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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.10.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-10-30
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190710301
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19071030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19071030
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1907
- Monat1907-10
- Tag1907-10-30
- Monat1907-10
- Jahr1907
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.10.1907
- Autor
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Mittwoch, 36. Oktober 1967, abends. 66. Jahrg. Riesaer rrrld Anzeiger (Cldeblatt nud MMger). LckgrMMS-Adrefse: I Fernsprechstell« ^<rg«bl»tt-, Riesa. Nr. 20, für die KöuLgk. Amtshcmptmcmnschast Großenhain, das König!. Amtsgericht rmd den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. DaS Mesa« Tageblatt «scheint jeden Tag abends mü Ausnahme d« Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark SV Psg., durch unsere Träger stet in» HauS 1 Mark SS Psg„ bei Abholung am Schalt« d« iaiserl. Postanstalten I Mark SS Psg., durch den Briestrd'g« frei ins HauS 2 Mark 7 Psg. Auch Monatsabonnements werden angenommen. Anzeigeu-Annahme für die Nummer des Ausgabetages bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer äc Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestratze 59. — Für dis Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Bekanntmachung. ErgSnzmrgswahl für die Handelskammer zu Dresden. Für die in diesem Jahre stattfindende Ergänzungswahl, für die Handelskammer zu Dresden sind zufolge Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern gemätz dem Gesetze vom 4. August 1900 in der 18. Wahlabteilung, umfassend den AmtSgerichtS- bezirk Riesa mit Ausschluß des zur Amtshauptmannschaft Oschatz gehörigen Teils 2 Wahlmiitmer zu wählen. Die Abgabe der Stimmzettel erfolgt Montag, de» 11. November d. I. im SitzungSsaale des Rathauses za Riesa von vormittags 10 bis 11 Uhr. Wahlberechtigt für die Handelskammer sind (ohne Rücksicht auf die Staats oder Reichsangehörigkeit): 1. die natürlichen (sowohl männlichen wie weiblichen) und juristischen Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben, und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, ausgenommen jedoch die in das Handelsregister eingetra genen Handwerker, die neben ihrem Handwerke kein selbständiges Handelsgewerbe betreiben; 2. die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Handwerk ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben und vor der Urwahl entweder der Handelskammer oder vor der Stimmabgabe dem Wahlleiter die Erklärung abgeben, zur Handelskammer wahlberechtigt sein zu wollen; 3. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie ein Handelsgewerbe betreiben; 4. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Ge werbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen; die unter 1—4 Genannten insgesamt, sofern sie innerhalb der Wahlabteilung mit einem gewerblichen Einkommen (Spalte ä deS Katasters) von über 3100 eingeschätzt und nach der Reo. Städte- bezw. Landgemeindeordnung (Z 44 bezw. 8 35 a—g) zur Ausübung des Stimmrechts bei den Gemeindewahlen berechtigt sind; außerdem 5. der Staat für die von ihm betriebenen Tewerbeunternehmungen. Der Stimmzettel ist durch den Wahlberechtigten persönlich abzugeben; jedoch können weibliche Wahlberechtigte ihre Stimme auch durch einen mit Bollmacht ver sehenen Vertreter abgeben lassen. Rar durch Vertreter können ihre Stimme abgeben lasten: a) die juristischen Personen, und zwar durch eine» ihrer gesetzlichen Vertreter, b) der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände, und zwar durch die Leiter der betreffenden Betriebe oder durch einen von der zuständigen Be hörde bestimmten Bevollmächtigten; o) die Zweigniederlastungen, deren Hauptniederlassung nicht im Kammerbezirke ihren Sitz hat, und zwar durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten: ä) die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen, und zwar durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vormund). Wählbar z« Wahlmäunern sind nur diejenigen zur Handelskammer wähl- berechtigten männlichen Personen sowie die gesetzlichen Vertreter der zur Handelskammer wahlberechtigten juristischen Personen, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Alle hiernach stimmberechtigten Personen werden zur Teilnahme an der Wahl mit dem Bedeuten aufgesordert, daß sie sich unter Umständen über ihre Wahlberechtigung auszuweisen haben. Großenhain, am 25. Oktober 1907. 2484 o V. Königliche Amtshauptmannschaft. Die auf Freitag, de» 1. November d. I. im Gasthofe zu Zeithain angesetzte Versteigerung ist aufgehoben. Riesa, 30. Oktober 1907. Der Gerichtsvollzieher des Kövigl. Amtsgerichts. Vier ausgemusterte Ackerpferde sollen Montag, de« 4. Novbr. 1907, vor mittags 10 Uhr in Kalkreuth gegen das Meistgebot verkauft werden. Königliches Removtedepot Kalkreuth. Oertliches und Sächsisches. Riesa, 30. Oktober 1907. —* Wir werden um Abdruck folgender Zeilen ersucht: Das ReformattonSfest steht vor der Tür, das Fest des dankbaren Gedenkens an die Gottestat der Er- neuerüng der christlichen Kirche durch Luther und an die reichen Segnungen des unserm Volk wiedergegebenen lautern Evangeliums, das unS aber auch eindringlich gemahnt: Halte, was du hast, du evangelisches Christenvolk, daß niemand deine Krone nehme! Eine notwendige Mahnung grade für unsere Zeit. Man bedenkt heutzutage vielfach nicht, was unser Volk wie in religiös-sittlicher, so auch in kultureller Beziehung der Reformation, dem durch sie wach gerufenen evangelisch-protestantischen Geist verdankt. Da- rum ist man auch nicht sonderlich darauf bedacht, darüber zu wachen, daß dieser Geist ungeschwächt erhalten bleibe. Das ist der größte Fehler und daS größte Unglück unsrer Zeit. Wie aber halten wir denn daS fest, was wir durch die Reformation und an der Reformation haben? Gewiß in erster Linie dadurch, daß wir jeder für seine Person und in seinen Verhältnissen fest und treu zu dem Evangelium stehen und uns in unserm Sinn und Wandel als echte Kinder der Reformation, als gesinnungstüchtige Nachkommen unserS Luther bewähren. Aber Einigkeit macht stark. Einigkeit ist unS dringend not. Doch daran fehlt eS eben nur zu sehr bei uns. Deshalb müssen wir alles, was die Einigkeit, das einmütige Zusammenstehen und Zusammen gehen unter unS zu fördern geeignet ist, mit Freuden be grüßen und unterstützen. Da müssen denn 2 Bereinigungen daS rege Interesse aller treuevangelisch Gesinnten besitzen: der Gustav. Adolf-Verein und der Goangel. Bund, der Gustav-Adolf-Berein, der sich der evangelischen Glaubensgenossen in de« andersgläubigen Ländern hilfreich annimmt und der am Reformationsfest durch ein befände. reS Flugblatt um Gaben evangelischer Bruderliebe bittet, und der Eogl. Bund, der in den deutschen Landen im Ver- teidigungSkampse gegen den Ultramontanismus, nicht gegen den Katholizismus überhaupt, die deutsch-protestantischen Interessen zu wahren, dem deutschen Volke die Segnungen der Reformation ungeschmälert zu erhalten sucht — er hat erst jüngst durch seine Festfeier in unsrer Stadt öffentlich dargetan, was er ist und was er will.. Leider aber stehen immer noch viele Evangelische abseits von diesen beiden Vereinigungen und insbesondere von dem Evangelischen Bunde, dessen Mitglied man nur auf direkte Meldung hin wird. Wie in der Stadt Riesa so auch in den um liegenden Gemeinden, die mit ihr zu einem Zweig verein des Eogl. Bundes gehören. Wie mancher könnte und müßte da Mitglied des Bundes sein. Vielleicht lassen sich durch die bevorstehende Reformationsfestfeier eine An zahl deutsch-evangelischer Männer und Frauen (auch Frauen können Mitglieder werden) für die große Sache des Eogl. Bundes erwärmen und melden sich als Mitglieder an. Die Anmeldung kann jederzeit auf dem Pfarramte erfolgen. Je mehr treue Mitglieder der Bund gewinnt, desto wirk samer kann er seine