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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-06-26
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185406261
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18540626
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18540626
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1854
- Monat1854-06
- Tag1854-06-26
- Monat1854-06
- Jahr1854
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1854
- Autor
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. ^ 177. Mo»t«G den 2«. Juni. Lreditoerein betreffend. Es ist in den letztvergangenen Tagen die Einladung zur Be gründung eine- CreditvereinS und mit dieser der Entwurf zu dessen Statuten verbreitet worden. Da- in d. Bl. bereit- mehrfach be sprochene Unternehmen hat schon jetzt bei vielen wohlgesinnten Männern und Corporationen die erfreulichste Unterstützung gefunden. Zugleich sind von verschiedenen sehr beachten-werthen Seiten Be amten gegen einzelne JHeile de- Statutenentwurfs geäußert worden. Auch diese könnt« von dessen Verfassern als ein Zeichen wohl wollender Theilnahme nur mit Dank ausgenommen werden und zu einer wiederholten Prüfung der einschlagenden Punkte führen, dm« Ergedniß in Kurzem Folgende- ist. Di« wichtigsten Bedenken sind: 1) der Mangel eine-AinSversprechenS den Actionairen gegenüber; L) da- anscheinend zu geringe Maß der Zinsen, welche für au- der VereinScasse erhobene Darlehne gezahlt werden sollen; L) der Mangel einer Garantie für da- Actiencapital selbst. Hierüber ist zu L. zu gedenk«, daß da- Institut auf Aktien gegründet, jeder In haber einer oder mehrerer Aktien also Theilnehmer, Miteigenthümer desselben ist und nach Maßgabe seiner Aktien ein Recht an den zu vertheilenden Überschüssen, Dividenden hat, der Zins dagegen nicht dem Theilnehmer oder Miteigenthümer, sondern dem Gläubiger gewährt wird. — Der Gläubiger hat ein Recht, den ihm von seinem Schuldner versprochenen Ain- zu erzwingen ; die Aktionäre haben kein Recht, während de- Bestehen- ihre- Unternehmens die Vertheilung irgend einer Geldsumme zu erzwingen, so lange hierzu geeignete Ueberschüsse nicht vorhanden sind. Hat man bei einigen Actienunternehmen den Actionairen Zinsen versprochen, so ist die- nur unter der stillschweigenden Voraus setzung geschehen, daß wirklich ein zur Vertheilung geeigneter Über schuß vorhanden sein werde, und wo, oder so lange dieser nicht Vorhand« war, da hat man auch, des vorausgegangenen Zins- versprechens ungeachtet, eben so wenig die versprochenen Zinsen gezahlt, als den Actionairen ein Recht auf Erzwingung der ver sprochenen Zins« eingeräumt. Der Fall, daß vom eingeschossenen Actiencapital und für dasselbe auch ohne Betrieb-Überschuß irgendeine Vergütung unter dem Namen Ain- gezahlt Word«, ist eine Anomalie, welche auf eine Verringerung des Capital- hrnau-läuft und ihre Rechtfertigung uur in ganz außerordentlichen Zeitumständen, so wie einer alle Rücksichten überwiegenden Nothwendigkeit der gesicherten Theil- uahm« gefunden hat. — Wären also von dem Creditverein den Actionairen Zins« für ihre eingezahlten Capitalien versprochen, so wäre damit doch nicht- Andere- gesagt, als: „wenn ein zur Ver- thetlung geei^eter Ueberschuß Vorhand«, soll er bi- zu der und der Hohe vertheilt werden." Dieser Gebrauch de- Worte- „Zins" und ein darauf begrün dete- Zin-versprechen würde bei viel« Actionairen leicht die Ueber- »eugung von einer unter allen Umständen Vorhand«« Sicherheit de- Ertrage- ihrer Aktie, wie sie nicht Vorhand« sein kann, er