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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.07.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-07-04
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189407046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18940704
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18940704
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-07
- Tag1894-07-04
- Monat1894-07
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.07.1894
- Autor
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Biettrljlihriichrr Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla,,den Ausgabestelle», svwir am Schütter der lauert. Pouanslallrn t Mart 25 Ps., durch die Trager tret in? HauS I Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei in» Hau» 1 Mark SS Pf. Auzeigru-Auuuh«« f2r die Nummer des Ausgabetages bis Bormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Rlrsa. — Geschäftsstelle: Kastantrnstraßr SS. — Für die Redaktion verantwortlich: Her«. Schmidt i» Riesa. Im Hotel zmrr „Kronprinz" hier sollen Sonnabend, den 7. Juli 1894, von Vorm. 1v Uhr an, mehrere Meter Flanell, Lama, Barchent, Hosengurt, Mrusielin, 10 Paar Socken, 15 Paar Strümpfe, 6 Barchentröcke, 3 Taillen und 6 Kopftücher, 1 Zweirad mit Pneumatic-Reifen und 1 Häckselschneidemaschine gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Riesa, 4. Juli 1894. Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsger. Sekr. Eidam. Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft wird wegen grundhaster Her stellung der Communicationsweg von Weida nach Merzdorf vom 6. d. Mts. ab bis ans Weiteres für de» Fährverkehr gesperrt und letzterer inzwischen über Canitz und Gröba verwiesen. Weida, den 3. Juli 1894. Schlag, G.-V. Die neue Beschwerde-Ordnung. Die neue vom 14. Juni datirte militärische Beschwerde- Ordnung, deren Bestimmungen soeben bekannt gemacht werden, bedeutet einen ganz bedeutenden und erfreulichen Fortschritt auf dem Gebiet der langgeforderten Militär-Reform. Die Neuordnung, welche auf die persönliche Initiative des Kaisers zurückzusühren ist, macht fast allen Mißständen des bisherigen Beschwerdewesens ein radicales Ende. Der grundlegende 8 1 der neuen Beschwerde-Ordnung lautet: „Jedem Soldaten, welcher glaubt, daß ihm durch un würdige Behandlung, durch Borenthaltung geldwerther Ge bührnisse oder aus einem anderen Grunde von Vorgesetzten oder Kameraden Unrecht zugesügt sei, ist es gestattet, sich zu beschweren." Dieser 8 ist von großer Bedeutung. Das Recht der Beschwerde hat danach nickt nur Derjenige, welchem Un recht geschehen ist, sondern Jeder, welcher glaubt, daß ihm Unrecht geschehen sei. Es wird hier sehr auf die Handhabung des 8 ankommen. Richtet sie sich nach dem Sinn der Neu ordnung, so wird bei der Bestrafung ungerechtfertigter Beschwerden jenem subjectiven Glauben des Beschwerdeführers ein weiter Spielraum verstauet werden müssen. Bon Wich, tigkeit ist auch, daß sowohl das Beschwerderecht gegen Vor gesetzte, wie auch Kameraden hervorgeboben wird. Bekanntlich stellen die Ungebührlichkeiten der älteren zur Ausbildung kommandirten Kameraden das Hauptkontingent zu den viel beklagten Mißständen. Einen höchst erfreulichen Fortschritt des ermähnten 8 bedeutet es ferner, daß die Gegenstände, über welche Beschwerde zu führen ist, zum Theil, so die „unwürdige Behandlung", besonders namhaft gemacht werden. Ein Hauptübelstand der bisherigen Beschwerde-Ordnung war der, daß die Beschwerde an den Jnstanzweg gebunden war, d. h. sie ging über den Corporalschaftsführer zum Feld- webel oder Wachtmeister, um endlich auf diesem Umwege zum Compagniechef zu gelangen — oder auch nicht zu ge langen. Diesen bedenklichen Umweg beseitigt 8 2 der neuen Ordnung, welcher lautet: „Jede Beschwerde ist dem Com pagnie- rc. Chef unmittelbar und mündlich vorzutragen. Richtet die Beschwerde sich gegen diesen selbst, so ist sie bei dem nächstältesten Offizier der Compagnie rc. anzubringen." Diese Neuordnung ist höchst erfreulich. Abgesehen von ihrer fach- lichen Bedeutung ist es auch juristisch nur zu rechtfertigen, wenn die erste Instanz zugleich Disciplinarstrafgewalt besitzt. Aber auch auf das Berhältniß des Compagniesührers zu seiner Mannschaft wird die Aenderung von segensreicher Wirkung sein. 8 3 bestimmt: „Der Soldat darf niemals während oder unmitte.bar nach Beendigung der