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Sächsische Elbzeitung : 21.01.1874
- Erscheinungsdatum
- 1874-01-21
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-187401218
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-18740121
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-18740121
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1874
- Monat1874-01
- Tag1874-01-21
- Monat1874-01
- Jahr1874
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 21.01.1874
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MWche Libjeitung. Amts- und Anzeigeblatt für das Königl. GerichtsamL und den Stadtrath zu Schandau und den Stadtgemeinderath zn Hohnstein. st, Schandau, Mittwoch, den 21. Januar 8874, Bekanntma ch u n g, „die Soldaten-Knaben-Erziehungs-Anstalt zu Kleiustruppen betreffend," voin 20. Dccembcr 1873. Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung die Organisation der Soldaten- Knaben>Erzichu »gS-Anstalt zu Kleiustruppen in einigen Punkten ritte Ab» nnderung erfahren hat, so wird hierüber und über gedachte Anstalt im Allgemeinen Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: l) Die Soldaten.Knabcn-ErziehnngS-Anstalt zu Kleiustruppen hat Vorzugs- weise den Zweck, die Erziehung von Söhnen gnigedtcntcr Unteroffiziere und Soldaten und anderer ihnen glcichstchendcn Mililairpersonen zu erleichtern, und diese Söhne thcilwcise zum Wehr- und Militairstandc vorzubcreiwn. 2) Zur Aufnahme berechtigt find die Söhne von Militairpersonen deö Kö- uigl. Sachs. (XII.) Armce-CorpS vom Feldwebel abwärts, welche entweder fich noch im activeu Militairdienstc befinden, oder ans diesem mit Jnvaliden-Vcrsorgung oder dem CivilanstellnngSschci» auSgeschicdcn find. Die Aufzunehmcndeu milffen ehelicher Geburt sein, daS ll. Lebensjahr erfüllt haben und der evangelisch.lutherischen Coufesfion angehören. 3) Die Auswahl unter den Angemcldcten geschieht durch daS Kriegs-Mi nisterium, und zwar in folgender Ordnung: u) zunächst die Söhne der noch im activeu Dienste befindlichen Militairpersonen, sodann b) Vater- und miitlcrlose (ganze) Waisen von Militairpersonen, die im aetlven Dienste im Felde geblieben oder in unmittelbarer Folge deö Dienstes gestorben find, u) vaterlose (Halde) Waisen von Militairpersonen derselben Kategorie, st) Vater- und mutterlose (ganze) Waisen von Personen, die früher im Militair gedient haben und auö demselben mit Invaliden.Versorgung oder dem Civil- anstellungöschein ausgeschieden waren. o) vaterlose (halbe) Waisen von Personen derselben Kategorie, t) Söhne noch lebender früherer Militairpersonen, die ans dem Militairdienstc mit Invaliden.Versorgung oder dem CivilanstellnngSschclne auSgeschicdcn find. 4) Die Aufnahme geschieht fcdcSmal zu Michaelis. Anmeldungen dazu haben bei dem KricgS-Ministcrium im Monat Juli vorher zu erfolgen. Für das Jahr >874 finden auch noch Ausnahmen zu Ostern statt, zu wel chen die Anmeldungen spätestens im Lause des Monats Januar 1874 zu bewirken find. ü) Jedem Aufnahme.Gesuche find bcizufügcn: u) daS Taufzcugmß des betreffenden Knaben, I> ) ein ärztliches Zeugnis» über den Gesundheitszustand desselben, der Impfschein, (I) ein Schulzeugniß, o) der Mtlitairabschied w. des Vaters, wenn dieser nicht mehr activ dient, t'i der Trauschein der Eltern deö Knaben, k) der Todtenschein der Eltern bei Waisen, bj ein obrigkeitliches Zengniß über die Mittellosigkeit der Eltern deö Knaben, ins besondere auch darüber, ob und ans welchen Fonds bisher Pension oder eine sonstige Unterstützung, und wieviel dergleichen sowie aus welcher Kaffe für den Knaben gezahlt worden ist. 6) Die znr Aufnahme bestimmten Knaben werden nach ihrer Einbcrnsung in die Anstalt daselbst vorerst durch den AnstallSdirector in geistiger und körperlicher Bc- Ziehung, beziehcndlich unter Betheiligung deö AnstallöarzteS, einer Prüfung unter- worfcn. Knaben, von denen fich dabei ergiebt, das» sic mit der jüngsten AnstaltS-Klaffe nicht würden Schritt halten können, werden sofort zurückgewiefen; ebenso Knaben, welche mit Brüchen oder sonstigen Schäden, die sie an der Thcilnahme am Tnrn-, Schwimm, und Erercir-Untcrricht behindern, als behaftet fich erweisen. Demnächst haben jeder Zeit, sowohl bei der Aufnahmc-Prüsnng, als später, Deltnäffcr ihre Wiederentlaffiing zu erwarten. 7) An Kleidungsstücken hat jeder Knabe bei der Ausnahme mitznbringen: a) zwei gute Hemden, I>j zwei Paar Unterhosen, <:) zwei Paar Socken st) zwei dunkelfarbige Taschentücher, und a) ein Paar neue rindSledernc Stiefeln. 8) Die Pensionen und Erziehungsbeihilscn, die der belr. Knabe elwa bezieht, fliesten während des Aufenthaltes desselben in der Anstalt Kleiustruppen in den Sol- datcn-Kindcr-ErzicbungS-Fond. 9) Demnächst sind mit Ausnahme einer gewissen Anzahl von Freistellen für jede Stelle ans die Dauer deö Aufenthaltes deS bctr. Zöglings in der Anstalt von diesem, bez. dessen Ellern und sonstigen Angehörigen, oder den HeimathSgemeindcn noch besondere UulerhaltungS-Bcilräge, nnd zwar nach Höhe von l Thlr. monatlich, an den Soldalen-Kindcr-ErziebtittgS.Fond zu entrichten. Diese Beiträge sind allvicrteljäbrltch, am l. October, 2. Januar, l. April, l. Juli, im Voraus zu bezahlen, und haben fich die Eltern, Vormünder ,c. der Kna ben in dieser Beziehung vor Aufnahme der letzteren dnrch schriftliches Versprechen ver- biudlich zu erklären. Zöglinge, für welche die Beiträge länger, alö drei Monate im Rückstand gc- bliebcu sind, können sofort entlassen werden. Auf die zeither und bis jetzt in die Anstalt ausgenommenen Zöglinge beziehen fich diese vorstehenden Bestimmungen nicht. >0) Zöglinge, welche während ihres Aufenthaltes in der Anstalt fich sittlich schlecht führen, oder von welchen fich herauöstell», daß sie dem unter l) mit erwähnten Zwecke der Anstalt — die Zöglinge derselben zum Wehr- und Militairstandc vorzu- bcreiten — nicht entsprechen werden, können von dem Kriegs-Ministerium auf moil- virten Bericht der Anstaltsdirection jeder Zeit entlassen werden. ll) Der regelmäßige Abgang aus der Anstalt setzt die geschehene Confir- mation voraus und findet dergestalt statt, daß diejenigen Zöglinge, welche sich weiter zum Wehr- nnd Militairdicnste vorzubercitcn, nnd deshalb in die Untcroffizier- schule zu Marienberg überzntretcn wünschen, wenn sic in körperlicher und geistiger Beziehung den diesfalls bestehenden besonderen Anfordernngen entsprechen, unmittel bar aus der Austelt zum nächsten Aufuahmc-Tcrminc der Nuleroifizicrschulc (Michaelis, nnd für daö Jahr >874 auch Ostern), mit Bevorzugung vor allen anderen Bewerbern, iü die untere Abtheilung der gedachten Schule übernommen, diejenigen Zöglinge da gegen, welche in die letztere nicht übertreten, sofort nach der Confinnatton (zn Ostern) ihren Angehörigen, bez. HeimathSgcmeiuden znr weiteren Bestimmung über dieselben zurückgesendct werden. 12) Diejenigen Zöglinge, welche in die Unleroffizierschule übcrgctreteu find, und in dieser später dergestalt die Schulziele erreichen, daß sie den betreffenden Be stimmungen gemäß unmittelbar aus derselben in daö König!. Sächs. (XIl.) Armee- Corps als Soldaten, beziehentlich Gefreite oder Unteroffiziere eintreten, erhalten die besonderen Unterhaltung».Beiträge zurückerstaltet, welche sie während ihres AnfentbalteS in der Anstalt zu Kleiustruppen nach Punkt 9 mit 1 Thlr. des Monatü zu zahlen ge- habt haben, wohingegen eine solche Rückerstattung bei allen übrigen Zöglingen der Anstalt nicht sta,,finde,. Dresden, ani 20. Deeembcr 1873. K r i e g s - M i tt i st e r i U m. von Fabrico. Bekanntmachung. Nach der Kricgöministcrialverordnnng vom 18. Dcccmbcr 1873 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 571 — können von jetzt nb Ersatzrcservistcn I. Classe an dem für die Reservisten der Trnppcnthcilc und die