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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-02-05
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191902052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190205
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-02
- Tag1919-02-05
- Monat1919-02
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1919
- Autor
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Riesaer D Tageblatt Mittwoch. S. Februar ISIS, abends 72. Fahr« der Nach 8 11 der Berordnuna über Tarifverträge, Ar beiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Nrbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Reichsgesetz- blatt Seite 1456) haben auf die Errichtung und Zusam mensetzung der Arbeiterausschüsse und der Ange- stelltenausschüsse sowie auf die Wahlen zu diesen Ausschüssen die auf Grund des 8 11 Absatz 2 Satz 3 deS Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen Aus- führunasbestimmungen mit einigen Abweichungen entspre chende Anwendung zu finden. Soweit solche Ausführungs bestimmungen für Sachsen erlassen worden sind, ist auf sie in der zu der Verordnung vom 23. Dezember 1918 erlassenen Sächsischen Ausführungsverordnung vom 14. Januar 1919 (Sächsische Staatszeitung Nr. 11 vom 15. Januar 1919) Hingeiviesen und es sind dabei die ein getretenen Abweichungen bezeichnet worden. In Betracht kommen 1. die Ausführungs-Verordnung vom 25. Januar 1918 — abgedruckt in Nr. 29 der Sächsischen Ltaats- zeitung und der Leipziger Zeitung vom Jahre 1918 und 2. die Wahlordnung — abgedruckt in Nr. 46 und 72 der Sächsischen Staatszeitung und Nr. 46 und 73 der Leip ziger Zeitung vom Fahre 1917 —. Nachstehend wird nunmehr unter (D der Inhalt der vorbezeichneten Ausführungsbestimmungen, soweit sie für die Durchführung der eingangs bezeichneten Verordnung über Tarifverträge usw. vom 23. Dezember 1918 in Be fracht kommens mit den nach der Verordnung vom 14. Januar 1919 eingetretenen Abänderungen nochmals besonders bekanntaemachi. Dresden, den 31. Januar 1919. 266 Mik Arbeits-Ministerin«. 1280 O 8 1. Soweit .... ständige Arbeiterausschüsse oder An gestelltenausschüsse zu errichten sind, hat der Betriebs unternehmer das hierzu Erforderliche zu veranlassen: insbesondere hat er die Wahlen zu den Ausschüssen nach Maßgabe der von der Landeszentralbchördc .... darüber erlassenen Bestimmungen (Wahlordnung) herbei- zuführen. 8 L. Bei Feststellung der .... für die Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle Arbeiter oder Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 8 3. Tie Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den gesamten Betrieb oder für die ein zelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter und Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. Für die im Handelsregister eingetragenen Zweig niederlassungen sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der ... . für die Er richtung der Ausschüsse notwendigen Mindestzahl be schäftigt werden. t 8 4 fällt aus. 8 5. Tie Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl von in der Regel weniger als 50 Arbeitern oder Angestellten aus 8 Mitgliedern bei einer Anzahl Kon 50 bis zu 250 Arbeitern oder 250 Angestellten aus wenigstens 5 Mit gliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte vis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um wenigstens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenigstens 10 Mitgliedern bestehen. Für Ausschüsse mit 3 Mitgliedern sind ebensoviele Ersatzmänner, für Ausschüsse mit 50 oder mehr Mit gliedern Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mit glieder zu wählen. 8 6. Die Wahl erfolgt nach der . . . Wahlordnung. Wahlberechtigt lind alle mindestens 20 Jahre alten Arbeiter oder in Betracht kommenden Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörig keit besitzen oder Angehörige der deutsch-österreichischen Republik sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehren rechte befinden. Tie Ortspolizeibehörde (Amtshaupt mannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städte ordnung) und, soweit eS sich um Betriebe handelt, die der orts- oder betriebspolizeilichen Aufsicht des Berg amts unterstehen, das Bergamt, kann nach den beson deren Verhältnissen einzelner Betriebe auch, die Wahl von Personen anderer Staatsangehörigkeit zulassen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 8 7. Der Betriebsunternehmer hat die Ausschuß mitglieder .... bei Neuwahlen spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmannes, eines Ver treters des Obmanns und eines Schriftführers zusammen« zuberufen. Diese Wahlen erfolgen in geheimer Dahl mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebs unternehmer zu vermitteln und den Ausschuß im Ver kehr mit der SchlichtungSstclle zu vertreten. 8 8. Der Betrieb-Unternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses unter Bezeichnung deS Obmanns, des Vertreter» de» Obmanns und des Schriftführers durch einen dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligte, z^sixttcher Stelle uu Betriebe bekanntzu machen. - 8 s. Bor jeder Sitzung eines Ausschusses mutz von dem ' Betriebsunternehmer oder dem von. ihm bestellten Ver treter auf Grund der von ihm vorgcschlagenen Bc- ratungSgegenstände und der von den Ausschutzmitgliedern eingereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden. Besteht zwischen dem Betricbsunternebmer oder seinem Vertreter und dem Ausschuß Meinungsver schiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den Obliegenheiten des Ausschusses .... gehört und deshalb auf die Tagesordnung gesetzt werden »nutz, so ent scheidet auf Anruf der ... für den Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß. 8 10. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den Ausschuß zu berufen und seine Ver handlungen zu leiten. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen: an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegen stände der Tagesordnung zunächst in Abwesenheit des Bctriebsunternehmers oder seines Vertreters zu be sprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu ein laden. Sollen solche Besprechungen während der Arbeits zeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Be triebsunternehmer oder seinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen: einen Beschluß, abgesehen von der Anrufung der Schlichtungsstelte, kann der Aus schuß nur in einer Sitzung fassen, die dem Abs. 1 entspricht. 8 11. Bei den Verhandlungen des Ausschusses dürfen an dere Personen als der Bctriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter und die Mitglieder des Aus- schussses oder deren Ersatzmänner nicht zugegen sein. Ter Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen. 8 12. Ein- gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur ge faßt werben, wenn alte Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Be ratungsgegenstände geladen und mindestens halb soviel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschuß mitglieder beträgt. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stellvertreter gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8 13. Ueber jede Beratung des Ausschusses ist eine Nieder schrift aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und wenigstens einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften werden vorgelesen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 8 14. Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter ver walten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der Be triebsunternehmer ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumter Arbeitszeit Lohnabzüge zu machen. Tie durch die Geschäftsführung des Ausschusses ent stehenden Kosten trägt der Betriebsuntcrnehmer. 8 15. Tie Mitgliedschaft im Ausschuß geht verloren durch Niedcrlegung, Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung, für ine ein besonderer Ausschuß errichtet ist, Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 8 16. An die Stelle der ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach 8 27 der Wahlordnung. 8 17. Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschuß mitglieder und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der AuSschutzmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des garyen Ausschusses und der Ersatzmänner zu schreiten. 8 18. In Streitfällen über die gesetzliche Notwendigkeit der Eiwichtung eines Arbeiterausschusses oder Angestellten ausschusses, über die Zuständigkeit und über die Ge schäftsführung der Ausschüsse, sowie über alle Streitig keiten, die sich aus den Wahlen zu den Ausschüssen er geben, entscheidet die Ortspolizeibehörde (Amtshaupt mannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städte ordnung) und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betriebspolizeilichen Aufsicht deS Berg amts unterstehen, das Bergamt. Gegen die Entscheidung ist binnen einem Monat von der Eröffnung ab die Beschwerde zulässig. Auf Be schwerden über die Ortspolizeibehörde entscheidet die zu ständige Kreishauptmannschaft und auf Beschwerden über das Bergamt die Kreishauptmannschaft Dresden. Die Entscheidungen sind endgültig^ Kommt ein Betriebsunternehmer trotz der Ent scheidung der ^zuständigen Stellen seiner Pflicht zur Er richtung der Ausschüsse nicht nach, so hat die OrtS- polizeibehörde (ÄmtShauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteorduung) und soweit eS sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betriebs polizeilichen Aufsicht des Bergamtes unterstehen, das Kergamt, abgesehen von der Befugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen, selbst das Erforderliche, insbesondere zur Herbeiführung der Wahlen ober zur Bildung von Ausschüssen für bestimmte Betriebsabteilungen «rnzu- orduen. Wahlordnung. I. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Umfang der Wahl. Tie Zahl der zu wählenden Ausschußmitgsieder unk' deren Ersatzmänner bestimmt sich cnach 8 5 der Aüs- sührungs-Bestimmungen des Dknisteriums des Inner«! vom 25. Januar 1918. 8 2. Wahlberechtigung. Wahlberechtigt sind die mindestens 20 "Jahre alten Arbeiter und in Betracht kommenden Angestellten des» Betriebes oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsanyehörig« kett besitzen ober Angehörige der deutsch-österreichischen Republik sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehren rechte befinden. Jeder Wühler hat eine Stimme. 8 3. Wählbarkeit. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 8 4. Leitung der Wahl. Fristberechünna. - Tie Arbeiterausschüsse und die AnyestelltenauSsMsse werden für Betriebe oder Betriebsabteilungen je beson ders in getrennter Wahl gewählt. - Die Wahl wird durch, einen Wahlvorstand geleitet. Der Wahlvorstand besteht je aus drei vom Arbeitgeber zu bestellenden Mitgliedern. Tie Mitglieder des Wahlvoc- stanbes sind aus den ältesten Wahlberechtigten zu ent-, nehmen: sie wählen mit Stimmenmehrheit einen von ihnen zum Vorsitzenden. Ist die Wahl ergebnislos, so führt der an Lebensalter Aelteste den Vorsitz. ! Sonn- und Feiertage verlängern den Ablauf vor» Fristen dieser Wahlordnung nicht. ' II. Vorbereitung der Wahl. Wählerlisten. .Ter Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter hat für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten auf- zustclleu. Vorhandene Listen (Krankenkassenlisten, Lohn listen) können benutzt werden. Ter Wahlvorstaird kann die Wählerlisten ergänzen. . 8 6. Wahlausschreiben. Der Wahlvorstand hat spätestens 20 "Tage vor dem letzten Tage der Stimmabgabe (813 Abs. 1) ein Wayl- ausschreiben zu erlassen. Im Wahlausschreiben-ist die Zahl Ker zu wählenden Aussch-ußmitglieder und Ersatzmänner zu veröffentlichen, anzugeben, wo die Wählerliste zur Einsicht aussiegt, daß Einsprüche gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Aus schlusses binnen drei Tagen nach dem eMen Tage des Aushanges (Abs. 3) beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes anzubringen sind, und zur Erreichung von DorschlcmS- listen mit dem Hinweis darauf aufzuforder«, daß nur ft»che Vorschlagslisten berücksichtigt werben, die spätestens eme Woche nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3) bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebeu, und daß die Stimmabgabe an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben, ivo die Vorschlags listen nach ihrer Zulassung (§ 9) zur Einsicht dec Wähler ausliegen, wo die Wähler den Waylumschlag (8 12 Abs. 2) empfangen, sowie wann und ivo (8 13 Äbs. 1) sie den Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel abgeben können. Endlich ist im Wahlausschreiben mitzuteilcn, wo die Wahl ordnung zur Einsicht ausliegt. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschrei bens ist an einer »der mehreren geeigneten, allen Wahl berechtigten zugänglichen Stellen, die der Wahlvorstand bestimmt, bis znm letzten Tage der Stimmabgabe (8 13 Abs. 1) oder bis zu dem Tage, an dem bekanntgemacht wird, daß eine Stimmabgabe nicht stattsindet (ß 11 Abs. 4), auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. 8 7. Entscheidung von Einsprüchen gegen die Wählerliste. Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste (85, 86 Abs. 2) ist vom Wahlvorstand mit tunlicher Beschleuni gung zu entscheiden. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste entsprechend zu berich tigen. Tic Entscheidung ist dem Beschwerdeführer vor dem Beginne der für die Stimmabgabe gesetzten Frist (8 13 Abs. 1) mitzuteilen; sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden. 8 8. Vorschlagslisten. Listrnvertretcr. Jede Vorschlagsliste soll wenigstens so viel nach 8 3 wählbare Bewerber nennen, wie Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer oder in sonst erkenn barer Reihenfolge aufzuführen und nach Familien- und Vor-(Ruf-)Namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahl berechtigten unterschrieben fern. Ist nicht emcr der Unter zeichner ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste be zeichnet, so kann jeder Unterzeichner als Ltstenvcrtreter angesehen werden. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstande die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen abzugeben. Unter zeichnet ein Wähler mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name nur auf der »«erst eiugerrichten Vorschlagsliste Dw» Rsisaer Tageblatt erscheint fetze» Te» atzend« »L7 Uhr mit Au«natzme der Sonn» und Festtage. VeznaStzrei», gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder tzel Abholung am Postschalter vierteljährlich 8.K9 Mark, monatlich 1.29 Mark. Anzeigen für dir Nummer de» Ausgabetage» sind bi» 19 Uhr vormittag» aufzugeben und tm voran» zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tag«, und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für dir 4» nun breit« Grundschrift-Zeil, (7 Silben) »0 Pf, OrtSprei» 2S Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» «rechend höher. Nachweisung»- und BermittelungSgebühr 29 Pf. Fest« Laris«. Bewilligt«« Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag» «ingezogen werden mu^ oder der Auftraggeber in «snkur» gerat. Zahlung«, und Erfüllung »ort: Riesa. Vierzehntägig, Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall, höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSetnrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung oe» Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Lang,rt Winterlich, Ries» «eschäftSftelle: «eethestretze S». verantwortlich kür Redakckoa: Arthur Hähnel. Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich. Mesa. ««d Anzeiger (Lideblatt mid MMger). Drahlanschrtst: Tageblatt Riesa. F? Postscheckkonto: Leipzig »186«. si»nru1 Nr. 29. H «irokaff» Riesa Nr. öS. für die Amtshauptmannschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie dewGemeinderatGröva. 2S
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