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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.08.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-08-26
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186508265
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650826
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650826
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-08
- Tag1865-08-26
- Monat1865-08
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.08.1865
- Autor
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und agtblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. M W8. Sonnabend den 26. August. 1865. Bekanntmachung, die Biener - Stiftung für Blinde betr. Den 4. nächsten Monat- soll die, mit der Biener-Stiftung verbundene BeschästigungSanstalt für erwachsene Blinde eröffnet werden. Wir wachen die-, unter Bezugnahme auf nachstehendes Regulativ, hiermit bekannt und bemerken zugleich, daß die Anmeldungen bei dem in der Anstalt (im Waisenhause) wohnhaften Herrn Direetor Freiherrn von Ste. Marie zu erfolgen haben. Leipzig, den 22. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Cerutti. Regulativ für die Geschäftigungsanstalt in der Siener-Stiftung. 8- 1. Die BeschäftigungSavstalt hat den Zweck: 1) sowohl die nach der Confirmation au--der Stiftung entlassenen als auch andere erwachsene, heilbare oder unheil bare, Blinde — männlichen und weiblichen Geschlecht- — in Strohkorbfiechten und dergl. so wie in Stricken und sonst angemessen irr der Auftakt felbft zu unterrichten, oder auch ihnen 2) Arbeit mit in- HauS zu geben. " iln 8- 2. Die Anmeldung wegen der Betheiligung erfolgt beim Director der Stiftung, der deshalb die Genehmigung de- Raths einzuholen hat. Leipziger sollen vorzugsweise berücksichtigt werden. H. 3. Die Unterrichtsstunden werden vom Director bestimmt und in der Regel Vor- und Nachmittag- stattfinden. 8- 4. Für den Unterricht wird etwa- nicht gezahlt. Die Blinden haben aber für ihr Fortkommen nach und von der Anstalt selbst zu sorgen. Auch wird ihnen Beköstigung darin nicht gewährt. 8- 5. Der Rohstoff zu den Arbeiten wird, da »öthig, von der Stiftung vorgeschoffen, muß aber später erstattet werden. (H. 6). Da- Arbeitszeug hat in der Regel der Blinde sich selbst zu beschaffen; im Nothfalle gewährt eS, soweit möglich, die Stiftung. Beide- gilt, mögen die Blinden in der Anstalt oder zu Hause arbeiten ; im Hause wird aber in keinem Falle Unterricht erlheilt. §. 6. Die in der Anstalt gefertigten Arbeiten werden von derselben verkauft; der Erlös wird, nach Berichtigung, beziehendlich unter Abzug de- Selbstkostenpreises für den Rohstoff, an den Verfertiger der Arbeit, in der Regel monatlich, verabfolgt. Im itzaufe gefertigte Arbeiten werden nur nach Befinden von der Anstalt verkauft. §. 7. Blinde, welche wegen Verbrechen, sittlicher Verstöße, Mangel an Fleiß und Gehorsam sich unwürdig machen, können ohne Weiteres entlassen werden. Auch kan» der Rath aus sonstigen Gründen Kündigung oder sofortige Entlassung eintreten lassen. 8- 8. Der Rath behält sich die Abänderung diese- Regulativs vor. Leipzig, am 22. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Cerutti. . - -W——- - - ' > — —— Bekanntmachung. Von dem Königliche» Ministerium de- Innern ist der von uns entworfene dritte Nachtrag zur hiesigen Lagerhof-Ordnung, die Berkehrsbestimmungen bei dem Güterschuppen zur Lagerung feuergefährlicher Gegenstände betreffend, bestätigt worden, und bringen vir denselben hierdurch zur öffentlichen Kenutnitz. Vom L September o. I. an ist dieser Güterschuppen dem Geschäft-Verkehre zur Benutzung eröffnet. Leipzig, am 21. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schlerßner. Dritter Nachtrag zur Lagerhof - Ordnung der Stadt Leipzig. Da- Ministerium de- Innern hat im Einverständnisse mit dem Finanzministerium den anliegenden dritten Nachtrag zu der unter dem 31. März 1853 Allerhöchsten Ort- confirmirten Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen desselben genau Nachgegangen werden soll. Hierüber ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums de- Innern auSgesertigt worden. Dresden, den 15. Juli 1865. Ministerium de- ^ (v. 8.) Für den Minister: vr. L nueru. einlig. Demuth. Verkehrsbesiimmungen bei dem Güterschuppen M Lagerung feuergefährlicher Gegenstände. ß. 1. Im Allgemeinen gelten für die Benutzung diese- Güterschuppens die Bestimmungen der Lagerhof-Ordnung vom 23. März 1853. 8- 2. Außer Anwendung kommen hierbei §. 1 de- ersten Nachtrages und die §§. 1 und 2 de- zweiten Nachtrages der Lagerhof- Orduung, die Versicherung der niedergelegten Güter betreffend, sowie die §§. 11,17 und 19, die zu stellenden Arbeitskräfte und Gewichts- Ermittelung betreffend, da die Verwaltung bei diesem Lager keine Gewähr gegen Feuersgefahr leistet, keine Arbeitskräfte stellt, und die Gewichts - Ermittelung bei der Auflagerung nur in den §. 6 bestimmten Fällen übernimmt. §. 3. Die Lagerung beschränkt sich auf nichtzollpflichtige feuergefährliche Güter und solche Maaren, die von den Feuer-Versicherungs- Gesellschaften von der Lagerung am städtischen Lagerhofe ausgeschloffen sind. Schießpulver ist unbedingt ausgeschlossen. 8 4. Da- Lager ist an jedem Werkellage zur Aufnahme und Auslieferung der Güter geöffnet. Die ExpeditionSzeit ist Vormittag- von 8 bi- 12 Uhr, Nachmittag- von 2—6 Uhr. In den Herbst- und Wintermovaten jedoch nur bis zum Eintritt der Dämmerung. Z. 5. Die Anmeldung ist neben der Waare an den fungireuden Bodenmeister einzuliefern, der Lagerschein hierüber aber Nach mittags, wenn die Anmeldung Vormittag-, am darauf folgenden Tage Vormittag-, wenn die Anmeldung Nachmittags erfolgte, in der Lagnhofs, Expedition in der Stadt in Empfang zu nehmen. E- liegt dem Lagernehmer ob, die gelieferten Maaren sofort auf Lager zu bringen und ist hierbei der Anweisung de- Boden- meisterS genau nachzukommen. Anmeldung und Berichtigung der Lagerspesen ist bei dem am Lagerschuppen angestellten Beamten zu bewirken, wo auch die Abschreibung vom Lagerschein erfolgt. H. 6. Da- Lagergeld beträgt für dm Bruttoeentner monatlich Lv Pfennige, wobei der Monat der Auflagerung für voll gerechnet, der Monat der Abnahme «»berechnet bleibt. Der beizubringevde Ongmalfrachtvrief gilt als Unterlage de- zu notirendrn Gewichts.
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