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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 26.02.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891-02-26
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-189102261
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18910226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18910226
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1891
- Monat1891-02
- Tag1891-02-26
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- Jahr1891
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ro ßtnhaim Erscheinen: DienStag, Donnerstag, Sonnabend, Sonntag. — Vierteljährliches Abonnement: 1 M. 25 Pf., durch die Post 1 M. 50 Pf. — Inserate: vier gespaltene Zeile 12 Pf., LokalpreiS 10 Pf. Größere JnsertionSaufträge mit Rabatt. 0 Inserate für die am vorhergehenden Abend auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. Rmk^att Ar äie kömg^en unä Aeköräen zu EroAnkain. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Für die Redaction verantwortlich: C. PlaSnick in Großenhain. Nr. 33. Donnerstag, den 26. Februar 1861. 79. Jahrgang. WSVW_MNW»MWVSSSS>SSWSW———SSSSSSS Des Bußtages wegen gelangt die SonnalkSiLÄ-MKiNLiirvr bereits IZonnvi'slsg Advnil zur Ausgabe und erbitten wir uns zn derselben bis spskvsKvns llannvnslsa UNÜK s üki». Geschäftsstelle d Bl Bekanntmachung, die den Baurissen beizufügenden Situationszeichnungen betreffend. Nach § 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1863, das wegen polizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend, in Verbindung § 11 der Ausführungs-Verord nung hierzu vom gleichen Tage sind bei Bauten aus roher Wurzel, worunter auch die Ver« größerung oder Versetzung vorhandener Gebäude und Ausführung derselben in veränderter Stellung zu verstehen ist, gleichzeitig mit den Baugesuchen und den Bauriffen Situations zeichnungen — und zwar ebenso wie die Baurisse selbst in doppelten Exemplaren — ein zureichen, für deren Richtigkeit in Bezug auf Größenverhältnisse, Entfernungen u. s. w. der Bau herr zu haften hat, und welche nach § 10 der erwähnten Ausführungs-Verordnung, verbunden mit § 4 der Verordnung vom 27. Februar 1869, Folgendes insbesondere nachweisen müssen: 1. Die Entfernung des Neubaues von den nächstgelegenen Gebäuden in kürzester^ Ent fernung von Umfassung zu Umfassung gerechnet; 2. die bauliche Beschaffenheit und Bestimmung der benachbarten Gebäude, namentlich ob solche harte oder weiche Dachung haben, massiv oder nicht massiv sind, ob sie zum Wohnen oder als Schuppen, Scheunen u. s. w. dienen; 3. die in nächster Nähe bis 100 Meter befindlichen Eisenbahnen, Staatswaldungen, öffent lichen Wege und Straßen und deren Breite und Entfernung; 4. die angrenzenden Grundstücke mit Angabe des Besitzers derselben; 5. die Wasserläufe, Gräben und andere öffentliche Vorrichtungen, welche durch den Bau betroffen werden; 6. die Zugängigkeit des betreffenden Gehöftes in seinem ganzen Umfange. Diese Situationszeichnungen können nach § 4 der Verordnung vom 27. Februar 1869, wenn es sich nur um ländliche Baue handelt, in der Regel aus einfachen Handzeichnungen bestehen, es müssen aber solchenfalls die einschlagenden örtlichen Verhältnisse, die Maße der Gebäude und die Entfernungen derselben von einander und von den Nachbargrenzen und öffentlichen Wegen u. s. w. wenigstens in Worten und Zahlen genau angegeben und ein geschrieben sein. Die bloße Beifügung eines Maßstabes genügt nicht. Wenn nun in letzter Zeit wahr zunehmen gewesen ist, daß die den Baugenehmigungsgesuchen beigegebenen Situationszeichnungen zum großen Theil vielfach ungenügend find und hierdurch sowohl für die Behörde, als auch für die betheiligten Bauunternehmer Weiterungen, Zeitverluste und Unkosten erwachsen, so werden die Ortsverwaltuugsbehörden im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Amts hauptmannschaft — der Bürgermeister von Radeburg, sowie die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher — unter Hinweis auf Z 9 der Competenzverordnung vom 22. August 1874 andurch anderweit angewiesen, bei Prüfung der eingereichten Situationszeichnungen streng darauf zu achten, daß vorstehenden Vorschriften allenthalben nachgekommen wird und daß die in den Situationsplänen enthaltenen Angaben mit den in Ler Natur vorhandenen Ber« hältnifsen genau übereinstimmeu, sowie ihnen auch gleichzeitig hiermit ihre Verpflichtung wiederholt eingeschärft wird, darüber zu wachen, daß projectirte Bauten den genehmigten Baurissen durchaus entsprechend ausgeführt und insbesondere die in den Situationszeichnungen angegebenen oder besonders ausbedungenen Entfernungen genau innegehalten und nach Maß gabe der gesetzlichen Vorschriften oder der gestellten Bedingungen unzulässige Fensteröffnungen nicht angebracht werden. Großenhain, am 21. Februar 1891. Königliche Amtshauptmannschast. 