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Weißeritz-Zeitung : 08.10.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903-10-08
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-190310080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19031008
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19031008
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1903
- Monat1903-10
- Tag1903-10-08
- Monat1903-10
- Jahr1903
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 08.10.1903
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Wchech-Mimg Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend 69. Jahrgang Donnerstag, den 8. Oktober 1993. Nr. 118. Amtsblatt für die Königliche Umtshauxtmamschast, das Königliche Amtsgericht «nd dm Ktadlrat zu Mppoldiswalde. — Verantwortlicher Redakteur: Paul Irhnr. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dixpoldisinalde. Mit achtsettige« „Illustrierten Unterhaltung»««^ Mit land- und hauswirtschaftlicher Monat,-Beilage. Inserate, welche bet der bedeutenden Auflage des Blattes 'ine sehr wirk same Verbreitung finden, werden mtt 12 P'g., solche aus unserer Amtshaupt- Mannschaft mit 10 Pfg die Cpaltzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und kompli zierte Inserate mit ent sprechendem Aufschlag.— Eingesandt, im redaktio nellen Teile, die Spalten zeile 20 Psg. Die .«eiberitz-Zettung" erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend und wkd an den vorhergehen- denAbenden ausgegeben. Preis vierteljährlich 1M. Ä Psg., zweimonatlich 84 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummem 10 Pfg. — Alle Postan- statten, Postboten, sowie unsere Austräger nehmen Bestellungen an. Der unterzeichnete Amtshauptmann wird an nachverzeichneteil Tagen LwWtLK« abhalten: l. Mttvovd, ävtt 14. Oklodvr e., nachmittags 1/2 4 Uhr, im Sitzungssaal der Königlichen Amtshauptmannschaft in Dippoldiswalde, 2. vom»«r»t»e, üoa 1b. vklodsr o., nachmittags 1/2 4 Uhr, im Gasthof „zum Löwen" in Frauenstein, 3. UloatLg, äs» 1S. vklodsr nachmittags 1/2 4 Uhr, im Gasthof „zum Erbgericht" in Kreischa und 4. Mttvovd, äva 21. Vklodvr «., vormittags 2/4 l 2 Uhr, im Bahnhotel in Bärenstein. Die Herren Bürgermeister, Gemeindeoorstände und Gutsvorsteher des Bezirks werden hierzu andurch eingeladen. Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, am l. Oktober 1903. 946^. Lossow.önl. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Ge- schworenen-Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 8. bis mit 15. Oktober dieses Jahres an Ratserpeditionsstelle I Treppe zu jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Bollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem unterzeichneten Stadt rate erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des König!. Sachs. Gesetzes vom I. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Dippoldiswalde, am 6. Oktober 1903. Der Stadtrat. Voigt. Anlage Zu 88 1, 3. Gerichtsverfassnngsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren rechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Diejenigen jungen Männer, die in diesem Monat als Soldaten bei den Truppenteilen ein zutreten haben, seien darauf aufmerksam gemacht, daß sie vor Beginn des Militärdienstes die etwa noch rückstän digen Steuern zu bezahlen haben, wenn sie einer An rufung der Militärbehörde aus dem Wege gehen wollen. Ferner sei auf die Generalverordnung des königl. Finanz ministeriums hingewiesen, nach welcher die Einkommen steuer derjenigen Personen, die im Laufe des Steuerjahres zur Ableistung ihrer Dienstpflicht in das Heer eintreten, vom 1. desjenigen Monats ab, an dem der Eintritt er folgt, auf Anlangen durch die Ortssteuereinnahme in Weg fall zu stellen ist, sofern feststeht, daß der nunmehrigen Militärperson ein nach den Vorschriften des Einkommen steuergesetzes steuerpflichtiges Einkommen von über 400 Mark nicht mehr anzurechnen ist. Verbleibt aber einem Beitragspflichtigen auch nach dem Eintritt ins Heer ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 400 M. (z. B. aus Grundbesitz oder Kapitalvermögen), so kann eine Er- mäßignng nur dann beansprucht und bewilligt werden, wenn ausnahmsweise die in 8 47a des Einkommensteuer gesetzes angegebenen Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch bis zum Ablauf des Steuerjahres angemeldet wird. — Um denjenigen, welche sich für Geflügelzucht interessieren und zur Hebung derselben im Geflügelzüchter vereine mit wirksam sein möchten, den Eintritt in letzteren zu erleichtern, beschlob auf Antrag ihres Vorsitzenden, Herrn O. Lotze, die am Sonntage abgehaltene General versammlung, das Eintrittsgeld von 15 auf 3 M. herab- Kusetzen, worauf die Neueingetretenden 3 Jahre lang einen Monatsbeitrag von 50 Pf. zu leisten haben, welcher sich nach dieser Zeit auf 20 Pf. vermindert. Da es weiter durch langjährige Praxis erwiesen ist, daß Ausstellungen die wirksamsten Mittel zur Erreichung der angestrebten 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: l. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste . Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Auf stellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Eeschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthaltend, vom 1. Mai 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abteilungsoorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. ergreifen. Aber auch solche, die diese Schrift schon erlernt haben, werden große Vorteile in einer Wiederholung finden. Wer aber in den Anfangsgründen sicher zu sein meint, dem wird in dem Fortbildungskursus Anregung zur Befestigung und zu Schnellschrist-Übungen geboten. Außerdem liefert die Vereins-Bibliothek in Gabelsberger Stenographie reichhaltigen Stoff zur Belehrung und Unter haltung. Auf Wunsch einiger älteren Herren will man im Dezember auch mit einem Männerkursus beginnen. — Zum Zwecke der Einkommensteuereinschätzung für das nächste Jahr werden vom 6. d. M. ab Haus listen verteilt, deren Ausfüllung nach dem Stande vom 12. Oktober zu geschehen hat. Die Hausbesitzer sind ver pflichtet, die ausgefüllten Listen innerhalb 10 Tagen, vom Tage der Zufertigung an gerechnet, bei der Gemeinde behörde einzureichen. Nach den Bestimmungen des Ge setzes haftet der Hausbesitzer für die Steuerbeträge, die in folge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, einschließlich der Untermieter und Schlafstellen inhaber, verantwortlich. — Im Monat September sind in hiesiger Stadt 140 Hotel- und 151 Herbergsfremde über Nacht geblieben. An letztere sind für 29 M. 30 Pf. Verpflegungsmarken aus gegeben worden. — Das beliebte Kriegsspiel veranstaltete am Sonn abende mit Teilnehmern der ersten bis dritten Knaben klasse Herr Lehrer Eidner. In zwei Korps auf verschie denen Wegen wurde früh 6 Uhr nach Edle Krone zu ab marschiert. Die eine Abteilung führten die Herren Lehrer Eidner und Grellmann, die andere die Herren Meister Jäckel und Wolf, während Herr Jahn jedem Korps einige Musiker zur Verfügung stellte. Trotz der anfangs sich einstellenden Regenschauer wurde aus lebhaften Wunsch Ziele bilden, beschließt man, auch im nächsten Jahre eine solche abzuhalten, welche auf die Tage vom 22. bis 24. Januar fallen soll. Um endlich den Mitgliedern auch einmal Gelegenheit zu geben, in erholender Weise, statt wie sonst meist in Vereinsarbeit mit einander verkehren zu können, wird im nächsten Monate ein Familienabend abgehalten werden. — In der am 4. d. M. abgehaltenen Monatsver sammlung des hiesigen königl. sächs. Militärvereins nahm der Kamerad Vorsteher Gelegenheit, Rückschau zu halten auf bedeutsame Ereignisse des vergangenen Monats. Insbesondere gab er der Freude Ausdruck, welche die sächsischen Truppen erfüllt über das hohe Lob, das ihnen aus kaiserlichem Munde nach Beendigung der Manöver für hervorragende Leistungsfähigkeit zu teil wurde und über die hohe Auszeichnung, welche der Führer des 12. (sächs.) Armeekorps, Kronprinz Friedrich August, durch Verleihung des königl. Hausordens von Hohenzollern er fuhr. Nach Erledigung verschiedener Eingänge trug der Kamerad Kassierer Anders den Rechenschaftsbericht über das im August abgehaltene Sommerfest vor. Außerdem wurde bekannt gegeben, daß voraussichtlich am 25. d. M. eine Bezirksversammlung in hiesiger „Reichskrone" statt- finden werde. Zur Förderung des Denkmalfonds beschloß man, am 29. November d. I. ein öffentliches Konzert in der „Reichskrone" zu veranstalten. Auch wurde der Verein eingeladen, der für den 18. d. M. in Aussicht stehenden Prüfung der Sanitätskolonne beizuwohnen. — Am 14. Oktober wird im hiesigen Stenographen vereine ein neuer Anfangskursus beginnen und von Herrn Sergeant Kästner geleitet werden. Die Übungen finden Mittwoch abends 8 Uhr im Gasthof zum goldnen Stern statt. Bei der Bedeutung und Anerkennung, die die Kurz schrift in allen Berufsklassen gefunden hat, ist es jedem jungen Manne aufs schärfste anzuraten, die ihm gebotene günstige Gelegenheit zur Aneignung der Stenographie zu
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