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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 07.04.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-04-07
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-189704079
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-18970407
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-18970407
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-04
- Tag1897-04-07
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80 Mittwoch, -en 7. April L8V7 riir». Amtsblatt der Lönial. Amtshauptmanuschast Flöha, des König!. Amtsgerichts und -es Stadtrats zu Frankenberg er- iS V 1 vsrm. 8—9 6dr: 11 11 11 11 11 Frankenberg, den 5. April 1897 11 17 Schlegel, Gemeindtvorstand. UL »18 IM Nö UL 2 3b 4 5 4b 4 Lächeln! Uhlich, mit «uanahme da Komi- und Jefttese, atcnd« im dcn sol< »mdcn Lag. vrei» vicrleljä-rltch t M. do Psg., monatlich dü Psg., Linj«l-Nin. »Psg. Bestellungen nedmen aste Post- anstaUe», Postdoten und die Ausgabe stellen des Lage- blatte» an. - t AO 3s, AO 3b 8—8z 9—9! 10—11 11—12 9—10 10-11 11—11Z H!-12j 1» Svr ^«1» Herr LsuL Cvm 6 »16 «ed-Itloatftrtch »PK- Nachwelt und Vsserten-Anuahoa Mtvoeb, äs» 7. KM, Iw ^wl»r ksüfullgZvrälliillg 1er Sürgei^ediilkü »Mnoed, Ssn 7. kprll, Heubsrt und Herr ObsrI. 3Lb»iab»». Ound rsv. mia. Döbler. Loböbsl und Harr Oand. rsv. rnin. v»llar. Oantor Lobröxksr und Derr 1'bom»». Iw Iss-. »4: vorm. 11 örtliches und Sächsisches. Frankenberg, 6 April 1897. 4 GiltiakeitSdauer der Rückfahrkarten zu Ostern. Wie man mitteilt, wird die SlaalSbahnverwallung an läßlich deS Osterfestes den drei- und vlirlägigen Rück- '« Inseraten ersuche« wir so zeitig als möglich »rökere Inserate erbitte« wär Ins vormittag« «biSmittagS 11 Uhr. Bekanntmachung. m.ch"LL EchM-»°-d. d-, Schuh. , Kerr Robert Julius Rauft hier l^dun^n«»^^ b" «enannlen Innung errichteten Schiedsgerichts zur Ent. »ord-n^ ^""ligknten zwischen JnnungSmitgliedern und ihren Gesellen ernannt 11 vom Reichstage. Aus der Tagesordnung der 206. Sitzung vom 5. April steht «st« Beratung des von Ancker und Genossen (freis.) einge- ne^zu" L^u «-m^nd1abgab!n H^°"ziehung der Militärperso- Vei äußerst schwacher Besetzung des Hauses wird in die Be ratung eiogetreteu. Der Gesetzentwurf will, unter Aufhebung der entgegeuftehen- den Bestimmung der Verordnung v»m 22. Dezember 1888, das Dienste,nkommen Ler im Osfizierrang stehenden Militärpersonen tommuoalsteuerpflichttg machen, und zwar in gleicher Weise, wie dies bei den Reichsbeamten gemäß Gesetz vom 31. März 1873 »er Fall ist, also zur Hälfte des Dienstemkommens. Richter, den Antrag befürwortend, empfiehlt Verweisung des selben an die Budgetlommisstoa. Der Antrag wolle keineswegs die Kommuaalfteuerprivilegien der Offiziere ganz aufheden, son- dem sie nur in dieser Beziehung den Reichsbeamteu und somit auch den LaodeSbeamten gleichstellt,. Beamte uod Offiziere seien beide gleichmäßig Versetzungen unterworfen und darum, da fie ihren Wohnsitz nicht nach Belieben wählen könnten, besäße» sie rin «ommnnalstmerprivileg, indem Lie Beamten nur die Hälfte ihres Dimftemkommeus besteuern müßten, Lie Offiziere dagegen dasselbe gar nicht zu versteuern brauchten. Letzteres sei durchaus ungerechtfertigt, da doch auch die Offiziere von allen kommunalen Einrichtungen, Schulen für die Kinder Nutzen zögen. Jetzt, wo die Gehälter brr geringer besoldeten Offiziere eine Erhöhung erfahren sollten, sei der richtige Augenblick gekommen, um hier z« reformieren. v. Marquardsen erklärt namens der Nationalliberalen, fie stimmten der Lerweisung Les Gesetzentwurfs an eine Kommission zu, behielten sich aber freie Hand in bezug auf ihre Stellung zu Emzchragen. Schaedler erklärt sich namens Les Zentrums ebenfalls für Verweisung an die Budgetkommisston. Ohne weitere Debatte wird der Entwurf der Kommission überwiesen. Ja erster und gleich auch in zweiter Lesung wird sodann der Vertrag mit der Schweiz, betreffend die Errichtung einiger schwei zerischer Nebenzollämter auf badischem Gebiete, genehmigt. ES folgt die zweite Lesung des Handelsgesetzbuchs. S 1 definiert den Begriff „Kaufmann". Vielhabeu begründet einen (schon m der Kommission gestell te,, dort ader abgelehnten) Antrag, der das Handwerk aus dem Handelsgesetzbuch überhaupt auSscheideu will. Der Handwerker sei seinem ganzen Bildungsgänge nach kem Kaufmann, und das Handelsgesetzbuch, wenn er diesem unterstellt werde, bringe ihm Nachdem «eh. Rat Hoffmann dämm ersucht, es bei den Be schlüssen der Kommission bewenden zu lassen, wird der Antrag Vielhabeu adgelehnt. . Eine Debatte entsteht erst wieder bei 8 1«. Absatz 1 bestimmt u. a., daß bei der Handelsfirma, welche von einem Kaufmann ohne Gesellschafter oder boch ""E stillen Gesellschafter betrieben wir», "!"^ens «n Vorname aus geschrieben fein muß. ES beruht V«S auf einem Beschlusse Kommission, während in der Regierungsvorlage gesagt war, daß die Abkürzung der Vornamen zulässig sein solle , .. « v. Stumm und «eckh beantragen, m Re ¬ gierungsvorlage wieder herznstcllea. Ein Bedürfnis für die der Kommission beschlossene «est.mmung l>-ge mcht vor Geh. Rat Hoffmann bittet ebenfalls, eS bei der Vortage zu ^Nachdem Roeren und Vielhabeu sich für Aufrechterhaltung des KommifsionsdeschluffeS ausgesprochen hatten, wird der Antrag v. Stumm-Beckh abgelehnt. „ „ 8 70 handelt von den wichtigen Gründen, welche den Hand von den Geschäftsgeheimnissen ihres früheren Prinzipals Gebrauch machen, al» deshalb, weil sie von anderen Prinzipalen, bei den« sie später in Stellung träten, auSgenutzt und zur Bekanntgabe der ihnen zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse verleitet werden könnten. Redner beantragt demgemäß, sogar die von der Kommission beschlossene Begrenzung der Klausel auf drei Jah« wieder zu streichen. Staatssekretär Nieberdmg bemerkt, keine Bestimmung de» Entwurfes habe mehr Mühe, mehr Erwägungen gekostet und mehr Vorwürfe eingebracht, als gerade diese Frage der Koakurreuz- klausel. Daß diese ganz besertigt werden könnt, darin irre Singer denn doch wohl. Such das sei nicht einmal richtig, daß olle Se- hilsen die Beseitigung der Klausel forderten. Die großen Gehil- senverbäude hätten sogar anerkannt, daß auch die Prinzipale in diesem Punkte ihre Rechte hätten, sowie ein Jntereffe daran, ih« sauer erworbenen Erfahrnngen nicht durch eine« nur zeitweilig von ihnen angestellten Gehilsen ausgenutzt oder au andere verraten zu sehen. Daß letzteres nicht geschehe, sei eine sittlich berechtigte Forderung. Das Eingehen entsprechender Verpflichtungen sei durch die Fassung des 8 73 ausgeschloffen. Den Zusatz der Kom mission bitte er jedoch zu streichen, denn eine dreijährige Frist sei Loch ganz unzureichend, sie schädige z« sehr da» Jntereffe deS Prinzipals und daneben des Angestellten. Roeren führt ebenfalls aus, so leicht wie Singer sich die Frage der Konkurrenzklausel vorstelle, durch einfache Ausschließung derselben sei sie doch nicht zu lösen. Es wäre doch unbillig gegen den Prinzipal, alle solche Verträge für ungiltig zu erklären. Der wirtschaftlich Schwächere sei hinreichend durch die Bestimmung deS z 73 geschützt, daß eine „unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfe» ausgeschlossen wird". Drei Jahre seien auch eine durchaus richtige Begrenzung, an der er sestzuhalten bitte. Galler meint, es wäre am besten, den ganzen Paragraph zu beseitigen. Wenigsten» ader hätte man. was leider in der Kom mission nicht geschehen sei, dort einen Antrag Bassermann »»neh men sollen, durch den Lie Konkurrenzklausel zwar nicht generell, aber doch gegenüber Angestellten mit höchstens 3000 M. Gehalt verboten «erden sollte. Entschieden widersprechen müsse er Le«, daß die kleine Verdesjeiung, welche die Kommission durch ihrm Zusatz in den Paragraph hineiugebracht habe, dem Anträge Stumm gemäß wieder gestrichen werde. Himburg (kons.) empfiehlt deu Antrag Stumm. Damit endet di« Debatte. Uater Ablehnung aller »dänderungsanträge werden die Pa ragraphen 73 und 74 in der Fassung der Kommission ange nommen. 8 75 handelt von deu Pflichten de» Lehrherm gegen den Lehrling. Auch die Paragraphen bis 80 betreffen das LehrverhältuiS. Mehrere hierzu gestellte sozialdemokratische Anträge werden ab gelehnt. Eine längere Debatte veranlaßte ein Antrag v. Stumm, in 8 80a die Bestimmung zu streichen, daß ein Lehrherr auch straf bar sein soll, wenn er seine Pflichten in einer di« Ausbildung de« Lehrlings gefährdenden Weise verletzt. Der Antrag, für den außer der Rechten auch die Freisinnigen stimmten, wurde schließlich abgelehnt. , „ , Bei dem Abschnitte „Aktiengesellschaften" werden fast ohne Debatte mehrere Anträge von Strombeck abgelehnt. lungsgehilfen zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungs frist berechtigen, 8 71 von den Gründen, die den Prinzipal eben- dazu berechtigen. Im 8 71 will ein Antrag Beckh den Prinzipal zur sofortigen Entlastung berechtige», wenn sich der Gehilfe ». a. auch gegen An gehörige des Prinzipals thätlich vergeht. Ebenfalls in Lem 8 71 will ein Antrag Roeren einfügen: „wenn der Gehilfe sich einem nnfittlicheo Lebenswandel ergiebt". Lenzmann kann sich mit diesem Anträge Roeren nicht einver standen erklären. Di« Ansichten darüber, was unsittlicher Lebens wandel sei, gingen sehr auseinauder. Wofern man aber den An trag Roeren annehmen sollte, so sage er, was dem einen recht ist, ist dem andem billig. Der unsittliche Lebenswandel eines Prin zipals sei meistenteils von viel schlimmerem Einfluß aus den Hand lungsgehilfen, als umgekehrt. Er bdantrage daher, eventuell de« Zusatz des Antrages Roeren auch in den 8 70 auszunehmen, und gebe anheim, demgemäß erst über den Roerenschen Antrag abzu stimmen. Roeren führt dagegen aus: Der unsittliche Lebenswandel eines Prinzipals habe einen Einfluß ans den männlichen oder weiblichen Handlungsgehilfe» doch nur insoweit, als der Prinzipal au diese selber mit unsittlichen Zumutungen herantrete. Uno da sei ja bereits durch 8 70 Vorsorge getrosten, indem in solchem Falle der Gehilfe sofort die Stellung verlassen darf. Unsittlicher Lebenswandel des Gehilsen könne dagegen in jedem Falle den Prinzipal, die anderen Angestellten und die Angehörigen des Prin zipals benachteiligen. Da sei doch also ein Unterschied. Er bitte daher, man möge nur seinen Antrag annehmen. Nachdem Beckh kurz seinen Antrag empfohlen, bemerkt Geh. Rat Hofmann: Auch ohne den Roerenschen Antrag könne nach wie vor künftig unsittlicher Lebenswandel als Ent lastungsgrund angesehen werden, denn 8 70 wie auch 71 zählten ja die Entlastungsgründe nicht erschöpsend auf, sondern gäben nur die wichtigsten an. Ebenso wie den Roerenschen bittet Redner auch den Antrag Beckh abzulehnen. Singer bekämpft ebenfalls beide Anträge. Osann hält Li« ganzen 88 70 unL 71 für unangebracht, denn die als Entlastungsgründe gewählten- Beispiele seien ja doch nicht «schöpfend, und es bleibe doch stets dem Richter überlasten, zu entscheiden, ob ein Grund zur Entlastung wichtig genug sei, um wirklich die Entlastung oder das Verlosten der Stellung zu recht fertigen. Nachdem sich noch Bielhaben für den Antrag Roeren aus gesprochen, wurden die Anträge Roeren und Beckh abgelehnt und die 88 70 und 71 unverändert angenommen. Die 88 73 und 74 handeln von der Konkurrenzklausel. Diese soll (8 73) nur insoweit verbindlich sein, als sie nicht die Grenzen überschreitet, über welche hinaus den Handlungsge- hilsen das Fortkommen unbillig erschwert werden würde. Die Kommission hat einen Zusatz beschlossen, wonach die Konkurrenz- klausel den Gehilsen nur aus höchstens drei Jahre nach Ausschei den au» seiner Stellung binden soll. Sin Antrag Dietz will den 8 73 dahin formulieren, Laß die Konkurrenzklausel durchweg nichtig sein soll. Singer empfiehlt diesen Antrag. Die ganze Konkurrenzklausel sei eia Zugeständnis an die Untcrneh ner, der mit derselben seine Stellung mißbrauche. Die Abnahme eines solchen Ehrenwortes von einem wirtschastlich Schwächeren sei an sich ein Mißbrauch. Wie das Unternehmertum sich seiner Macht bediene, zeige ein Fall, wo sich ein Prinzipal sür etwaigen Bruch eines Versprechens 30000 Mark ausbedungen habe. Da höre doch jede Kritik aus. Ueberhaupt handle es sich bei der Konkurrenzklausel nicht so sehr um einen Schutz von Geschäftsgeheimnissen, als um einen Schutz gegen Konkurrenzgesahr. v. Stumm erklärt vorweg, er habe noch niemals einem An gestellten die Konkurrenzklausel auferlegt, halte aber diese Klausel für nötig. Weniger wegen der «esahr, daß Handlungsgehilfen -^bt. LI. III uaodw. 4—4! gozdkorttu 4?—5j „ „ üisns. 5 t—6! „ „ Lodödal. Udr: Herr Voigtläudsr und Hörr H»IIix. „ Liodtsr I. „ Luus und Herr Liszal. „ Odlwunn und Lsrr Lar^sr. ,, II „ » ! » D«r Stadtrat h. Mettig, Brarmstr. M. Bekanntmachung für Sachsenburg. Gemäß 8 46 Punkt 3 des Einkommensteuergesetzes vom 2 Juli 1878 bleibt venjenigen Einkommensteuerpflichtigen, welchen daS diesjährige EinschätzungSergebniß nicht hat behändigt werden können, es überlassen, sich wegen Mitteilung desselben bet der hi.figen OrtSsteueretnnahme zu melden. Sachsenburg, am 6. April 1897. «rMk-«derg-r Sag^„„ WO »r» Inserat re V«. Kleinster Inserat«»» Z-zirksM^ .SL. »erenr rarst.
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