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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 13.07.1850
- Erscheinungsdatum
- 1850-07-13
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-185007136
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18500713
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18500713
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1850
- Monat1850-07
- Tag1850-07-13
- Monat1850-07
- Jahr1850
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Großenhainer Rnterhaltungs- und AnreiZeblatL. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke. «)6. Sonnabend, den 13. Juli I80O Verordnung, -aö Verbot -er A^rbeitcrvcreine betreffen-. . Vom 4. Juli 1850. Nach H. 19 der Verordnung vom 3. Juni dieses Jahres, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend, sind Vereine, in deren Zwecke cs liegt, zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen aufzufordern oder dazu geneigt zu machen, verboten und nächstdem ist in tz. 23 dieser Verordnung ausgesprochen, daß Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, nach außen nicht als Körperschaften austrelen, Zweigvereine nicht bilden, und mit andern Vereinen sich nicht in Verbindung setzen dürfen, indem ein Verein das Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß er als solcher vom Staate bestätigt wird. Vereine, welche dieser Vorschrift zuwiderhandcln, sollen nach §. 24 der an gezogenen Verordnung aufgelöst werden. Den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni d. I. unterliegen, nach Maaßgabe von H. 4 der Ausführungs verordnung vom 7. vorigen Monats, insbesondere auch die an mehreren Orten bestehenden Arbeitervereine. Wie nun die angestcllten Erörterungen zu Tage gelegt, baden sich diese Arbeitervereine fast ohne Ausnahme der sogenannten deutschen Lrbciterverbrüderung angeschlossen, die sich fast über ganz Deutschland ausbrcitet und nach Inhalt ihrer auf der allgemeinen Arbeiterversammlung zu Leipzig im Monat Februar d. I. verfaßten und im Druck erschie nenen Grundstatuten ein organisch gegliedertes Ganze bildet, welches aus dem Verwaltungsrathe, dem Central« Comitö, den Vororten, den Bezirks - Comitüs und den Lokalvereinen besteht, so daß die dem Umfange nach kleinere Abtheilung der größeren untergeordnet ist, an letztere zu gewissen Zeiten Anzeigen zu erstatten und Beiträge einzusenden hat. Diese organische Gliederung der Arbeitervereine ist nun aber auch nach H. 23 der Verordnung vom 3. Juni d. I. (vergl. §. 6 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 7. vorigen Monats) unstatthaft. Nächstdem hat sich bei der Einsicht in die Akten und Schriften vieler Arbeitervereine und insbesondere des Central- Comites der deutschen Arbeiterverbrüderung zu Leipzig sowie durch sonstige Erörterungen bcrausgestellt, daß die meisten Arbeitervereine neben dem vorgeschützten ostcnsibeln Zwecke, die materielle Lage des Arbciterstandes zu verbessern und und zur geistigen und sittlichen Veredlung des letztem beizutragen, zugleich — wenn auch einem großen Theile der Mitglieder zur Zeit noch unbewußt — gefährliche polirische Tendenzen verfolgen, indem sie mit für den Umsturz der bestehenden monarchischen Staatsverfassung und für Einführung einer socialen Republik wirken. Ihr Bestehen ist daher mit dem tz. 19 der Verordnung vom 3. Juni d. I. unvereinbar. Unter diesen Umständen sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die bestehenden Arbeitervereine — sie mögen nun diesen oder einen andern Namen führen —- hiermit aufzulösen und jede fernere Theilnahme daran bei Ver meidung der in §. 30 der Verordnung vom 3. Juni d. I. angedrohten Strafen zu untersagen. Die Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, darüber, daß dieser Anordnung gebührende Folge geleistet werde, strenge Aufsicht zu führen, insbesondere alle weitern Zusammenkünfte der Arbeitervereine zu verhindern und sonst nach Maaßgabe der vorstehenden Anordnung das Nöthige zu besorgen. Dresden, am 4. Juli 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. TagesnachrichLen. Sachsen. Am 9. Juli Vormittags fand die Weihe des Denkmals statt, welches auf dem Neu städter Kirchhofe den im Mai gefallenen preußischen und sächsischen Kriegern von ihren Kameraden er richtet ward. Es ist ein einfacher Obelisk aus röthlichem Granit, der auf seinen vier Seiten die Namen der 36 Gefallenen und unten am Würfel die Worte enthält: „Vereint und treu bis in den Tod bei gutem Kampf für König und Gesetz. Dresden, den 3. bis 9. Mai 1849." Zur fest lichen Einweihung war schon Tags vorher eine Deputation des Alexanderregiments, den um die Bekämpfung des Aufruhrs besonders verdienten Grafen v. Waldersee an der Spitze, aus Berlin eingetroffen, welche auch vom Könige zur Tafel gezogen wurde. Um 10 Uhr versammelten sich Repräsentanten aller sächsischen Truppsnkörper auf dem Kirchhofe, wo sich auch die Mitglieder des Ministeriums und die königlichen Behörden, das diplomatische Corps, die Generalität und die er wähnte preußische Deputation nebst andern Ein geladenen einfaiiden. Dem Publicum war der Kirchhof wegen Beengung des Raumes und zur Vermeidung von durch zu großen Andrang nicht zu vermeidenden Beschädigungen an Anlagen und Gräbern nur beschränkt zugänglich. Gegen halb 11 Uhr traf der König, Prinz Johann und Prinz Albert ein und es begann nun die Feier mit Ab- singung eines dazu gedichteten Chorals. Hierauf hielt der Vertheiviger des königlichen Schlosses, Oberst v. Friederici, eine angemessene Rede, wobei er mit warmen und kräftigen Worten der Gcfal-
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