Landwchrlcntc vorgcschricbencn ClassificationSvcrfahrcn Theil nehmen. Unter Bezugnahme ans 8 5 erwähnter Verordnung wird audurch znr öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Gesuche von Ersatzrcscrvisten l. Classe nm Zurückstellung für den Fall der Einberufung, aus Anlaß häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse vor Beginn des jährlichen Kreiscrsntz-Geschäftes bei dem be treffenden Stadtrathe, bez. Gcmeindcrathc nnznbringcn sind, welche sic nach erfolgter Prüfung, — s. Z 4 der Bestimmungen über Classifizirnng der Reserve- nnd Landwehrmannschnfteu, S. 132 deö Ges. und Vcrordu.-Blattcs vom Jahre 1873 — im Mnsterungötcrminc an den unterzeichneten Civilvorsitzcnden nbzngcben haben. Die Entscheidung ans die angebrachten Gesuche erfolgt durch die Vorsitzenden der Krciö-Ersatz-Commission im Classificationstcrmine. Sic behält ihrc Gültigkeit mir bis zu dem nächsten Kreiscrsatzgcschäfte, und sind Anträge ans weitere Zurückstellung im Bedarfsfälle zn crnencrn. Pirna, am 16. Jannar 1874. Königliche Kreis-Ersatz-Commission daselbst. Der Militärvorsitzendc. Der Civilvorsitzende. Frhrr von Wagner, v. KvppcnfelS, Obcrstlicntcnant. Amtöhanptmnnn. Politische Weltschau. O Die Wahlen im deutschen Reiche haben die öffentliche Meinung ganz unverkennbar in einige Auf regung gebracht. Wir würden uns der Verstellung schuldig machen, wollten wir leugnen, daß die Resul tate dieser Wahlen unerfreulich sind. Die Soeial- dcmokrateu und Ultramontancn senden so viel Ver treter nach Berlin, daß sie im Staude sein werden, in den Sitzungen bedeutenden Unfng zu trcibcu. Da rin liegt nichts Auffallendes, daß die Sozialisten in vielen Bezirken ihrc Kandidaten durchsetzten, aber die unerwartet starken Minoritäten besonders in denjenigen städtischen und ländlichen Wahlkreisen, wo man sich ihrer am wenigsten versah, geben den reichsfrennd lichcn Parteien wohl zu denken. Daö allgemeine Stimmrecht steht bei uns im Gesetze, aber cö wird in Wahrheit nicht ansgcübt. Man darf annchmcn, daß zwei oder höchstens drei Prozent der Wühler dnrch Krankheit oder Abwesenheit au der Wahrnehm ung ihrer politischen Pflichten gehindert sind. An der Wahl bethciligcn sich aber häufig mir 40 Pro- zcnt; eine Betheiligung von 60 Prozent gilt für eine gntc, eine solche von 80 Prozent für eine beträchtliche. Von den Sozialdemokraten und Ultramontancn er scheint, darauf darf man sicher rechnen, auch der letzte Mann. Wer aber bei irgend einer Wahl, sei sic politischen, commnnalcn oder kirchlichen Charakters, das ihm zustchende Wahlrecht nicht anöübt, ist ein pflichtvergessener Bürger nnd verdient eine ebenso strenge Rüge, wie Derjenige, welcher Grnbcn, in die Jemand fallen kann, unbedeckt läßt. Es bedarf gar nicht deö Hinweises darauf, daß eine einzelne Stimme die Wahl entscheiden kann. Man soll znr Wahl gehen ans Achtung vor dem Gesetz; mau soll zur Wahl gehen ans Pietät gegen die, welche, nm nnsere po Mischen Rechte zn erstrcitcn, im Felde geblutet oder in den Kerkern geschmachtet haben; man soll znr Wahl gehen, weil man jede erworbene Macht üben und dnrch die Uebnng bewahren nnd erweitern soll; selbst dann soll man zur Wahl gehen, wenn man keinen der vorgeschlagcncn Kandidaten seine Stimme geben mag. In diesem Falle mag man einen weißen Zettel in die Urne thnn, aber man soll konstatircn, daß man seine staatsbürgerliche Pflicht so gnt als möglich erfüllt hat. Hoffentlich wird die rastlose Thä- tigkcit der ReichSfeindc für die Znknust auch die Kraft- anstrcngnng der Reichsfrenndc ansporneu. Im preußischen Abgeordnetenhaus» kam es nm vorigen Freitage zn einer scharfen AnSeinnndcrsctznng des Fürsten Bismarck mit den Männern deö Ccn- trnmö. Abg. v. Mallinckrodt hatte ans Grnnd dcr sogenannten Enthüllungen Lamarmora's daö patrio tische Verfahren Bismarcks während des Krieges 1866
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