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Der sächsische Erzähler : 12.05.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-05-12
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190005126
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19000512
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19000512
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seite 20 als Seite 10 gezählt. - Vorlagebedingter Textverlust.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1900
- Monat1900-05
- Tag1900-05-12
- Monat1900-05
- Jahr1900
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 12.05.1900
- Autor
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IS»» Sonnabend, den t2. Mai Diese Kretzer. vom Amtsblatt da M AmtSh-Wtmmmsch-ft, da Sgl. SchulWcttim «. des «gl.Hl«»tstklln-mtes zi B-mtzrr, f»wir des Sgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Mschossmadii. und bei Erfolglosigkeit der Aufforderung Bischofswerda, am 10. Mai 1900. Der Stadtrath. S-ruftzrechftelle No. P». Bestellungen werden bet allen Haftanstalten de« deutsch« Reiche», sür vischosswrrda und Umgegend bet unser« ZrttungSbotrn, sowie tn der Exprd. d. Bl. angenommen. vieruudfSufglafter Jah*»au«. Sonnabend, den 12. Mai so., Nachmittags 3 Uhr, soll der zweite chLlvmIU«!»» ImapttGBmaim für den hiesigen Stadtbezirk im Prüfungssaale der mwmwm abgehalten werden und weise» wir zugleich darauf hin, daß 1) alle hiesigen Kinder, welch« im Jahre 1899 geboren sind, dafern sie nicht die natürlichen Blattern überstanden haben und 2) alle au» früheren Jahrgüngen zurückgestellte« Kinder unentgeltlich geimpft werden. . Weiter bemerken wir. daß, wenn die Impfung ohne gesetzlichen »rund unterblieben und die Erziehungspflichtigen, auf Erfordern nicht nachweifen könne», daß die Imps - ' ' 8. «pnl 1874 «eldsttafe bi» zu gewärtigen haben Amtögericht daselbst. «wchaoate. welche tu diesem Blatte dl« »eiteste »rrbrrtttm, Mm, w^d« bi« Montag, Mittwoch U sM 0 Uhr angm-nmnm und kostet dreig^attme Torpuszelle 10 Ps-, unter „Eingesandt 20 Ps. «ettngst« Jnseratenbettag 2S Pf. — Smzelne Nummer 10 Pt. - - , Person, d) die Mitglieder der BezirkSschätzu^gSauSschüsse - pro Person, Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, ^», DomeerStags und Saunabeu»«, und kostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden.Halle» triftische» veila^" vierteljährlich 1 Mark so Pf. Nummer der ZettungSpreiSlistr 0670. >er sächW Frzähler, Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. 1 / Person, 3 M. 1 pro die staatliche Tchlachtviehverficherimg betreffend, vom 7. Mai 180V. Zur Durchführung der mit dem 1. Juni dss. Js. in Wirksamkeit tretenden staatlichen Schlachtvirtzversicherung — Gesetz vom 2. Ium 1898 — wird hierdurch Folgende» bekannt gegeben und bestimmt: Der BerwaltungSauSschuß der Anstalt sür staatliche Schlachtviehversicherung hat gemäß 8 14 der Ausführungsverordnung vom 24. Juli 1899 über den Geschäftsgang der Anstalt und den inneren Geschäftsverkehr der letzteren mit den Gemeindebehörden und Einnahmestellen ein Regulativ aufgestellt, zu welchem das Ministerium drS Innern unterm b. Mai dsS. IS. Genehmigung ertheilt hat. Dieses Regulativ wird im Laufe dieses Monats vom BerwaltungSauSschuß den Kreishauptmannschaften, Amtshauptmannschaften, Gemeinde behörden, BezirkSthierärzten und SchlachthofSverwaltungen zugesendet werden und kann bei den Gemeindebehörden eingesehen werden. , Die letzteren haben zu diesem Zwecke das Regulativ noch vor dem 1. Juni dss. IS. auSzulegen und dafür besorgt zu sein, daß auch die Fleischbeschau«!, soweit nöthig, von dessen Inhalt Kenntniß erhalten. Die Bestimmungen der Regulativs sind für die mit der Anstalt verkehrenden Behörden, sonstigen öffentlichen Organe und Privatpersonen maßgebend. Besonders wird Folgendes hrrvorgehoben: ». Der BerwaltungSauSschuß der Anstalt erläßt seine amtlichen Bekanntmachungen im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung. d. Die Gemeindebehörden — 8 1 der Ausführungsverordnung vom 24. Juli 1899 — haben über die nach 8 29 des Regulativ» zu ertheilenden Befreiungsscheine ein Register nach dem dort vorgeschriebenrn Muster zu führen. o. Die Fleischbeschau«« haben, wenn daS Fleisch eine» versicherten Thiere» ungenießbar oder nicht bankwürdig ist, den in 8 31 de» Regulativs erwähnten Beanstandungsschein auszustellen und außerdem auf der Rückseite der Quittung über den gezahlten Versicherungsbeitrag einen Bermerk über die Beanstandung zu machen, wenn dagegen das Fleisch des betreffenden Schlachtstückes bankwürdig ist, die Quittung über den gezahlten Versicherungsbeitrag durch Abschneider« der rechten oberen Ecke zu entwerthrn. Formulare zu den Beanstandungsscheinen erhalten die Flrischbeschauer durch Vermittlung der Gemeindebehörden von der Anstalt. 2. Die Mitglieder der OrtS- und Bezirksschätzungsausschüsse haben für ihre Bemühungen bez. al» Ersatz für Reiseaufwand — 8 11 des Gesetzes vom 2. Juni 1898 — folgende Vergütungen zu erhalten: ») die Mitglieder der OrtSschätzungSauSschüsse: bei Schätzungen im Wohnorte oder bei Schätzungen außerhalb desselben innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern: sür die Schätzung eines Rindes . für die Schätzung eines Schweines bei größeren Entfernungen außerhalb des Wohnorte»: für die Schätzung eine» Rinde» . für die Schätzung eine» Schweines I' ' ' _' ' " . ' ' . . für die Schätzung eines Rinde» . 3 M. für die Schätzung eine» Schweine» 2 » sowie außerdem sür Fortkommen pro Kilometer Entfernung 40 Ps 3. Ueber die Stellen, welche mit der Einnahme der Versicherungsbeiträge betraut sind, und über die Höhe der letzteren, wird vom BerwaltungSauSschuß besondere Bekanntmachung erlassen werden. Die den Einnahmestellen zukommende Entschädigung — 8 7 der Ausführungsverordnung vom 24. Juli 1899 —wird später frstgestellt werden, wenn sich der Umfang der Mühewaltungen dieser Stellen genauer übersehen läßt. Dresden, am 7. Mai 1900. Ministerium de» Innern. V. M-tzsch
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