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Dresdner Journal : 10.02.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-02-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191102100
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19110210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19110210
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-02
- Tag1911-02-10
- Monat1911-02
- Jahr1911
- Titel
- Dresdner Journal : 10.02.1911
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Dresdner Journal Nr. 34. 1911. königlich Sächsischer Staatsanzelger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6 mal gefp. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum aus 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. Preisermäßiog. auf GejchästSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. o Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden, Freitag, 10. Februar Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. >295, Redaktion Nr. 4574. Se. Majestät der König ist gestern in Chartum ein getroffen. . Der Reichstag beriet gestern über die Zusammensetzung der Strafkammern. Heute erfolgt die Abstimmung. Der BundeSrat versammelte sich gestern zu einer Plenarsitzung . DaS finanzielle Ergebnis der Weltausstellung in Brüssel ist ein Defizit von 144« V0V Francs. Unwett der Stadt Lublin in Polen wurde eine von Polizisten begleitete Geldpoft von 1k Bewaffneten über falle«. Fünf Polizisten wurden getötet. In Douzy stürzten die Flieger Noel und de la Dorre mit ihrem Apparate beim Riedergehen im Gleitfluge ab und waren sofort tot. Amtlicher Teil. Se. Königl. Hoheit Prinz Johann Georg haben in Vertretung Sr. Majestät des Königs gnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Drogeriebesitzer Paul Schochert in Bischofswerda die ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehene Rote Kreuz-Medaille .3. Klasse annehme und trage. Se. Königl. Hoheit Prinz Johann Georg haben in Vertr. tung Er. Majestät des Königs gnädigst zu ge nehmigen geruht, haß der Landestierarzt Obermedizinal rat Prvf. l)r Edelmann tn Dresden das ihm von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn verliehene Komturkreuz des Franz Joseph- Ordens annehme und trage. Nächst hend werden die Satzungen der Carnegie- Stiftung für Lebensretter im Auszuge zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Das Kuratorium der Stiftung hat seinen Sitz in Be lin, Wilhelmstr. 64. Es w rd empfohlen, etwaige Unterstützungsanträge nicht direkt, sondern bei der zuständigen Polizeibehörde (Stadtrat, Amtshauptmannschaft) zu stellen. 421IV Dresden, den 28. Januar 1911. 955 Ministerium des Innern. Satzung der Carnegie-Stiftung für Lebensretter. 8 1. Mit dem von The Honourable Andrew Carnegie zur Verfügung gestellten Kapital von 1^4 Millionen Dollar wird unter dem Namen „Carnegie-Stiftung für Lebensretter" eine Stiftung errichtet, über welche Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen das Protektorat zu übernehmen die Gnade haben wollen. .82. Die Stiftung hat die Rechte einer juristischen Person und gilt als milde Stiftung im Sinne der Stempel- und Steuergesetze. Sie hat ihren Sitz in Berlin und führt ein eigenes Siegel. 8 3. Der Zweck der Stiftung ist die Linderung der finanziellen Notstände, welche sich aus heldenmütigen Anstrengungen zur Rettung von Menschenleben im Ge biete des Deutschen Reiches und seiner Gewässer ergeben, sei es für die Lebensretter selbst durch deren vorüber gehende oder dauernde Erwerbsunfähigkeit, sei e-, im Falle des Todes derselben, für ihre Hinterbliebenen. In erster Linie sind dabei diejenigen Unglücksfälle ins Auge gefaßt, welche sich bei Ausübung friedlicher Berufe, z. B. derjenigen der Bergleute, Seeleute, Arzte, Krankenpfleger, Feuerwehrleute, Eisenbahn- und Polizei- bcamte, ereignen. Un'er „Lebensrettern" werden auch diejenigen Per- sonen verstanden, deren heldenmütige Anstrengungen zur Rettung von Menschenleben von Erfolg nicht gekrönt worden sind. ' §§ 4 bis 12 ,c. - 8 13. Die von dem Kuratorium zu bewilligenden Bei hilfen sind einmalige oder fortlaufende. Letztere sollen ») für Lebe Sretter auf die Dauer ihrer völligen od.r teilweisen Erwerbsunfähigkeit, b) für Hinterbli bene von Lebensrettern und zwar für Witwen bis zur eventuellen Wiederverhe ratung und für Kinder bis längstens zur Erre chung eines zur selbständigen Ernährung befähigenden Alters gewährt werden. Für besonders befähigte Kinder können zu ihrer Erziehung für einen gehobenen Beruf in bezug auf die Höhe und Dauer der Unterstützung auß rgewckhnliche Aufwendungen gemacht werden. Drn Hinterbliebenen können gleichst achtet werden andere nähere Verwandte, welche mit dem B rstorbenen e nen Haushalt gebildet und in ihm den Ernährer ver loren haben. Die Zahlungen sollen in der Regel monatlich bewirkt werden. Sämtliche Bewilligungen aus der Stiftung erfolgen unter Voraussetzung der Würdigkeit und Bedürftigkeit der Empfänger, die fortlaufenden deme: sprechend mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Bor Entziehung der Beihilfen soll den Empfängern jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich w gen deS ihnen zur Last gelegten Betragens oder der eingetretenen Änderungen ihrer finanziellen Lage zu äußern. Das Vorhandensein der Voraussetzungen der B- willig ng ist in angemessenen Zwischenräumen einer Nachprüfung zu unterziehen. § 14. ' " Bor der Bewilligung von Beihilfen ist fettens des Kuratoriums zu prüfen, ob den Empfängern gegenüber Behörden, Organisationen, Kassen, Bersicherungsgesell- s aften, Stiftung n usw. ihrer etwaigen Pflicht zur Ge währung ein r Rente, Unterstützung oder Belohnung gerecht geworden sind. Nur insoweit die hierdurch erlangten Mittel für die Berechtigt.n nicht als ausreichend anerkannt werden, soll die Stiftung helfend eingreifen. Insbesondere soll von dem Kuratorium darauf gesehen werden, daß die bestehende Fürsorgepflicht des Staates, der Kommunen, Berufsgenossenschaften, öffentlichen Anstalten usw. nicht durch die Tätigkeit der Stiftung in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder abgeschwächt wird. 8 15. Die Stiftung tritt mit dem Tage ihrer landesherr lichen Genehmigung in Kraft. Notstände, welche sich aus Unglücksfällen vor diesem Zeitpunkt herleiten, können bei dem Borhandensein der satzungsgemäßen Poraus- setzungen nach Maßgabe der am Schlüsse jedes Rechnungs jahres verbleibenden Ersparnisse durch Bewilligung ein maliger Beihilfen seitens des Kuratoriums berücksichtigt werden. Fortlaufende Beihilfen zu gewähren ist in solchen Fällen nur ausnahmsweise zulässig. 16 und 17 rc. den 17. Dezember 1910. gez. Andrew Carnegie. Auf den Bericht vom 29 Dezember 1910 will Ich der von Herrn Andrew Carnegie mit einem Kapital von 1Z4 Millionen Dollar unter dem Ramen „Carnegie- Stiftung für Lebensretter" in Berlin begründeten milden Stiftung hierdurch auf Grund der zurückfolgenden Satzung vom 17. Dezember 19 lO Meine landesherrliche Ge nehmigung erteilen. Neues Palais, den 31. Dezember 1910. gez. Wilhelm «. ggez. Beseler. von Dallwitz. Lentze. An die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen. Da» »aiserl. Gesundheitsamt meldet den AuSbruch der Maul- und Klauenseuche vom Biehhof zu BreSlau, au« Kirrweiler, Bezirksamt Landau, Reg-Bez. Pfalz, Bad Dürk heim, Bezirksamt Türkheim, Reg.-Bez. Pfalz, Schwegen heim, Bezirksamt Germersheim, Reg.-Bez. Pfalz, Pirkach, Bezirksamt Neustadt a. «., Reg.-Bez. Mittelfranken »irr lach, Amtsbezirk Bruchsal. Sroßherzogtum Baden, am 7. Februar und au« Niefern, Amt«bezirk Pforzheim, Großherzogtum Baden, am 8. Februar. . Ernennung««, Brrfetzunge« »t. > im öffentlichen Dienst«. Am GefchtflSdereich« de» Ministerin«» der Jnstiz. Der Rechtsanwalt l>r. «. E. Ficker in Schwärzenberg ist z an Notar für Schwarzenberg auf so lange Zeit, al» er dort seinen «mt«sitz haben wird, ernannt worden. Nichtamtlicher Teil. Vom Königlichen Hofe. Dresden, 10. Februar. Se. Majestät der König ist eingegangener Nackricht zufolge gestern abend wohl behalten in Chartum eingetroffen. Se. Königl. Hoheit Prinz Johann Georg nahm vormittags die Vorträge der Herren Staatsminister und des Kabinettssekretärs entgegen. Dresden, 10. Februar. Ihre Königl Hoheiten der Prinz und die Frau Prinzessin Johann Georg werden heute abend dem im Verein für Erdkunde ver anstalteten Vortrag des Hauptmanns Schubert „Bilder und Erlebnisse aus Abessinien" in der Königl. Technischen Hochschule beiwohnen. Dresden, 10. Februar. Bei Ihrer Königl. Hoheit der Prinzessin Mathilde fand gestern eine größere Soiree statt, zu der Einladungen an Damen und Herren der Hofgesellschaft ergangen waren. Deutsches Reich. Bundesrat. Berlin, 9. Februar. In der heutigen Sitzung des Bundesrats wurde dem vom Reichstag angenommenen Entwurf eines Zuwachssteuergesetzes, sowie dem Entwurf eines Gesetzes für Elsaß-Lothriugen betreffend die Abänderung des Stempelgesetzes zugestimmt. Tie Bor age, betreffend Änderung der Vorschriften üb. r die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, gelaugte zur Annahme. Reichstag. Sitzung vom 9. Februar 1911. Am Bundesratstischc: Staatssekretär vr. Lisco, Iusti;- minister vr. Pese ter Präsident Graf Schwerin - Löwitz eröffnete die Sitzung um 1 Uhr 35 Min. Die zweite Beratung des Gesetzes betreffend Ände rung der Gerichtsverfassung wird bei § 77 des Gesetzes, der die Zusammensetzung der Strafkammern regelt, fortgesetzt. Nach der Kommissionsfassung sollen die Strafkammern, die in der Hauptverhandlung cntsch iden, aus zwei Richtern und drei erhoffen zusammengesetzt jein, die Berufungskammern allein ans drei Richtern. Ein Antrag Groeber (Z.) will die letztere Bestimmung streichen. Ein fortschrittlicher Antrag Müller-Meiningen will in erster und zweiter Instanz die Sammern mit zwei Richten: und drei Schöffen besetzen. Ein sozialdemokratischer Antrag Albrecht sieht für die erste Instanz einen Richter und vier Schöffen vor. Abg. vr Wagner-Sachsen (kons): Der sozialdemokratische Antrag soll lediglich zur Ansreizung der Massen dienen. Trotz aller Angriffe haben die BerusSrichter Bertranen in weit n Kreisen deS BolkeS. Für die Berufungsinstanz die Jnstit tion der Schöffenrichter zu schaffen, geht nicht an. Anch die Linke sollte das Erreichbare nehmen nnd nicht durch übermäßige Forderungen das Ganze gefährden. (Beifall rechts.) Abg. Groeber (Z.): DaS Schöffengericht entspricht dem Rechtsbewußtsein des Bölkes am meisten. Das Zentrum hat da her seit langer Zeit auch kür die Berufung das Laienelemcnt gefordert. Wenn die Schöffen in erster Instanz sich bewährt haben, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie es nicht auch in zweiter Instanz tun sollten. Ich bitte um Annahme unseres Antrages. (Bravo! im Zentrum ) Abg. Bassermann (nl.): DaS Volk hat eine geradezu rührende Anhänglichkeit an die Geschworenengerichte, es will im werk tätigen Leben stehende Elemente in der Rechtsprechung. Venn in den schweren SchwurgerichtSfällen Volksgenossen über die Schuldfrage entscheiden, so ist nicht einzusehcn, weshalb sie in den minder schweren Füllen der Strafkammer nicht mitwirken sollen. Ich bitte, den Antrag Müller-Meiningen anzunehmen (Bravo! bei den Rationalliberalen.) Abg Ltadthage« (soz.): Tie Kriegsgerichte haben das Laien element in allen Instanzen. Was da möglich ist, muß auch für die Gerichtsverfassung möglich sein. Abg vr. Müller Meiningen (fortschr. Vp): Die Be- rnfungsinstanz muß die gleichen Sicherheiten bieten, wie die erste Instanz. Infolgedessen muß auch sie Laienrichter haben. Läßt mm die Lehrer zum Schöffenamt zu, so hat man genügend La enrichter und dazu da» beste Material. Lasten wir uns nicht durch ein „Unannehmbar" der Regierung ablchrecken. Staatssekretär de» ReichSjnstizamt« vr. Liseo E» ist bereit» mehrfach hervorgehoben worden, daß dieser Paragraph einer der wichtigsten d«r Gesetzesvorlage ist Ich kann hinzufügen, daß da« Geschick de« ganzen Gesetzentwurf« von der Gestaltung des § 77 abhüngt. (Hört! hört!) Es handelt sich um die Besetzung der Strafkammern.Betreffs der ersten Instanz ist die Zuziehung deS Laienrichtertum» von allen Seiten befürwortet worden, auch von rer Regierung, und ich brauche darüber kein Wort mehr zu verlieren. Gegen die Besatzung mit einem Richter und vier Lai nrichtern sprechen praktisch: Bedenken E4 kommt dazu, daß dadurch tatsächlich unsere verölkerung noch mehr als bisher belastet werden würde. Die Verbündeten Regierungen haben
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