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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 12.01.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-01-12
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-188401122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18840112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18840112
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1884
- Monat1884-01
- Tag1884-01-12
- Monat1884-01
- Jahr1884
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Ämisökaii äcr Rönigf. Rult8ilini,f!a>uul Jahrgang 16 von Stück 23 von en 30 s von n 4,5 Meter lang, fichtene 16 ad Stück kieferne Klötzer, 16 19 23 6 30 ich- kiefernes Klotz, 40 Ctm. stark, 1 t 8 Michael. von Hopffgarten. Se ¬ nk. 1 8 88 1 17 180 9 123 1 31 17 6 1 3 4 12 ;ur ab- «ie n- bis 22 Ctm. Mitten stärke, bis 29 Ctm. Mitten stärke, bis 36 Ctm. Mitten stärke, 22 „ „ bis 22 Ctm. stark, bis 29 Ctm. stark, bis 36 Ctm. stark, 8- iar da in en m. Die Mnahme der Verbrechen. Wenn man die ziemlich ausführlichen Berichte der meisten deutschen Blätter über die Verhandlungen der Ge- schwornengerichte und der Strafkammern mit Aufmerksamkeit verfolgt, so wird man unwillkürlich zu der erfreulichen Bemerkung gelangen, daß die Zahl der Verbrechen und Vergehen im Abnehmen begriffen zu sein scheint. Auf Grund der Rückfallbestimmungen werden zwar fort und fort längere Gefängniß- und Zuchthausstrafen verhängt; es fehlt auch in Deutschland keineswegs an arbeitsscheuen und verkommenen Subjecten, aber die Zahl derer, welche zuerst sich von dem rechten Pfade verirren, scheint doch nicht so bedeutend zu sein, wie früher. Wenn trotzdem die Gefänguißanstaüen überfüllt sind, so liegt das theils an den Schwierigkeiten, welche sich den entlassenen Verbrechern entgegenstellen, wenn sie sich wieder in der Freiheit eine Existenz gründen sollen, theils an den mannigfachen Strafverschärfungen, welche die Reichsjustizgesetze mit sich brachten. Die lange verbreitete Ansicht, daß die Milde der Strafgesetze eine Zunahme der Gesetzesverletzungen herbeiführe, erwies sich als unhaltbar und ebenso widerspricht man jetzt von fachmännischer Seite der früher oft gehörten Behauptung, daß die allzuhumane Behandlung der Strafgefangenen dieselben zu Rückfalls verbrechen veranlasse. Die Behandlung ist besonders in den Zuchthäusern eine strenge, doch müssen natürlich jene Rücksichten genommen werden, ohne welche Krankheit und Bekanntmachung, das Feilbicten von Fischen und Krebsen betr. Nach der Verordnung des KLnigl. Ministeriums des Innern vom 28. October 1878 dürfen unter Anderem folgende Fischarten, soweit es sich nicht um wissenschaftliche Unter suchungen, gemeinnützige Versuche oder künstliche Fischzucht handelt, weder feilgeboten noch verkauft werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben: Aal 35, Blei 28, Hecht 25, Barbe, Döbel, Karpfen und Schlei 20, Forelle, Aalraupe und Aesche 18, Karausche und Rothfeder 15, Barsch und Rothauge 13, Schmerl und Weißfisch 7 Centimeter. Nach derselben Verordnung dürfen folgende Fischarten: Stör, Zander, Repsen, Blei, Maifisch, Finte, Aland, Barbe, Döbel, Schlei, Aesche, Karausche, Rothfeder, Barsch, Rothauge, Schmerl und Weißfisch in der Zeit vom 10. April bis mit 9. Juni, große Maräne, kleine Maräne, Lachsforelle in der Zeit vom 15. October bis mit 14. December, Forelle in den Monaten September, October, November und December, und deren Einwirkung auf die Straffälligkeit berücksichtigen, insbesondere die Zunahme und Verdichtung der Bevölkerung (speciell in Sachsen, am Rheinland, in einzelnen großen Städten u. s. w.), die erhöhte Sorge für die nothwendigsten Bedürfnisse, die Lebensmittelpreise, die Folgen der Kriegs jahre, die wirthschaftliche, politische und sociale Lage des Landes seit dem Jahre 1871 bis heute. Unter diesen nicht gerade günstigen Vorbedingungen hat die Sittlichkeit der Volksmehrheit sich in keiner Weise derart entfaltet, daß eine Verschärfung der jetzigen Gesetzgebung angezeigt erscheint. Die Gesetze, wie die Strafen müssen dem Culturstaat angepaßt sein; zudem reicht der Spielraum, den das jetzige Strafrecht dem Richter bei der Bemessung der Strafen nach Art und Dauer gewährt, vollständig aus, strenge oder milde zu strafen. Wie bei der Erziehung kommt es auch bei der Rechtspflege darauf an, zu individualisiren und sich von der gedankenlosen Schablone fern zu halten. Wenn man früher eine Zunahme der Verbrechen con- statirte, so lag dabei die ältere Statistik der Straf- und Gefangenanstalten zu Grunde, und da ergab sich allerdings im Jahre 1876 eine nicht unwesentliche Vermehrung der Straffälligen. Ganz andere Resultate liefert aber die soeben veröffentlichte Criminalstatistik des deutschen Reiches für das Jahr 1882, welche sich zwar nur auf den Zeitraum des einen letzten Jahres beschränkt, aber eine Gesundung aller Verhältnisse unverkennbar hervortrcten läßt. Die Ab nahme der. Selbstmorde hat dieselben Ursachen. Die ver- 3,4 und 4,5 Meter lang, Erscheinen: Dienstag. Donnerstag. Sonnabend. Vierteljährliches Abonnement:'M Schalter l M., durch den Boten ins Haus t M. 25 Pf.. durH.die Post l M. 25 Pf., durch die Post ins Haus l N- 50 Pf. Der Stadtrath. Herrmann. dies bei der Gabenstelle anzuzeigen. Großenhain, am 9. Januar 1884. Inserate für die am Abend auszugebende Nummer werden bis früh 8 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. am Schönborner Rand, Abtheilung 35 und 36. Alte kernige W a a r e, fichtener Stamm, Stück kieferne Stämme, erlener Stamm, Stück fichtene Stämme, „ kieferne Stämme, birkener Stamm, Sterblichkeit in den Strafanstalten in erschreckender Weise überhand nehmen würden. Daß viele Arme in der Freiheit ein noch elenderes Dasein führen, daß die freigelassenen Sträflinge, deren Willenskraft und Erwerbsfähigkeit ge brochen ist, sich nach der strengen Ordnung der Gefängnisse zurücksehnen, das sind Uebelstände, die sich nicht ändern lassen, so lange Deutschland nicht mehrfach bestrafte Ver brecher und unverbesserliche Stromer nach Strafkolonien senden kann. Es hat einen allgemein angenehm über raschenden Eindruck gemacht, daß bei der Berathung des Justizetats im preußischen Abgeordnetenhause eine fach männische Autorität, der Geheime Ober-Justizrath Starke, mit Entschiedenheit der landläufigen Anschauung entgegen getreten ist, daß die Zahl der Verbrechen und Vergehen in den letzten Jahren eine Zunahme erfahren habe. In Wirklichkeit nimmt dieselbe ab und zu, je nachdem die Er werbsverhältnisse sich verbessern oder verschlechtern. Es sprechen natürlich auch andere Verhältnisse mit, ohne jedoch das Gesammtresultat wesentlich zu beeinflussen. Wenn z. B. mehr Eide abgenommen werden, wird sich natürlich auch die Zahl der Meineide und leichtsinnigen Falscheide vermehren. Aehnlich verhält es sich auch mit anderen Delicten. Ehe man über die Sittlichkeit der Jetztzeit ein Ver dammungsurtheil fällt, würde man jedenfalls gut thun, zu berücksichtigen, daß das Leben des Volkes von heute ein ganz anderes ist, als dasjenige früherer Zeiten. Vorher muß jeder Denkende die rasche Umgestaltung des Volkslebens Aalraupe in den Monaten December und Januar, sowie Krebse in der Zeit vom 1. November des einen bis mit 31. Mai des anderen Jahres weder feilgeboten, noch verkauft, noch zum Zwecke des Verkaufs versendet werden. Das Herumtragen von Fischen ist nach ß 16 des Gesetzes vom 15. October 1868 nur solchen Personen gestattet, welche im Besitze einer Fischkarte sind oder sich durch be sondere Legitimationskarten ausweisen können. Diese Bestimmungen werden mit dem Bemerken zur Nachachtung in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben gemäs der angezogenen Verordnung und des erwähnten Gesetzes mit Geld beziehendlich Haft bestraft werden. Großenhain, am 10. Januar 1884. Dtk Städtkäl!). Herrmann. von Nachmittags 1 Uhr an 709 Raummeter weiche Stöcke, in der Vermachung, Abtheilung 15, einzeln und partieenweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat sich an den mitunter zeichneten Oberförster zu Weißig a. R. zu wenden, oder auch ohne Weiteres in die genannten Waldorte zu begeben. Königliches Forstrentamt Moritzburg und Königs. Nevierverwaltung Weißig a. R., den 17. December 1883. „ „ „ von 37 bis 46 Ctm. Mittenstärke, „ eichene Klötzer, 6 bis 13 Ctm. stark, 2 bis 5 Meter lang, eichenes Klotz, 11 Ctm. stark, 5 Meter lang, Stück erlene Klötzer, 16 bis 22 Ctm. stark, 3,4 bis 5 Meter lang, Großenhainer Unterhaltungs- L Anzeigtblatt Erledigt hat sich die für den 14. d. M. angesetzte Versteigerung im amtsgerichtlichen Auctions- lokale hier. Großenhain, den 11. Januar 1884. Der Gerichts-Vollzieher. Höpfner. Bekanntmachung. Nach § 2 des von der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain für deren Bezirk unterm 23. December 1880 aufgestellten Regulatis über die zur Bekämpfung der Bettelei zu treffenden Maßregeln soll arbeitslosen Reisenden wo möglich eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeit von den an verschiedenen Ortschaften des Bezirkes er richteten Gabenstellen zugewiesen und nur, wenn dies nicht geschehen kann, den mit Legitimationspapieren genügend Versehenen ein Almosen verabreicht werden. Die hiesige, in der Rathskanzlei befindliche Gabenstelle nimmt daher Anmeldungen des Bedarfs an Arbeitern und Gewerbsgehilfen zu dem bezeichneten Zwecke entgegen und werden infolgedessen Diejenigen, welche Arbeiter oder Gewerbsgehilfen suchen, aufgesordert, Bekanntmachung, die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen betr. Durch die Seite 39 flg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1878 ab gedruckte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 4. April 1878 sind Vorschriften über die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen getroffen worden. Indem wir hierdurch auf diese Verordnung im Allgemeinen aufmerksam machen, bringen wir im Nachstehenden besonders noch diejenigen Bestimmungen, welche sich auf den Transport von Ferkel«, Federvieh und Fischen beziehen, mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß, daß die Befolgung derselben im hiesigen Stadtbezirke streng überwacht werden wird. Auszug aus der Verordnung vom 4. April 1878. tz >4. In Säcken dürfen nur Ferkel und in mit Tellern oder Reifen versehenen Netzen blos kleines Federvieh, aber auch diese Thiere in solcher Weise nur auf kurze Entfernungen bis zu zwei Stunden transportirt werden. § !5. Der Transport von Federvieh darf, soweit nicht die in § 14 statuirte Ausnahme eintreten kann, nur in Körben, Käfigen oder anderen luftigen und festen Behältern geschehen. Diese müssen so geräumig sein, daß ein Thier neben dem anderen auf dem Boden des Transportbehältnisses sitzen kann. 8 l6. Der Transport von Geflügel von wesentlich verschiedener Größe in einem und demselben Be hältnisse, inglcichen das Aneinanderbinden der einzelnen Thiere, sowie das Tragen derselben an den Füßen ist verboten. Das Zusammenbinden der Flügel des Federviehes darf nicht mit solchen Bindemitteln, welche in das Fleisch der Tbiere einschneiden, geschehen. § 17. Der Transport lebender Fische darf nur in Gefäßen mit genügendem Wasser geschehen. tz 18. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, für welche zunächst die Trans portführer, eventuell aber auch deren Auftraggeber und Dienstherren verantwortlich sind, werden mit Geld strafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft, sofern nichl die Vorschriften des Reichsstrasgesetzbuches über Thicrquälerei Anwendung leiden, geahndet. Großenhain, am 8. Januar 1884. Herrmann. fichtene Stämme, kieferne „ fichtene „ kieferne „ Nutz- und Stockholz-Auction Im Gasthofe zu Weißig a. R. sollen Mittwoch, den Itt. Januar 1884, folgende im Weißiger Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: von Vormittags 8 Vs Uhr an . bis 15 Ctm. Mittenstärke, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwortl. Redacteur: Herrmann Starke sen. Sonnabend, den 12. Januar 1884.
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