(Imirnal Aöniglich sächsischer >taatsanzeiger Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehvrden Dresden, den 1. August. An die Bevölkerung des XU. (1. Königl. Lachs.j Korpsbezirks! Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe maßgebend, die — sofern die Mobil machung ausgesprochen wird — deren rasche und gleichmäßige Durchführung gewährleisten und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Gesinnung werde vermißen lasten. Die Schnelligkeit und Sicherbeit unseres Aufmarsches erfordert einheit liche und zielbewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freudig und rückbaltlos unterstützen und uns damit die Er füllung unserer hohen vaterländischen Pflichten erleichtern wird. Dann wird auch der alte Waffenruhm des Heeres aufrecht erhalten und es vor den Augen unseres Kaisers, unseres Königs und den Blicken der Ration in Ehren bestehen. Dresden, den 31. Juli 1914. Der Kommandierende General. Herausgeber: Königliche Expedition des Dresdner Journals (Grohe Zwingerstrahe Nr. SV)- Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hosrat Doenges in Dresden. Druck von B. G. Teubner in Dresden