zeugt und damit bet Vielen eine Täuschung veranlaßt haben, von deren Mitschuld die Verfasser de- Statutenentwurf- nicht frei ge wes« wären. Besser ist e- daher, e- sagen dieselben gleich: Zinsen können w,r nicht versprechen, aber auf Ueberschüsse hoff« wir, und wa- davon nach Maßgabe der Statut« vertheilt werden kann, soll als Dividende vertheilt werden. Daß eine solche ermöglicht werde, hat man r. bei der Höhe eine- Darlehnzinses von 6«/« bezweifelt. Auch wir hätten gern mehr gefordert; aber einmal übersteigt schon dieser AinS für alle nicht wechselverbrieft« Darlehne da- ge setzliche Maß; zweiten- kommt durch die Dollrechnung der Monate und Pränumerando-Aahlung der Zins« noch etwa- hinzu; dritten- können bei ausdauerndem Eifer für die Sache die Verwaltungs- kosten auf da- unbedeutendste Maß reducirt werden, und sollte alles dessenungeachtet die constituirende Generalversammlung der Actionaire doch die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit eine- höheren Zinsfüße- annehmen, so kann ja ein solcher immer noch beschlossen und die Hohe Staatsregierung um dessen Genehmigung bei Vorlegung der berathenen Statuten gebeten werdm. Nächstdem hat man 3» eine Garantie der geleisteten Einzahlungen de- ganze» Actiencapital- während der ganzen Dauer de- Institute- überhawPt vermißt. Dagegen ist im Allgemeinen zu erwähw«, daß die meisten Creditinstitute bei Beginn ihres Geschäfte- den Actionairen keine andere Garantie als die Intelligenz und Solidität ihrer Verwal tung bieten oder bieten können. Denn die Aktien werden eingezahlt, und was eingezahlt wird, circulirt al- Betrieb-capital, kann also nicht mit hypothekarischer Sicherheit angelegt werden. Wollte man die Directoren und Au-schußmitglieder für etwaige Verluste haften lassen, so würde sich Niemand zur Uebernahme von der« Functionen finden, und sollten die Actionaire Verluste nach Verhältniß ihrer Antheile ergänzen, so wäre hiermit alle Grenze de- Anlagekapitals aufgehoben und doch keine Sicherheit den Actionairen geboten, die vielmehr bei Verlusten immer nur neues Geld herzugeben hätten. Dagegen ist die gesicherte Deponirung und einstweilige An legung der einzelnen Einzahlungen, die noch vor Anfang des Ge schäftsbetriebes eingehen, eine vollkommen gerechtfertigte Erwartung. Dafür aber bürgt die Persönlichkeit und der Wohlstand eines un serer Mitbürger, welchem die eingehenden Einzahlungen mit seinem Einverständnisse übergeben werden. Die Garantie de- ganzen Actiencapital- liegt auch bei un hauptsächlich in der Intelligenz und Redlichkeit de- Vorstände-, nebenbei in der Wachsamkeit des Ausschusses und der General versammlung. Wird durch das Gesammtwirken dieser drei Organe ein ersprießlicher Geschäftsbetrieb hergestellt, so wird der Ueberschuß nicht fehlen, und haben wir diesen, so gelangen wir auch zu einem Reservefond, der wenigsten- die durch unvorhergesehene unabwendbare Fälle etwa entstehenden Verluste au-gleicht, und bei etwaiger Ab minderung von den nächsten Überschüssen wieder ergänzt werden muß, immer also ausreichend sein wird, da- Actiencapital in an gemessener Höhe zu erhalt«, und hierdurch den Actionairen »ine Garantie zu gewähr«. Vrrm tschte«. „Wa- sich der Türke von dem Czaren erzählt", darüber macht der Correspondent der Aug-burger Allgem. Zeit, an dern Heerlager von Widdin eine interessante Mitthekkung, die cha rakteristisch ist für „diese- Volk, welche- in seiner Verkommenheit mit einer gewiss« Verachtung auf d« Giaur heravfichk — für
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