Delete Search...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.04.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-04-28
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189904281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18990428
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18990428
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1899
- Monat1899-04
- Tag1899-04-28
- Monat1899-04
- Jahr1899
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.04.1899
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
... - -7. »>- - -7 '-7'- Riesaer H Tageblatt ««d A«rrigrr MM »G Aqthtt). .,.^7^,. Amtsblatt -rr* der König!. Amtshauptmamschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts «nd des Stadtraths zu Riesa, n Freitag, 28 Adri! 18»s ME S2?Iahr^ »M Ntrsarr «scheint jede» Lag Abend» mtt Xusuahm« d« Sonn, and Festtags vierteljährlich« Bezugspreis d<i «dholmtg w d« »rpeditim« M «ich» and «trcht» ob« durch er» , Lrgg« in« tu» -au» l »art SO VV-, bet «haluug am Schalt« der tatsal Postanpeüt« 1 «art SV Pfg„ durch d«u vrteftrag« srei iu» -au» l Atm» LV Ps» »ugiigia »mmHmi sttr A, »»»»« des Ausgabetages di» vormittag S Uhr ohne Gewähr. D«ck »ud v«l«v da« Sauger ck »iuterlich i« «ies». — GefchästSftNl, »astant,»praße 8». — Mr v, Rwaett»» der-vvoortltch: -,r«,u» Schmidt tu Vies«. Aus dem Ariilkrie-Schitßpkatze bei Zeithain und auf dem Jn'anterie-Schießplatze bei Haidehäuser »erden im Monat Mai bieso- Jnstrrs am 1., 2. 3, 4, 5, 6. 8, s, IO., 12. IS., 18, 16, 17, 18, IS. 20, 23, 24, 28., 26, 27, 2» 30, und 3l. » n 7 Uhr vormittag» bi« 7 Uhr Nachmittag« auk dem Gelände nördlich de« von Wülknitz nach dem Bahnhof JacobSthal führenden sogenannten „Wülknitzer-Wege«' ScharffchieM« abgehalten und werden die Schießplätze nürdlich de» Wülknitzer-Wege« an jede« dieser vchießtage etwa 2 Stunden vor Beginn de« Schießens gesperrt. Der Wül'nitzer-Wez bleibt für den Verkehr srei. Hierzu wird Folgendes bemerkt: 1. All« öffentlichen Wege, wäche den Gefahrenbereich der Schießplätze schneiden, werden für jeden Verkehr durch Schlagbäume gesperrt werden 2. Al» weithin sichtbare« Zeichen, daß geschossen wird werden bei JacobSthal, Kleintrebnitz, Rie«ka, Haidehäuser, Lichtenfee und am Südende des Barackenlager» Zeithain roth-weiß-rothe Flaggen gehißt 3. Da» Suche« und Aufnehmer» vrn Sprengstücken und Munitionstheileu auk dem Truppenübungsplatz sowohl, als aus allen denselben schändenden Wegen ik verboten «nd wird nach 88 242 und 2S1 des R. Str S B., unter Umständen auch nach 8 1—4 d«S „Gesetze« gegen den ve.ralh militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893" bestraft. Wer sich Sprengstücke oder MunitionStheile aoeignet, smacht sich des Funddiebstahls schuldig Jedes ganze Seschrß gleichviel ob Granate rder Schrapnel, ob mit oder ohne Zünder, ferner Zünder mit Zündladungen, einzelne Zündladungen (kleine cylindrische Kapseln aus Messing) und Sprengladung« n (Pappbüchsen oder Leinwandbeutel mit Füllung) dür'en vom Kinder unter keinen Umständen berührt oder gar «»'genommen werden, weil dies mit Lebensgefahr verbunden ist «nd wird hiervor eindringlichst gewarnt. Sieht jemand ein derartige» Geschoß bez. Gtschoß- theil, so hat derselbe weiter n'cht» zu thun, als die Fundstelle kenntlich zu machen und diesckbe im Ge chäftSzimmer der Kommandantur zu melden. Für jede» auf dem Truppenübungsplätze nachgewirsene blindgegangere Geschoß bez Ge'chcßtheil wird eine Vergütung gewährt. DaS Findegeld für Blindgänger wird nicht auSgezahlt, wenn den Umständen nach an zunehmen ist, daß der Kinder daS Geschoß bewegt hat. 4 Außerdem wird erneut bekannt gegeben, daß Theile deS Truppenübungsplätze» außer halb der öffentlichen Wege nicht betreten werden dürfen Uebertretungen der vorstehend unter 1 und 4 angeführten Verbote werden, soweit nach dem Reichsstrafgesetzbuche nicht härtere Strafen «inzutreten haben, mit Geldstra'e bis zu 60 M bez. mit entsprechender Haststrafe belegt. Die Herren Gemeindevorstände bez. Gutsvorsteher der umliegenden Orte werden veranlaßt, den OrtSeinwohnern bez. Bewohnern der Gutsbezirke von gegenwärnger Bekanntmachung Kemttniß zu geben. Großenhain, am 26. April I8S9. Königliche A«ttha«ptmannschaft. v. 358. vr. Uhlemaun. Mk. 8) Für je zwei Schlafgänger muß mindesten» ein Waschzeug, für jeden Echlafgäuger ein Handtuch vorhanden sein; letzere« ist mindesten» alle Wochen oder auf Verlangen der revidirenden Polizeibeamten sofort zu erneuern. Hölzerne Nachtgeschirr« dürfen nicht in ve- nutzug genommen werde». d) Für je 16 Personen ist mindesten» ein besonderer Abort nothwendig. 8 2. Alleinstehenden Männern und Frauen ist gestattet, Personen drssrlben Geschlecht» in ihren eigenen Schlafräumen, dasern sie diesen Vorschriften entsprechen, aufzunehmrn. 8 3- Mit Ausnahme von Eheleuten und Kindern dürfen Echlafgäuger beiderlei Geschlecht» in eine Wohnung nicht ausgenommen werden, auch dann nicht, wenn getrennte Räume für dieselben vorhanden sind. 8 4. I» den Schlafräumrn sind die Fußböden täglich am Morgen ou»zukehren und min desten» wöchentlich einmal zu scheuern. Sind die Fußböden mit Anstrich versehen, so müssen sie täglich frisch aufgewischt werden. In jedem Schlafraum muß ein mit Wasser gefüllter Spucknapf stehen, der jeden Morgen entleert, gereinigt und mit frischem Wasser gefüllt wer den muß. 8 5- Die Zimmerdecke und die nicht tapezirten Wände der Schlafräume müssen längsten» alle drei Jahre einmal, auf Erfordern der Polzribehörde auch öfter, geweißt, die mit Oel- farbe gestrichenen Wände mindesten» zweimal jährlich gründlich abgewaschen werden. §6. Küchen, Alköven und sonstig« de» direkten Licht- und Luftzutritt» entbehrende Räume, Hausfluren, Eorridore, Keller, offene HauSböden oder solche Räume, deren Benützung zum dauernden Aufenthalt von Menschen au» sichrrheitS- und gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt worden ist, dürfen nicht al» Schlasräume benutzt werden. 8 7. Personen, gegen die Thatsachen vorlirgen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie das Vermiethen von Schlafstellen zur Förderung der Unsittlichkeit mißbrauchen werden, känn da» vermiethen von Schlafstellen an weiblich« Personm durch die Polizeibehörde untersagt werden. in der Stadt Riesa werden werden. Kr. Ml. Höpfnerscheu I «ft de« Aufbau der ElbbHranstalto beschäftigt. Hoffrnt« eise «ach Pa- , lich bringt der heurige „Wonnemonat" Mai «ch echte» rechte« d Kiautschau" Badewetter. nie«erlich fein wird, bftr mfter Vorführung großer Tableaax, Rr. verfehlen wir nicht die dar» einen eleettstch« Projeeiion«apparat auf «ine große anfmerksaw zu machen. 8 8. Bon der Aufnahme von Schlafgängern ist binnen 3 Tagen Anzeige nach dem unter beigrfügten Formular an die Polizeibehörde zu erstatten, die hierauf, wen» diesen Vor schriften genügt ist, hierüber Bescheinigung nach Formular 8 ertheilt. Diese Bescheinigung ist von den Schlafstellenvermiethern al» Ausweis aufzubrwahre». Di« Formulare zu diesen Anzeigen werden von dem Einwohner-Mrldeamte unentgeltlich verabfolgt. In jedem Schlaf raum ist ein Abdruck dieser Vorschriften, sowie eine von der Polizeibehörde bescheinigte Nach weisung der höchsten zulässigen Zahl von Schlafgängern für den betreffenden Raum an^ficht- barer Stell« anzubringen. An den durch da» Mrlderegulativ auferlegtrn Verpflichtungen wird durch vorstehende Bestimmungen nicht» geändert. 8 9. Bon jeder Veränderung der Schlafräume, sowie von jeder Vermehrung der die Schlaf räume benutzenden Personen ist Anzeige, wie in 8 8 vorgrschrtebrn, zu erstatten; in gleicher Weise ist Anzeige zu erstattten, wenn statt männlicher Schlasgänger weibliche oder umgekehrt ausgenommen werden. 8 10. Diesen Vorschriften zuwider ausgenommene Schlasgänger find binnen einer vom Rath« von Fall zu Fall srstzusetzenden angemessenen Frist au» den Wohnungen zu entfernen. 8 11. Für die Beobachtung dieser Vorschriften, namentlich auch für die ordnungsmäßige Er stattung der Anzeigen sind die Schlafstellrnvermiether oder deren Vertreter verantwortlich. 8 12. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bi» zu 60 Mark oder mit Hast geahndet. Riesa, am 36. März 1897. Der Rath der Stadt al- Polizeibehörde. Boeter», Brgruttk. Bekanntmachung. Die auk den 1. Termin diese« Jahre« fällig werdende Ginrommenstener ist mit der Hälfte de« Jahre»betrag« baldigst, längsten« aber bis z«m 15. Mai e. an die Stadtsteuereinuahwe abzuführrn. Riesa, am 27. April 18SS. Der Rath der Stadt. * vr. Wenelftr. — wie vn« die Handel«- nd Gewerbe. Sammer Dresden wtttheilt, find in der.» Vurran-Räume» von de, Muster sammlung der »ach Ostast«» entsandten KomnMon «werb, ltcher Gachver ständiger vom 27. April bi» 4. Mai Nochen» hielt, wird nächsten Montag «nd Dftattag ftu Saale je einen Aosstattun^lvortrag: „Eine Ri läflina" und: „Der Oste« Aste»», Japan »ad arrangaircn. Unter Hinweis aaf die Anzeige in hentigcr Rr. verfehlen wir nicht, ans diese Dar-fttnagra empf hlend — Am'Prvmnitzrr «.Safer ist man gegenwärtig wieder Die Vorschriften über das hiermit in Erinnerung gebracht. I« den nächsten Tagen werden Revisionen der Schlafstelle» vorgenommrn Die dabei sich herauSstellenden Zuwiderhandlungen werden bestraft werden. Riesa, den 27. April 1899. Der Rath der Stadt. Boeters. Vorschriften über da- Schlafstellenweseu in der Stadt Riesa. 8 1- Niemand darf gegen Entgelt Personen als Schlafgänger aufnehmen oder bei sich be halten, wenn er nicht für diese Personen außer den für sich und seine HauShaltSaugehörige« erforderlichen Räumen genügende Schlafräume hat. Die al» Schlafstellen zu benutzenden Räumlichkeiten müssen folgenden Anforderungen genügen: ») Die Schlasräume dürfen mit de» eigenen Schlafräumen de» Quartiergrber» und seiner Hau»haltung»angehörigen nicht in offener Verbindung stehen. Etwa vorhandene Ber- binduvgSthüren müsse» nicht nur verschlossen gehalten, sondern auch al» solche unbenutzbar ge macht werde». d) Jeder Schlafraum muß gedielt oder mit einem anderen undurchlässige» Fußboden, mtt einer verschließbaren Thür und einem die Lüftung ermöglichende» Fenster versehen sein. Der Raum darf nicht mit Abtritten in offener Verbindung stehen. o) Die Schlafräume müssen für jede» Schlafgänger mindesten» 3 <M Bodenfläche und 10 odm Luftraum enthalten. ä) Für jeden Schlasgänger muß eine besondere Lagerstätte vorhanden sei«. Ausnahmen find zulässig bei Eheleuten, bei Eltern mit Kindern, bei Kindern unter 12 Jahren, wenn sie Geschwister find und bet erwachsenen Geschwistern gleichen Geschlecht». s) Di« Lagerstätte muß mindesten» enthalten: 1 Strohsack, 1 Laken 1 Kopfkissen und 1 wollene Decke. Der Echlafraum nnd die Lagrrstelle find stet» sauber zu hatten. Da» Stroh ist öfter» zu erneuern. Auf Erfordern der Polizeibehörde müssen Stroh und Wäsche sogleich gewechselt werden. 1) Vettstrllen dürfen nicht über einander gestellt werden. OertltcheS mW Sächsisches. W. «PI« ISS9. — Herr Physiker Weltner tu Dresden, der wie «ch
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview