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Hohensteiner Tageblatt : 25.11.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-11-25
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189611259
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18961125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18961125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1896
- Monat1896-11
- Tag1896-11-25
- Monat1896-11
- Jahr1896
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 25.11.1896
- Autor
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Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Alk. 1.50 frei ins Haus. GeschsM-Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Borm. 10 Uhr sowie für Auswärts alle Austräger, desgl. alle Annoncen-Expcditivnen zu' Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rutzdors, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 274. Mittwoch, den 25. November 1896. 46. Jahrgang. «« "n — .. Bekanntmachung. Unter den Schweinebeständen der Fettviehhandlung Fritzsche L Puschmann, Goldbachstraße, und des Viehhändlers Herwick, Gasthof zum Braunen Roß, ist die Ma«l- nnd Klauenseuche ausgebrochen. Hohenstein, am 24. November 1896. Der Stadtrat h. vr. Polster. Bekanntmachung. Donnerstag den 26. d. Mi. letzte Anlageneinnahme d. I. bei Herrn Röder. Freitag den 27. d. Mt. in der Gemeinde-Expedition. Uni Begleichung der Renten wird ersucht. Hermsdorf, den 24. November 1896. Götze. Bekanntmachung. Mit Ende dieses Jahres scheiden aus dem Gemeinderathe die Herren Gutsbesitzer August Sonntag, „ Heinrich Werner, Materialverwalter und Hausbesitzer Louis Felgner, Hausbesitzer Adols Lindner als Ansässige und Trichinenschauer Ferdinand Bochmann, Strumpfwirkermeister Hermann Sieber als Nnansässige aus, sodaß insgcsammt 2 Vertreter aus der Klasse der Gutsbesitzer, 2 „ „ „ „ „ Hausbesitzer und „ „ „ „ „ „ Unansässigen, sowie je ein Stellvertreter aus der Klasse der Gutsbesitzer, der Hausbesitzer und der Unan sässigen zu wählen sind. Die Wahl findet Montag, den 7. Dccember 1896 von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 5 Uhr im Gasthose znm grünen Thal hier und zwar: für die Ansässigen in dem Zimmer, 1 Treppe, mr die Unansässigen im Zimmer, Parterre, rechts statt. Alle stimmberechtigten ansässigen und unansüssigen Gemeindemitglieder werden daher hiermit geladen, an diesem Tage und zu der angegebenen Zeit ihre Stimmzettel, auf welchen die zu Wählenden so zu verzeichnen sind, datz über Deren Person kein Zweifel übrig bleibt, in den für die Wahlen bestimmten Zimmern persönlich abzugeben. Nach mittags punkt 5 Uhr ersolgt der Schlutz der Wahl. Diejenigen, welche sich zu dieser Zeit nicht bereits in den Wahllocalen befinden, gehen für diese Wahl ihres Stimm rechtes verlustig. Gersdorf, am 28. November 1896. Der G e m e i n d e v o r st a n d. Göhler. Hohenstein, den 24. November. Bezüglich der bevorstehenden Witterung hat der bekannte „Wetterprophet" Rudolf Falb sich wieder hören lassen. Nach ihm soll bis zum 28. d. M. ziemlich strenge Kälte wahrschein lich sein. Vom 28. November ab soll bei weiteren Schnee fällen und Regen wieder wärmeres Wetter zu erwarten sein. Um diese Zeit sind die Niederschläge ausgebreitct und ergiebig. Es sollen sich diese, Regen bis zum 5., die Schneefälle bis zum 10. Dccember, bei normaler Kälte fortsetzen. Der 5. wird von Professor Falb als ein „kritischer Termin zweiter Ordnung" bezeichnet. Sämmtliche Buchhändler auf den sächsischen Eisenbahn- Höfen sind angewiesen worden, nur solche Zeitungen zum Ver kauf auszubieten, auf den der Verkaufspreis in leichtersichtlicher Weise aufgedruckt oder handschriftlich angebracht ist. Um die Entwendung einer Zeitungsnummer handelte es sich in einer Anklage, die in der Berufungs-Instanz des Land gerichts I in Berlin gegen die Arbeiter-Ehefrau Hütsche ver handelt wurde. Das Schöffengericht hatte für erwiesen erachtet, daß die Angeklagte ihrem Fluriuxhbar eines Morgens die Zeitung, welche vor seine Thür gelegt worden war, entwendet hatte. Die zweite Instanz gelangte zu derselben Ueberzeugung und bestätigte daher das erstrichterliche, aus einen Tag Ge- fängniß lautende Erkenntniß. In der General-Versammlung des Vereins „Creditrcform" in Chemnitz hielt der Verbandsanwalt Dr. Siebeck einen für alle Glieder der Geschäftswelt sehr lehrreichen Vortrag über „Tratte, Zahlungsbefehl, Klage". Diese drei Worte, führte der Vortragende aus, enthalte« eine Steigerung dessen, was der Kaufmann thun kann, um seine Forderungen zur Geltung zu bringen. Die jetzt häufig geübte Form, eine For derung mittels Tratte einzuziehen, ist zulässig, wenn von vorn herein zwischen beiden Parteien bestimmte Vereinbarungen getroffen wurden oder eine längere Geschäftsverbindung besteht und ein Avis aus Anwendung der Tratte gegeben wurde, der Schuldner aber noch Zeit genug hatte, einen etwaigen Wider spruch geltend zu machen. Unter einer Tratte versteht man einen vom Bezogenen noch nicht acccptirten Wechsel. Besteht zwischen der Bezeichnung der Geldsumme in Buchstaben und Ziffern ein Widerspruch, so gilt die Werihbezeichnuug m Buchstaben. Die Tratte muß enthalten Name und Firma derjenigen, an die gezahlt werden soll, und die Zeit der Zahlung; weiter ist nöthig die Unterschrift und Firma des Ausstellers, Ort und Zeit der Ausstellung des Wechsels, ebenso Angabe der Firma, welche Zahlung leisten soll. Von Nachtheil ist die Tratte, wenn die Forderung nur klein ist und der entfernte Wohnort des Schuldners eine etwaige Protestcrhebung schwierig macht. Dagegen ist der Zahlungsbefehl ein bequemes Mittel besonders für den Privatmann, seine Forderungen zu realisiren. Der Zahlungsbefehl kann entweder aus Geld oder Mobilien lauten. Das Gesuch um Erlassung eines solchen ist da anzu bringen, wo der Schuldner wohnt. Nach der Seitens des Richters erfolgten Prüfung wird der Zahlungsbefehl erlassen oder aber das Gesuch, wenn es überhaupt nicht oder zur Zeit oder theilweise nicht begründet ist, zurückgewiesen. Die Zurück weisung kann nicht angefochten, der Zahlungsbefehl aber von jeder Person, ohne besondere Vollmacht, eingebracht werden. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen kann Widerspruch gegen denselben erhoben werden; ein Grund für den Widerspruch braucht nicht angegeben zu werden; ebenso ist Jedermann dazu berechtigt. Mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner wird er rechtsanhängig, und eine anderwcite Klage kann nicht erhoben werden. Ist der Zahlungsbefehl zugestcllt und Widerspruch dagegen nicht erhoben worden, so ist der Gläubiger zum Vollstreckungsbcfehle berechtigt. Natürlich muß er von dem etwa erhobenen Widerspruch benachrichtigt werden Wenn der Gläubiger aber nach erfolgtem Widerspruch 6 Mo nate hat verstreichen lassen, ohne Klage zu erheben, so hat der Zahlungsbefehl die Kraft der Rechtshängigkeit verloren. Wenn jedoch Widerspruch nicht erhoben und auch ein Vollstreckungs befehl nicht nachgesuchr wurde, so kann dies nach 6 Monaten nicht mehr geschehen und der Gläubiger hat dann die Kosten selbst zu tragen. Während der Zahlungsbefehl eine Frist von mindestens 14 Tagen beansprucht, kommt man mit der Klage unter Umständen eher zum Ziele. Bei vermögensrechtlichem Streite ist bis 800 Mark das Amtsgericht, bei höheren Be trägen aber ist — von Ausnahmen abgesehen — das Land gericht zuständig, doch können auch höhere Beträge mit Zu stimmung des Schuldners vor dem Amtsgerichte zum Austrage gebracht werden. Vor dem Landgerichte ist im Klagefaü ein Anwalt anzunehmen, vor dem Amtsgerichte genügt schon ein Gerichtsschreiber, der die Zustellung der Klage besorgt. Mit dieser kommt man ost schon in wenigen Tagen, in Wechselsachen beim Amtsgericht schon in 24 Stunden ans Ziel. Vor dem Zahlungsbefehl hat die Klage das voraus, daß nicht unnöthig Zeit versäumt wird, wenn es zum Bestreiten der Schuld kommt. Wenn der Schuldner nicht zahlen will, dann ist die Klage anzurathen; wenn er aber nicht zahlen kann, bedient man sich besser des Zahlungsbefehls, dagegen genügt bei bloßer Nach lässigkeit des Schuldners die Tratte oder eine bloße Mahnung. Aus Glauchau schreibt das dortige „Tagebl.": Vor einigen Tagen sprach bei mehreren hiesigen Einwohnern ein ca. 40 Jahre alter Mann vor, welcher unter dem Vorgeben, er sei in Concurs verfallen, und um wenigstens einen Theil seiner Habe zu retten, Stoffreste, je zu einein Anzug langend, anbot. In einem Fall gelang es dem Händler, drei solche Stoffrester, welche er zunächst für80Mk. anbot, schließlich aber für 50 Mk. losschlug, an den Mann zu bringen, während bei einem andern Handel ebenfalls 8 Stücke Stoff für 35 Alk. verschachert wurden, für welche der Verkäufer anfangs 65 Mk. verlangt hatte. In beiden Fällen sind die Käufer freilich die Geleimten, da sie für ihr gutes Geld nur schlechte, minder- wcrthige Waaren erhalten haben. Da der Hausirer, welcher noch nicht ermittelt werden konnte, sein unlauteres Manöver weiter fortsetzen dürste, so wollen wir nicht unterlassen, auch an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen. In der am Freitag abgchaltenen Sitzung des Burgstädter Stadtgemeinderaths wurde das Regulativ zur Erhebung einer Biersteuer in dortiger Stadt mit 12 gegen 5 Stimmen ange nommen. Der Steuersatz beträgt für den Hektoliter einfaches Bier 25 Pfg., für alle anderen Arten Bier 65 Psg. In der „Köln. Ztg." wird die Geschichte der Elsa Vetter aus Reichenbach i. V. erzählt und am Schlüsse folgendes berichtet: „Die Eltern lassen das Kind, das ohne allen Unter richt aufgewachsen war, in der höheren Abtheilung der Stadt schule zu Reichenbach unterrichten, und da zeigte sich denn zum größten Erstaunen der Lehrer, daß das mit wahrem Feuereifer lernende Mädchen schon nach einem halben Jahre die ersten Schülerinnen der obersten Klasse in allen Schulfächern und Fertigkeiten eingeholt hat und sich durch große Kraft und Klar heit des Denkens auszeichnet. Bereits nach einjährigem Besuche der Schule kann das Mädchen zu Ostern mit den übrigen 14- jährigen Kindern entlassen werden, da es das Ziel der Schule vollständig erreicht hat. Diese wunderbaren Erfahrungen mit dem ohne Unterricht aufgewachsenen Kinde haben manchem die Frage nahe gelegt, ob unser Unterrichtswesen sich jetzt wohl auf dem rechten Wege befindet. Von den eingezogenen Erkun digungen des „Vogtl. Anz. u. Tagebl." kann dasselbe die An gaben über die erstaunlich schnellen Fortschritte des Kindes und über ihre schon jetzt bevorstehende Entlassung aus der Schule nur bestätigen. Die Bevölkerungsziffer Dresdens hob sich am 1. Nov. d. I. auf 345,760. Es ist mithin die Drittelmillion über schritten. Bei der stetig wachsenden Bevölkerungszunahme dürfte am Schlüsse des Jahres 1897 die Ziffer 400,000 erreichen, besonders nach der Einverleibung der Vororte Trachau und Pieschen, die sich im Laufe des Jahres 1897 vollziehen wird. Auch das vierte der mit den Uhlmann'schen Eheleuten in Dresden durch Selbstmord geendeten Kinder ist im Stadt krankenhause gestorben. Uhlmann hat sich vor vier Jahren selbstständig gemacht und betrieb ein Geschäft, klein an Umfang, dessen Einnahmen weit hinter den Ausgaben zurückblicben. Vorher war Uhlmann Reisender in der Königsmühle in Dres den gewesen. Der Reichscommissar für die Welt-Ausstellung in Paris im Jahre 1900, Geheimer Regierungsrath Dr. Richter, war am Sonnabend in Dresden anwesend, um wegen der Be schickung der Ausstellung sich mit den maßgebenden sächsischen Stellen in vorläufiges Vernehmen zu setzen. Kaun? entstehen auf Bächen -und Teichen schwache Eis decken, so beginnen auch schon wieder die Unglücksfälle sich cin- zustellen, welche durch zu srübzeitiges Betreten derselben hcrvor- gerufen werden. So brachen auf dem Dorfteichc zu Leuba dieser Tage vier Kinder ein, die aber zum Glück durch einen herbeigceilten Gutsbesitzer gerettet werden konnten. Durch einen Entscheid des königl. Ministeriums wurde ein für Villenbesitzer weitgehendes Recht anerkannt. In der Ge meinde Copitz hatte eine Einwohnerin des Ortes eine Villa erbauen lassen. Gleich darauf ließ sich eine Dresdner Kehl leistenfabrik dort nieder, welche die Ruhe der Billa störte. Aus
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