Dienstes, sondern erst am folgenden Tage seine Beschwerde anbr.ngen. Richtet sich die Beschwerde gegen eine über den Soldaten verhängte Dis- ziplinarstrafe, so darf er sich erst nach deren Verbüßung beschweren." Die Bestimmung, daß die Beschwerde nicht wäyrend des Dienstes und nickt vor Abbüßung einer Strafe geführt werden darf, ist natürlich schon aus Gründen der Disziplin nothw'endig. Dadurch aber, daß die Beschwerde erst am folgenden Tage erhoben werden darf, wird dem Soldaten Zeit und Ruhe zu reiflicher Ueberlegung gewährt und so manche übereilte und ungerechtfertigte Beschwerde ver hindert. Die Frist zur Anbringung der Beschwerde ist erheblich verlängert worden, 8 4 setzt sie auf fünf Tage fest. Wer alsdann »noch „leichtfertig oder wider besseres Wissen eine aus unwahre Behauptungen gestützte Beschwerde vorbringt, wird (laut 8 K) streng bestraft". Ebenso ist der Soldat strafbar, „welcher eine Beschwerde unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege oder unter Nichtein haltung der festgesetzten Frist anbringt". SS ist also hier ausdrücklich gesagt, daß nur Leichtfertig oder wider besseres Wissen" erhobene Beschwerden strafbar find. Eine Berufung gegen das Urtheil wird den Mannschaften in 8 7 gewährt. Es heißt in demselben: „Der Soldat hat das Recht, gegen die über seine Beschwerde getroffene Ent scheidung innerhalb einer Frist von 5 Tagen an die nächst, höheren Vorgesetzten und so fort bis zur allerhöchsten Stelle eine weitere Beschwerde cinzulegen. Das Recht zur weiteren Beschwerde steht auch dem beklagten Theil zu." Diese hoch- erfreuliche Bestimmung zeigt, daß die Besckwerdeordnung von einem modernen Geist durchweht ist. Derselbe moderne Geist zeigt sich in der Anordnung des 8 5 im zweiten, für die Vorgesetzten bestimmten Theile der Beschwerdeordnung, wo- nach die Entscheidung über eine Beschwerde dem Beschwerde führer und dem Verklagten ihrem wesentlichen Inhalte nach mitzutheilen ist. Bezüglich der Behandlung der Beschwerde betont 8 3 des zweiten Theils ausdrücklich, daß jede Beschwerde, gleich, f viel ob sie aus dem vorgeschriebenen Dienstwege und bei Innehaltung der verordneten Fristen angebracht ist oder nicht, achlich zu untersuchen und zu erledigen ist. Energisch wird erner betont — und diese Bestimmung läßt keinen Zweifel — daß eine Einwirkung auf den Untergebenen behusS Zurück ziehung der Beschwerde untersagt und nach Maßgabe des 8 117 des MilitärstrafgesetzbuchS strafbar ist. Man steht also, daß die neue Beschwerde-Ordnung von erfreulich humanem Geist durchweht ist. Alles wird aller- dingS auf die Handhabung und Ausführung ankommen, hoffen wir, daß diese den Tendenzen der Beschwerde-Ordnung ent- pricht! TageStzeschicht«. Deutsche- Reich. In einem Theile der deut schen Presse wird die Begnadigung der französischen Spione durch den Kaiser mit sehr getheilten Em pfindungen besprochen. So befürchtet die „Schles. Ztg.", der Eindruck der hochherzigen That des Kaisers in Frankreich werde sehr flüchtig sein und mithin zu einer Besserung der Beziehungen zwischen den beiden Reichen nicht beitragen. Die Wirkung aber der kaiserlichen Entschließung auf die Empfindungen deutscher Patrioten unterzieht die konservative „Schles. Ztg." folgender Besprechung: „Vielfach ist, als die Berurtheilung der französischen Spicne — und das sind sie doch, mögen sie noch so patriotisch gehandelt haben — erfolgte, die Milde der deutschen Strafgesetze mit der Schärfe der entsprechenden französischen Strafbestimmungen in Vergleich gezogen und auch das die verurtheilten fran zösischen Kameraden auszeichnende, äußerst anerkennende Ver halten der bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesenen deutschen Offiziere besprochen und nicht durchweg zustimmend kritisirt worden. Wir wollen zu einer Wiederaufnahme dieser Diskussion nicht die Anregung geben und beschränken uns darauf, die Motive in Erinnerung zu bringen, welche zum Theile in den Ausführungen der Anklagebehörde, namentlich aber in offiziös inspirirten publizistischen Darlegungen für die Höhe der den französischen Spionen auferlegten Strafe angeführt wurden. Damals hieß es, daß eine geringere Strafe nicht habe diktirt werden können, weil wenigstens sechs Jahre vergehen würden, ehe die fortifikatorische Aus- aestaltung der von den Spionen ausgekundschafteten Serbe- festigungen sich so weit geändert haben würde, daß die straf baren