6 562. vr. Waentig. Tn. Bekanntmachung. Mit Rücksicht darauf, daß neuerdings Klagen darüber laut geworden sind, daß die zur Entrichtung der Invalidität- und Altersversicherungsbeiträgs in die Qutttungskarten ein geklebten Marken leicht abspringen, wenn die Karten nach außen gebogen oder in einem warmen Raume aufbewahrt werden, hat sich das Reichsversicherungsamt in Verfolg seiner Bekanntmachung vom 9. September 1890, betr. die für die Invalidität- und Altersversiche- rung zu verwendenden Beitrags- und Zusatzmarken (Nr. 219 des Deutschen Reichs- pp. Anzeigers vom 11. September 1890) veranlaßt gesehen, darauf aufmerksam zu machen, daß, um ein gutes Haften der Marken auf den Quittungskarten zu erzielen, nicht nur die Marke, sondern auch diejenige Stelle der Karte, auf welche die Marke geklebt werden soll, reichlich ««gefeuchtet und die Marke nach dem Aufkleben einige Zeit mit der Hand fest angedrückt werden muß. W ? Die mit der Einziehung der Beiträge und dem Einkleben der Marken beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen Stellen im Bezirke der unterzeichneten König lichen Amtshauptmannschaft haben sich hiernach zu achten und zu Vermeidung von Unzuträg lichkeiten das empfohlene Verfahren inskünftig in Anwendung zu bringen. Großenhain, am 20. Februar 1891. Die Königliche Amtshauptmannschast. 503 k. I. A.: vo« Grube«, Bez.-Aff. Zr. Konkursverfahren. Ueber den Nachlaß des am 10. Oktober 1890 verstorbenen Drechslers Friedrich A«gust Ernst Böhl in Großenhain wird heute, am SS. Februar 18S1, Nachmittags 4 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Agent Bernhard Brüuer in Großenhain wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum LI. Mürz 1891 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in § 120 der Konkurs- ordnung bezeichneten Gegenstände auf den 13. März 1891, Vormittags 10 Uhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 8. April 1891, Vormittags 10 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an die Erben des Gemein schuldners oder jemand Anderen, als den Konkursverwalter zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 9. März 1891 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Großenhain. Scheuffler. Veröffentlicht: Heinrich, Gerichtsschreiber. Der Schütze — Lohgerber — Herma»« Max Klengel, geboren am 11. April 1864 zu Großenhain, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, wird beschuldigt — als beurlaubter Reservist — ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 deS Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf den 8. April 1891, Vormittags 9 Uhr vor das Königliche Schöffengericht zu Großenhain zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe aus Grund der nach § 472 der Straf prozeßordnung von dem Königlichen Bezirks-Commando 2 zu Dresden ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Großenhain, den 24. Januar 1891. Der Königliche AmtSaNwalt. — — Merkel. Bekanntmachung, den bevorstehenden Bußtag betreffend. Nach Z 3 Absatz 3 und 5 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870, müssen an den Busttage« sämmtliche Geschäftsläden, mit Ausnahme derer, in welchen der Verkauf durch das Gesetz selbst gestattet ist (Bäcker, Eß- und Materialwaarenhändler, Kleinhändler mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial), de« ganzen Tag über geschloffen gehalten werden. Es wirv auf diese Bestimmung mit dem Bemerken hingewiesen, daß Zuwiderbandlungen gegen solche nach § 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder Haft zu bestrafen sind. Großenhain, am 25. Februar 1891. Der Sladtrath. Herrmann. Holz - Versteigerung. Dienstag, den 3. März 1891, Nachmittags 4 Uhr sollen im Stadtparke 22 Reißighaufen — die zu Schotenreißig und Bohnenstangen geeignetes Material enthalten — gegen sofortige Bezahlung an Ort und Stelle meistbietend verkauft werden. Sammelplatz am Kinderspielplätze. Der Stadtrat h. Großenhain, am 24. Februar 1891. Herrmann. Bekanntmachung. Von dem diesjährigen Reichsgesetzblatte ist das 6. Stück erschienen. Dasselbe liegt, gesetzlicher Bestimmung gemäß, 14 Tage in unserer Rathskanzlei zu Jedermanns Einsicht aus und enthält: Nr. 1937, Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1890/91, vom 9. Februar 1891 und Nr. 1938, Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung, vom 16. Februar 1891. Großenhain, am 24. Februar 1891. Der Itadtr-th. Herrman«. Konkursverfahren In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Hutmachermeisters Wilhelm Theodor Kühn in Großenhain beträgt der verfügbare Massebestand 3215 M. 64 Pf., wovon noch die gerichtlichen Kosten und die Gebühren und Auslagen deS Verwalters zu kürzen find, wogegen die Zinsen der hinterlegten Gelder hinzutreten. Die Forderungen mit Vorrecht betragen 1117 M. 52 Pf., die Forderungen ohne Vor recht 15325 M. 89 Pf. Eine von Herrn Seifensiedermeister Starke hierselbst gezahlte, in dem angegebenen verfügbaren Massebestande inbegriffene Vergleichssumme von 500 M. sammt Zinsen kommt mit Ausschluß seiner Person unter den nicht bevorrechtigten Gläubigern mit Forderungs beträgen nach Höhe von 4467 M. 24 Pf. zu besonderer Vertheilung. Großenhain, am 25. Februar 1891. Rechtsanwalt als Konkursverwalter.
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