sowie d«L Finanzministenum, da« Justizministerium und das Ministerium deS Kultus und öffentlichen Unterrichts je für feinen Geschäftsbereich. 8 W. . Grundsätzliche Entscheidungen zur Auslegung des BetriebSrätegesetzeS, die so» de» EchlichtungsauSschüssen und den nach § 103 de» BetriebSrätegesetzeS mit der Anwen dung diese« Gesetze« betrauten Stellen (vcrgl. § 8 dieser Verordnung) getroffen werde», sind in drei Ausfertigungen beim Arbcitsmimsterium einzureichru. Der ReichSarbeitS- minister beabsichtigt, diese Entscheidung-» zu sammeln u»d durch Rundschreiben, die oo» Zeit zu Zeit ergehe« werden, bekanntzugeben, um hierdurch auf eine Vereinheitlichung in der Anwendung des Gesetzes hinzuwirken. Dresden, am 18 Marz 1920. 347 k? Arbeits Ministerium. Heldt. Eonderabdrück« dieser AuIsührungSverordnung sind zum Preis« von 40 Psg. das LiKck iu»ch di« Buchdrucker« B. E. Teubner in Dresden, Große Zwtngsrstr. iS, zu beziehen. Holzversteigernng. DaS Holz der in den Anlagen deS Rosiuenberg« und des Brühls gefällte« Bäu«, soll Montag, den 22. dss. Mls., vormittags S Uhr versteigert werden. Es handelt sich um 4,067 km Ahorn, Esche und Linde. Zusammenkunft: Neumarkt. Eibenstock, de« 20. März 1920. K-v KtaLtvaL Bürger- u. Fortbildungsschule Eibenstock. Tie Entlassungen finden statt (in der Turnhalle): Montag, 22. März, nachm. 5 Uhr: in der Fortbitdnngsschnle, Ltenstag, 28 März, Vorm. 1v Uhr: in der Bürgerschule. Zum Besuch der Feiern ladet ergebens: ein Das Lehrerkollegium. Petzold. Aufruf ans deutsche Volk. Berlin, 17. März. An dis deutsche Volk! Der bewaffnete Aufstand ist zusimmengebrochen. Der verfassungsmäßige Zustand ist wiedechrraeftellt. Bedingungslos hat Herr Kapp das von ihm ange- «aßte Amt des Reichskanzlers aufgegeben. Die «eichsregierung ist im vollen Besch ihrer vom Volke bestimmten Rechte. Die Führung der Truppen ist dem General von Seeckt übertragen worden. Ein mütige und unerschütterliche Entschlossenheit des deutschen Volkes hat vermocht, die ungeheure Schä digung des politischen und des Wirtschaftslebens in wenigen Tagen wieder auszuschalten. Allen Schichten der Bevölkerung, Lie in der Verteidigung der Demokratie treu zusammenstanden und dadurch dre pasche Wiederkehr des versassungSm-Higen Zu standes ermöglicht haben, spricht die Reichsrsgierung ihren Dank aus. Ter dem deutschen Volke außen wie innen zugefügte Schaden ist unabschätzbar Das Wirtschaftsleben ist schwer erschüttert. Um seinen vollkommenen Zusammenbruch und damit den der Volksgesundheit zu verhüten, ruft Lie vom Volkse willen berufene und getragene Reichsregierung das gesamte deutsche Volk zur Wiederaufnahme der <Av- bett auf. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: (gez.) Schiffer. Tagesgeschichte. — Die Einigung d«r Parteien. Zwi schen Führern der Mitglieder der Mehrheitsparteien. der Dcutschnationalen und der Deutschen Bolkspu:- tei besteht nach einer Meldung aus Berlin Ueber- emstimmung über folgende Punkte: 1. Die Wahlen zum Reichstag sollen spätestens Juna die ses Jahres stattfinden. 2. Die Wahl des Reichs präsidenten erfolgt nach Maßgabe der Reichs- Verfassung durch das Volk. 3. Eine alsbaldige Umbildung der Reich sregieruu g wirb fit« erforderlich gehalten. — Verhandlungen, bei denen diese Einigung erzielt wurde, führteu lv Ver- tieter der verschiedenen Parteien die Abgeordneten Südekum (Soz), Gothein (Dem ), Trimborn (Ztr ), Stresemann Deutsche Bpt), Hergt (Tentschnat.», Es ist zu bemerken, daß der Reichskanzler. Bauer in seiner Stuttgarter Rede zwar betont hat, dah keinerlei Zugeständnisse an die Regierung Kapp ge macht worden seien, was ohne weiteres zu glauben '.st, daH er sich aber anderseits auch nicht gegen die Durchführung der drei Forderungen au-gesprochen
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