Informationen der internirten französischen Offiziere werthlo» geworden wären. Und nun plötzlich erweist es sich im Interesse der Sicherheit des Vaterlandes al« angängig, die soeben unschädlich gemachten Spione in Freiheit zu setzen und ihnen zu ermöglichen, ihr Wissen erfolgreich an den Mann — d. h. in diesem Falle an den französischen General stab — zu bringen. Wir nehmen al- selbstverständlich an, daß sich in der Struktur unserer in Betracht kommenden fortifikatorische» VertheidigungSwerke für die nächste Zeit ein schneidende systematische Aenderungen vorbereiten oder daß solche bereits ausgeführt worden sind, so daß also der Kaiser in seinem hochherzigen Thatendrange durch keinerlei Besorg nisse für die Sicherheit des Vaterlandes behindert war. In dessen wird der Schritt vielleicht doch in einem Theile der deutschen Presse eine das Gemüih unseres kaiserlichen Herrn unangenehm berührende Beurtheilung erfahren. Schon um einer solchen Möglichkeit vorzubeugen, hätten die berufenen Rathgeber der Krone besser gethan, dem Monachen gerade von -diesem gewichtigen Gnadenakte abzurathen." Oesterreich. Ein scheinbar uninteressanter Prozeß, der am 27. Juni in Prag eröffnet wurde, enthüllte eine scheußliche Verschwörung gegen die Person des Kaisers und verschiedene hohe Beamte. Während des Omladina-Prozesses war von dem 17 Jahre alten Schloffergehilfen Zdenko Matejicek ein Geheimbund unter dem Namen „Die Rächer Tschechiens" gegründet worden, dessen erster Zweck nach den Satzungen darin bestehen sollte, das Staatsoberhaupt und >ohe Amtspersonen zu beseitigen. Die ThcilnehMerzahl de« Bundes wurde auf 12 festgesetzt. Matejicek und ein zweite« Mitglied des Geheimbundes, der 16 Jahre alte Tagearbeiter Johann Kolecko reisten mit dem Erlöse eines Diebstahls nach Wien, wo sie am 6. März eintrafen. Sie besichtigten die Stadt, darunter die Hofburg, fuhren aber am selben Tage nach Prag zurück, weil der Kaiser nicht in Wien weilte. In Prag wurden sie verrathen und verhaftet. Die Untersuchung ergab, daß die Reise nach Wien, zu der Matejicek einen charfgeschliffcnen Dolch milnahm, dem teuflischen Plane galt, den Kaiser bei einer Ausfahrt zu ermorden. Matejicek, der ich offen als Anarchist bekennt, sollte bei einer Ausfahrt des Kaisers eine Schrift überreichen, den Wagen besteigen und dem Monarchen den Dolch in die Brust stoßen. Die An- geklagten, kräftig gebaute Burschen, gestanden ihre verbreche rischen Pläne unumwunden ein und nahmen das Urtheil — 12 Jahre schweren Kerkers — lächelnd entgegen. Frankreich. Bei Argenteuil und Choisy-le-Roi rotteten sich französische Erdarbeiter zusammen und nahmen gegen- über den italienischen Arbeitern eine drohende Haltung an. Der Gendarmerie gelang es bisher, die Ruhe aufrecht zu erhalten. In den Dörfern der Umgegend von Paris streift seit drei Tagen eine bewaffnete Bande von mehreren hundert Köpfen umher, die in Fabriken und Arbeitsplätze dringt und nach Italienern sucht,'M sie zu vertreiben. Die Italiener warten in der Regel'oas Erscheinen der Bande nicht ab, sondern fliehen vorher. Die Behörden scheinen erst in neuerer Zeit den Unholden ernstlich entgegengetreten zu sein. Im Pariser Stadtrath beantragte Caumeau, immer mit dem Hinweis auf Kaiser Wilhelms Gnadenhandlung, die Amnestie für alle Fahnenflüchtigen. Dieser Antrag wurde indeß mit 51 gegen 17 Stimmen abgelehnt. — Man erzählt in Paris, daß der Präfekt des Departements Herault schon vor Monaten die Ausweisung Caserios, der ihm als Anarchist bezeichnet war, beantragt habe; die Maßregel sei jedoch auf Verwen dung des radikalen'Abgeordneten Sali« unterblieben. Salis leugnet sein Eingreifen jetzt ab. In der Botschaft Casimir Perier« an den Senat und die Kammer heißt es: „Ich bin nicht der Mann irgend einer Partei; dennoch gehöre ich Frankreich und der Republik an. Möge das Andenken an Carnot, den Helden der Pflicht, mich leiten. Der Akt der Nationalversammlung, der die Ueber- tragung der Gewalt in wenig Stunden sicherte, war in den Augen der Welt nur die Weihe für die Institutionen der Republik. Frankreich wird die Heiden sozialen Kräfte zu vereinigen wissen, nämlich Freiheit und Regierung, die ent schlossen find, die für die Demokratie nothwendigen und nütz lichen Eigenschaften zu entfalten. Es ist meine fest« Absicht, die Geschicke der Republik nach 7 Jahren anderen Händen
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