wichtige Aufgabe lösen, desto bessere Dienste kann er dem deutsch-evangelischen Volke leisten. —* Der Deutschnationale HandlungSgehilfen-Verband Hamburg hat eS sich, so schreibt man uns, zur Aufgabe gemacht, nicht blos auf sozialpolitischem Gebiete zum Wohle deS Handlungsgehilfen-StandeS tätig zu sein, sondern er verfolgt auch den Zweck, sei es durch Abhaltung belehrender oder unterhaltender Vorträge, oder sei es durch Gründung von Lehrlingsabteilungen, in welchen durch regelmäßige Zusammenkünfte der junge Nachwuchs durch ältere Kollegen und Standesgenossen auf ihren späteren selbständigen Er werb hingewiesen werden, erzieherisch auf seine Mitglieder einzuwirken. So hält z. B., wie aus dem Inseratenteile ersichtlich ist, die hiesige Ortsgruppe dieses Verbandes am Dienstag, den 5. November, abends */z9 Uhr im Saals des GescllschaftshauseS einen Lichtbilder-Bortrag über: „Eine Ferienfahrt von der Elbe zum Goldnen Horn" ab, wozu sie unfern allbekannten Herrn Organist Scheffler ge wonnen hat. Der Vortrag dürfte sehr interessant werden und wollen wir nicht verfehlen darauf hinzuweisen, daß Gäste freien Zutritt haben. —zr. Die III. Strafkammer deS Landgerichts Dresden verhandelte gestern nachmittag gegen den 24 Jahre alten landwirtschaftlichen Arbeiter Franz Gustav Köppe aus Riesa wegen Betrugs und Diebstahls im wiederholten Rückfalle. Da der Angeklagte leugnete, mußten mehrere Zeugen vernommen werden. Der Angeklagte diente bei dem Gutsbesitzer Klotz in Munzig. Bei dem Verlusten seines Dienstes nahm er einem Knecht einige Sachen. Am 29. Juli sprach Köppe in Weinböhla um milde Gaben an. Hierbei erschwindelte er sich von der 14 Jahre alten Tochter des Wirtschaftsbesitzers Richter ein Fahrrad im Werte von 150 Mark. Der Angeklagte wollte auf dem Rade spazieren fahren und es dann wieder zurück- bringen. Köppe fuhr auf dem Rate nach Meißen, um es daselbst zu verkaufen. Am 27. August log der Angeklagte in Oelsitz einer Frau vor, er sollte sich für deren Ehe- mann 3 Mark geben lassen und am 28. August erschwindelte sich Köppe von dem Pferdehändler Fischer in Oschatz ein Pferd nebst Decke und Trensen im Werte von 306 Mark. Der gemeingefährliche Bursche verkaufte das Pferd in Riesa für 53 Mark. Das Urteil lautete, unter Ausschluß mil dernder Umstände auf 3 Jahre Zuchthaus, 450 Mark Geldstrafe oder auf weitere 60 Tage Zuchthaus und 6 jährigen Ehrenrechtsverlust. — Außerdem beschäftigte denselben Gerichtshof noch eine Berufung des 46 Jahre alten, in Riesa wohnenden Bildhauers Johann Hermann Haftmann gegen ein Urteil deS hiesigen Kgl. Schöffen gerichts, wonach ihm wegen Diebstahls in zwei Fällen eine 3 wöchige Gefängnisstrafe zuerkannt wurde. Wir haben bei Gelegenheit der Schöffengerichtssitzung ausführ lich über die Angelegenheit berichtet. Die von H. einge legte Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht kassierte das vorinstanzliche Urteil und sprach den Angeklagten kostenlos frei. — Prinzessin Pia Monika, oder Prinzessin Anna, wie sie am sächsischen Hofe genannt wird, ist nun mehr an den sächsischen Hof ausgelicfert worden. Graf Mattaroli, der Florentiner Vertreter deS sächsischen Hofes, war sich der Schwierigkeit seines Auftrages sehr wohl be wußt und führte daher die Sache des Königs der kaprizi ösen Dame gegenüber mit äußerster Vorsicht und Delikatesse. Er berücksichtigte sehr klug, wie leicht die Stimmung der Gräfin umschlagen konnte. Ihm ist eS daher auch zu danken, daß die Angelegenheit noch zum Schlüsse so glatt erledigt worden ist. Prinzessin Pia Monika, Graf Mattaroli, das Ehepaar Toselli und eine Kinderwärterin sind gestern mit Automobil von Florenz abgereist. Die Eisen bahn wurde ans Wunsch der Frau Gräfin bis Bologna ver mieden, wo die Trennung der Muster von ihrem Kinde stattfand. Das Ehepaar Toselli begab sich dann nach Salz burg zum Krankenlager des Vaters der Gräfin Montignoso, Wem Mer- Wh Menstoffe empfiehlt in nrcher Anzahl R. UkWnner, Inh. W Tente.
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