Delete Search...
Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 11.02.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-02-11
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-185402114
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18540211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18540211
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1854
- Monat1854-02
- Tag1854-02-11
- Monat1854-02
- Jahr1854
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
PreiS: »ierreliöh- rige Pränumeration 8 ngr. in s -Haus, g ngr. bei Abho« lung in der Expe dition. Wochenblatt für Zschopau und Umgegend. (Jeden Sonnabend eine Nummer.) Insertionsgedühren weeden die Zei!, oder deren Raum mit r ngr. berechnet. M 6. Sonnabends, den 11. Februar 1854. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern. Von der Königl. Preuß. Hauptverwaltung der Staatsschulden ist .-») wegen desvorrunehmenden nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mittheiluug der Königl. Preuß. Negierung nur bis Ende November 1854 statthaften Umtausches der Königl. Preuß. Cassenauweisungen vom 2. Januar 1835 gegen neue dergleichen Cassenanweisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: " " «In Folge de« Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetzsammlung Seite 335) soll jetzt mlt dem Umtausche der ln Circulation befindlichen Königl. Preuß. Cassenanweisungen vom 2. Januar 1835 L 1 Thlr.. 5Tblr anTKlr in,» Thlr. und 500 Thlr., gegen neue, unter dem 2. Novbr. 1851 auSgcfcrtigtc Cassenanweisungen, ü 1 Tblr 5 Tblr 10 Thlr., 5(1 Thlr. und 100 Thlr., deren genaue Beschreibung durch die Amtsblätter der Königl Regierungen' durch den Königl. Preuß. StaatSanzciger und durch mehrere in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. ES werde» daher die Inhaber von Königl. Preuß. Cassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit anfgefordert, diese vom I. Oktober d. I. ab entweder 1) hier bcl der Controle der StaatSpapiere, Oranienstraßc Nr. 02 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den RcgierungS-Haupt-Cassen, so wie bei den von den Königl. Regierungen zu bezeichnenden Kreis- oder Special-Casscn zu präsentiren, und dagegen neue Cassen anweisungen vom 2. November >851 von gleichem Werthsbetrage in Empfang zu nehmen. Das GeschäftSlocal der Controle der Staatspapiere wird zu diesem Behufe in de» Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des UmtauschgcschäfteS weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special-Cassen, in Schriftwechsel cinlassen, wird vielmehr alle, ihr nicht durch die NegierungS-Haupt-Cassen zum Umtausch zu- konimenden Cassenanweisungen den Einsendern auf ihre Kosten remittircn. Die Cassenanweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von 9 Monaten bekannt zu machenden Präclusiv- termin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der DarlehnScasscnschcine bleibt vorläufig noch anSgcsetzt, und wird der Termin, an welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. Berlin, den 12. Septbr. 1853. Königl. Preuß. Haupt-Bcrwaltung der Staats-Schulden. Natan. Rolcke." und weiterhin I») wegen Einziehung der Königl. Preuß. Darlehnscassenscheine vom 15. April 1848 und wegen des Umtausches derselben gegen neue Eassenanweisuugcn vom 2. Novbr. 1851 nachstehende Bekanntmachung: „In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Cassenanweisungen bringe» wir hierdurch zur öffentliche» KenntM, daß vom 2. Januar künftigen Jahres ab auch die »och umlau fenden Darlehnscassenscheine vom 15. April 1818 gegen neue Cassenanweisungen vom 2. November 1851 werde» nmgetauscht werden. Die Inhaber jener Darlehnscassenscheine werden daher anfgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Controle der StaatSpapierc, Oranienstraßc Nr. 92 parterre rechts, oder in den Pro vinzen bei den ReaicrungS-Hauptcassen, oder bei den von den Königl. Negierungen bezeichnetcn Kreis- oder Specialcasscn zu präsentiren, und dagegen neue Cassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang zu neh men. DaS GeschäftSlocal der Controle der Staatspapiere wird zu diesem Zwecke in den Wochentage» von 9 bis I Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch »vegen des UmtauschgcschäftS weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Specialcassen in Schriftwechsel einlasscn, sondern wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die RegicrnngS-Hauptcasscn zugehendcn Darlehnscassenscheine den Einsendern ans ihre Kosten zurück- sendcn. Wenn übrigens alte Cassenanweisungen und Darlehnscassenscheine zugleich zum Umtausch präscntirt wer den sollen, so müsse» beide Arten von Papieren durchaus von ciitzander getrennt werden. Nach Ab lauf von 9 Monaten wird ein Präclusivtermin anberaumt werden, 'mit dessen Eintritt alle noch nicht eingeliescrte» Darlehnscassenscheine ungültig werden. Berlin, den 2. December 1853. Königl. Preuß. Haupt- Verwaltung der Staats-Schulden. Naran. Rolcke. Gamet. Nobiling." erlassen worden. Solches wird andnrch zur öffentlichen Keniitniß gebracht. Diese Bekanntmachung ist auf Grund tz. 21 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Presse vom 14. März 1851 in den darin genannte» Blättern abzudrucken. Dresden, den 18. Januar 1854. Ministerium des Innern. Frhr. von Brust. Demuth.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview