Delete Search...
Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 14.08.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-08-14
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-189008141
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18900814
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18900814
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-08
- Tag1890-08-14
- Monat1890-08
- Jahr1890
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 14.08.1890
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Amtsblatt für die königlichen nnd städtischen Behörden zn Freiberg nnd Brand. z? 187. Lrfcheint jeden Wochentag Nachmittags Uhr für dm andern Tag. Prei» vcerre!jährlich L Mark 2L Pfg., zweimonatlich 1 M. SO Pf. und einmanaiUch 7b Pf. 43. Jahrgang. Donnerstag, de» 14. August. Inserate »erden bis Bormittag 11 Uhr angenom men und beträgt der Preis für die gespaltene Zeile oder deren Raum 1ü Psg. 189«. -M Bekanntmachung. Oeffenttiche Hitzung des Bezirksausschusses Sonnavend, Ven 28. August lfv. Js., Bormittags 10 Uhr. Freiberg, am 13. August 1890. Der Amtshauptmann. Idr. Jge Bekanntmachung, die Unfallverhütungsvorschriften Der Tiefbau-Berufsgenostenschaft betreff. Die Tiefbau-Berufsgenossenschaft zuBerlin hat für ihren, das Gebiet des ganzen deutschen Reichs umfassenden Bezirk Unfallverhütungsvorschriften erlassen, welche nach Abschnitt V der selben auch für die Bauarbeiter derjenigen Unternehmer gelten, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind aber im Bezirk derselben Bauarbeiten ausführen. Es kommen als solche in Betracht die Gemeinden, öffentliche Korporationen, sonstige Verbände und Privatpersonen, welche unter das Bauunfallversicherungsgesetz vom 11. Juli 1887 fallende Bauarbeiten in eigener Regie ausführen. Die Unternehmer werden bei Zuwiderhandlungen gegen diese Un- sall-Verhütungsvorschriften mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage der Prämie belegt. Versicherte, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, werden gemäß 8 78, Absatz 1, Ziffer 2 und Z 80 des Unfallverficherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, in Verbindung mit Z 44 des Bauunsallversicherungsgcsetzes vom 11. Juli 1887 mit Geldstrafen bis zu sechs Mark belegt. Etwaige Exemplare der Vorschriften können kostenfrei von dem Genossenschafts vorstande in Berlin >V., Kleiststraße 14, bezogen werden. Zur Nachachtung für die Betbeiligten.wird Solches in Gemäßheit einer anher ergangenen Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Dresden andurch zur öffentlichen Kennt- niß gebracht. Freiberg, am 9. August 1890. Der Stavtrath, Abtheilung für Unfallsachen. LvIvr. Bekanntmachung, Vie Unfallverhütungsvorschriften der Sächsischen Baugewerks-Berufs genoffenschaft betreffend. Zufolge Verordnung der Königlichen Kreishanptmannschaft zu Dresden wird in Gemäß heit Z 44 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen betreffend, hiermit zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt gemacht, daß die von der Sächsischen Baugewerksberufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvor- schristen mit dem unter sub <Z abgcdruckten Zusatze auch für die Bauarbeiter derjenigen Unter nehmer gelten, welche nicht Mitglieder der Genosfenschafr sind, aber im Bezirke derselben Bau arbeiten auslühren. (Regiebauten.) Druckexemplare der Unfallverhütungsvorschriften sind sowohl für die gewerbsmäßigen als auch für die Regie-Bauarbeiten in gewöhnlichem Formate und in Plakatform (für die Arbeiter) von der Lehmannschen Buchdruckerei in Dresden-Neustadt, Obergraben 8, zu beziehen. Freiberg, den 9. August 1890. Der Stavtrath, Abtheilung für Unfallsachen. S Zusatz zu Ven Unfallverhütungs-Vorschriften ver Sächsischen Baugewerks- Berufsgenoffenschaft. Die Unfallverhütungsvorschr iften der Berufsgenossenschaft gelten mit folgenden Maßgaben auch für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen. 1. Der Abschnitt 8 11 erhält folgenden Zusatz: „Die Fensteröffnungen sind über den Stuckaturgerüsten (Deckenpntzgerüsten) gegen das Hiiiausfallen der Arbeiter zu verwahren." 2. Der Abschnitt .4. 8 18 erhält unter Streichung des letzten Satzes des ersten Absatzes folgenden zweiten Absatz: „Beim Kochen von Asphalt, Theer, Pech und dergleichen muß das Ueberlaufen des Kesselinhaltes sorgsam vermieden und ein passender Deckel stets bereit gehalten werden, damit ein etwaiges Feuer im Kessel sofort erstickt werden kann. Wasser darf in solche siedende Kessel nicht gegossen werden; zum Löschen ist nur trockener Sand zu verwenden. Kessel und Feuertöpfe dürfen niemals auf einer bloßen Bretterunterlage stehen, sondern müssen stets ein Ziegelpflaster auf Sandunterlage unter sich haben." 3. Der Abschnitt 8 25 erhält folgende Fassung: „Den Unternehmern werden bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Unfall verhütungsvorschriften auf Grund des 8 44 Ziffer 1 Absatz 2 des Bauunfall- versicherungsgcsetzes vom 11. Juli 1887 Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie, oder sofern es sich um Bauarbciten der im 8 21 Ut. d bezeichneten Art handelt, Exekutivstrafen bis zu einhundert Mark auserlegt." 4. Die Ueberschrift des Abschnittes L lautet: „Für Arbeiter und sonstige versicherte Personen." 5. Neu hinzutreten zu Abschnitt L hinter 8 9: 8 9». Beim Kochen von Asphalt, Theer, Pech und dergleichen muß das Ueberlaufen des Kesselinhaltes sorgsam vermieden und ein passender Deckel stets bereit gehalten werden, damit ein etwaiges Feuer im Kessel sofort erstickt werden kann. Wasser darf in solche siedende Kessel nicht gegossen werden, zum Löschen ist trockener Sand zu verwenden. Kessel und Feuertöpfe dürfen niemals auf einer bloßen Bretter unterlabe stehen, sondern müssen stets ein Ziegelpflaster auf Sandunterlage unter sich haben. 8 Sd. Für die in Nebenbetrieben beschäftigten Arbeiter gelten auch die Unfallver hütungsvorschriften derjenigen Berufsgenoffenschaften, welchen diese Nebenbetriebe, wenn sie Hauptbetriebe wären, angehören würden. 8 9e. Jeder Unfall, welcher Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, ist sofort dem Unter nehmer zu melden. 6. Im 8 10 sind hinter dem Worte „Unfallversicherungsgesehes" die Worte: „beziehungs weise 8 44 Ziffer 2 des Bauunfallversicherungsgesetzes" emzufchalten. 7. Hinter 8 10 wird eingesügt: 8 11- Die Vorschriften finden auch auf selbstversicherte Personen entsprechende Anwendung. 8. Der Abschnitt 6 „Schlußbestimmung" erhält folgende Fassung: Diese Unfallverhütungsvorschriften treten einen Monat nach deren Bekannt machung durch die höheren Verwaltungsbehörden in deren Bezirken in Kraft. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitern die Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiter bekannt zu geben und hat etwa hierdurch entstehende Unkosten selbst zu tragen. „Die von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt." Beschlossen von der Genossenschaftsversammlung zu Dresden am 11. August 1889. Der «Senoffenfchaftsvorstanv. gez. Ist. Starr. Der vorstehende Zusatz zu den Unfallverhütungsvorschriften der Sächsischen Baugewerks- Berufsgcnossenschaft wird gemäß 8 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in Verbindung mit 8 44 des Bauunfallversicherungsgesetzcs vom 14. Juli 1887 genehmigt. Berlin, den 14. November 1889. Das Reichs-Bersicherungsaml. v. 8. gez »ülUIrar. Aufforderung. Es sollen 5—6 Hilfsfchutzleute, welche bis auf Weiteres nur als Ersatzleute Dienst zu leisten haben, angenommen werden. Hierzu geeignete Personen, welche beim Militär aktiv gedient haben müssen und ihre Be fähigung zur Abfassung schriftlicher Anzeigen darzuthun vermögen, werden hierdurch veranlaßt, sich baldigst und spätestens bis zum 25. August Dieses Jahres unter Einreichung ihrer Zeugnisse schriftlich zu melden. Freiberg, am 13. August 1890. Die Slavtpolizeibehörde. Bekanntmachung. Sonuabenv, De» 16. August Vs. Js., soll ein Theil der in der Nähe des hiesigen Bahnhofes gelegenen, zum vormaligen Gasthofs grundstücke „Deutsches Haus" gehörigen Stallgebäude auf den Abbruch meistbietend verkauft werden. Kauflustige wollen die Bedingungen im unterzeichneten Bureau einsehen und sich gedachten Tags, Vormittags 9 Uhr zur Abgabe ihrer Gebote an Ort und Stelle gefälligst einfinden. Freiberg, den 11. August 1890. iKönigliches Abtheilungs-Jngenieurbureau. Ms Oesterreich und Italien. „Anders als sonst in Menschenköpfen malt sich in diesem Kopf die Welt". Wenn Schiller diese Worte eigens mit Bezug auf die Angehörigen der edlen „czechischen Nation" geschrieben hätte — sie könnten nicht besser ans die heutigen Verhältnisse un Lande der Wenzelkrone passen! Nicht genug, daß die Herren Czechen ihre eigene Weltanschauung haben — zweifellos glauben sie in der ihnen eigenen Bescheidenheit, daß das czechische Natiönchen just der Angelpunkt sei, um den sich die Achse der Welt zu drehen habe — sie haben auch sonst noch eigcnthüm- liche Begriffe, die der allgemeinen Auffassung direkt zuwider laufen. So verstehen sie unter einem „Ausgleich" offenbar ein Abkommen, bei welchem der eine Theil Alles erreicht, was er überhaupt zu fordern beliebt, der andere aber leer ausgeht, und bezüglich des bereits zwischen den Deutschen und Czechen in Böhmen abgeschlossenen Ausgleichs sind die Herren der An sicht, daß — nachdem der Vergleich bereits am 19. Januar dieses Jahres abgeschlossen und durch Unterschrift beider Theile feierlich sanktionirt war — jetzt erst darüber verhandelt werden soll, was man den Czechen dafür gewähren müsse, damit sie ihr gegebenes Wort halten und den Ausgleich gellen lassen! Dec greise Führer der Altczechen, vr. Rieger, der den Aus ¬ gleich mit unterzeichnete, hat sich dazu hergegeben, mit dem österreichischen Ministerpräsidenten Grafen Taaffe in diesem Sinne zu verhandeln. Er hatte sich zu diesem Zwecke nach Wien begeben, nm bei dem Ministerpräsidenten zu Gunsten der inneren czechischen Amtssprache in Böhmen vorstellig zu werden und so „einen letzten Versuch zn machen, das Aus gleichswerk zu retten", wie in czechischen Blättern zu lesen war. Wie wenig diese letztere Darstellung Berechtigung hat, kann man schon aus der Thatsache entnehmen, daß weder die österreichische Regierung noch die Deutschen dem Ausgleich das geringste Hinderniß in den Weg gelegt haben, sondern daß es nur die Obstinatheit der Czechen ist, die das Werk gefährdet, vr. Rieger wollte also sehen, wie viel er aus der Regierung noch zn Gunsten der czechischen „Nation" heraus zu schlagen vermöchte. Ueber den Verlauf der zwischen dem Grafen Taaffe und dem Führer der Altczechen gepflogenen Verhandlungen weiß die „N. Fr. Pr." Folgendes zu berichten: „Nach den uns zukommenden Mittheilungen hat der Minister-Präsident in der ersten Besprechung am Freitag sich von Rieger nur über die Lage in Böhmen berichten lassen und auf dessen dringendes Verlangen, er möge, um den Ausgleich zu retten, in die Einführung der czechischen inneren Dienst spräche willigen, vorerst ausweichend geantwortet. Graf Taaffe Istellte an Rieger die Frage, ob er ihm Garantien dafür schaffen könne, daß dieses Zugeständniß die Annahme der Ausgleichsvorlagen sichere, und ob er sicher sei, daß auch die jungczechischen Führer eine solche Maßregel als eine der czech ischen Nation gemachte Konzession anerkennen wollen. Rieger war nach beiden Richtungen nicht in der Lage, eine Zusage zu machen. Trotzdem wiederholte er am Sonnabend seinen Besuch, um dem Grafen Taaffe die Forderung der czechischen Dienstsprache noch mals auf das Wärmste ans Herz zu legen. Er fand aber diesmal den Minister-Präsidenten noch weniger zugänglich. Graf Taaffe erklärte, die Regierung in der Sprachenfrage bei den Gerichten in Böhmen als vorläufig durch die Ausgleichs-Punktationen gebunden. Nach Annahme der Ausgleichsvorlagen könnte die Frage in Betracht gezogen werden, jedoch auch dann nicht ohne Einverständniß der Deutschen, die sich gleichfalls streng an die in den Ausgleichs-Konferenzen vereinbarten Bestimmungen über die Sprachenfrage halten. Damit verabschiedete sich Rieger." Er hat also in schönster Form einen Korb mit sich nach Haufe genommen. Es war vorauszusehen, daß Graf Taaffe nicht anders antworten würde, denn noch vor wenig Wochen hatte Kaiser Franz Joseph selbst Herrn Rieger mit feiner For derung abgewiesen und ihm erklärt, in der Fragender inneren Dienstsprache sei das Staatsintereffe das auSschlag-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview