Delete Search...
Deutsche allgemeine Zeitung : 03.04.1845
- Erscheinungsdatum
- 1845-04-03
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184504031
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18450403
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18450403
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1845
- Monat1845-04
- Tag1845-04-03
- Monat1845-04
- Jahr1845
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 03.04.1845
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ounerstaa Rr. «3 3. April 1848. Deutsche AVgemeine Zeit««- P»iS für da« BUrtel- Jtt^ionsgeÄhr^d» - den Raum. «Ine« Keil«, r N,r. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz I-, der Staatsgewalt vermöge eines RechtStitels zusteht", so bietet dagegen die Bezeichnung dieses Rechtstitels um so größere Schwierigkeiten dar, als derselbe für die Mehrzahl der größern europäischen Monarchen ein verschiedener ist, und im ganzen Umfang unsers WelttheilS, von. Lissabon bis Konstantinopel, von Petersburg bis Athen verschiedenartiqe Grund sätze dabei in Anwendung kamen. Als die hauptsächlichsten Rechtstitel zur Staatsmacht wurden betrachtet: „Erbrecht, Wahl des Volks, Krieg, Tausch, Vertrag", wobei es sich hinsichtlich der drei letzter» ErwerbunaS- mitlel fragen würde, ob dabei völkerrechtliche Rücksichten eingreifen sollen oder nicht. Welche Grundsätze als verbindend angenommen werden sollen, darüber enthalten wir uns jedes Urthcils, um nur die künftige Ausschlie ßung der Zeitdauer zu empfehlen, damit bei strenger Festhaltung eines Princips das legitime Sein oder Nichtsein nicht von einem kleinen Zeit- theilchen abhängig gemacht werden könne. 2) Maßregeln, um die Erlangung des Rechts in solchen Fällen zu ermöglichen und zu erleichtern, wo der Bundestag materiell begründete Ansprüche wegen Inkompetenz abwciscn mußte. Wir machen M dieser Beziehung nur auf zwei wichtige und wiederholt, allein stets vergeblich an den Bundestag gebrachte Angelegenheiten aufmerksam; die Reklamationen der westfälischen Domaincnkäufcr und die der Inhaber altschlesischer StaatS- obligationen. Wegen der erstem wird verhandelt, während die letztere be reits mehrfach von der Bundesversammlung zurückgewiesen und somit die Möglichkeit einer Rechtserlangung wahrscheinlich ganz abgeschnitten wor den ist. Da aber dem Vernehmen nach die Begründung jener altschlrsi- schen Ansprüche nicht allein von mehren Bundcsgliedem anerkannt, son dern auch Denen , die sich unbefangen mit dem Hergänge bekannt ge macht haben, ziemlich zweifellos scheint, so würde eS ein« den deutschen Rechtszustand trübende Erscheinung sein, wenn bloße Formen von bestimm ten Verbindlichkeiten befreien könnten. Würde sich der Bundestag ver anlaßt finden, durch angemessene Maßregeln die Möglichkeit zu verhüten, materielles Unrecht durch Formenwesen zu rechtfertigen, so würde damit dem höchsten BunVeszwecke, der Rcchtsgcwährung, entsprochen werden. 3) Anordnung, daß Streitigkeiten zwischen Bundesgliedern Mich über mjcht zum Bunde gehörige Gegenstände bundeSgesthlich erledigt werden. Ein solches wenn auch zeither nicht übliches Verfahren würde Nichts Neues, sondern nur eine erweiterte Anwendung der Art. I l der Deut schen Bundesacie enthaltenen Vorschrift feint „die Bundesglieder mache« sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwande zu bekriEN, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bun desversammlung anzubringen", eine Bestimmung, die in ihrer allgemeinen Fassung- alle Verhältnisse der Bundesglieder unter sich begreift, möge der Gegenstand in oder außerhalb des Bundesgebiets liegen. Das ungünstige Ergcbniß der neuesten preußisch-dänischen Sundzollverhandlung veranlaßt einen Wunsch, dessen Verwirklichung diese und andere Verwickelungen gewiß besser und schneller ausgleichcn würde als herbe, ja drohende halb ofsicicllc Acußerungcn, die französischen Blättern zur Freude, uns zur Trauer gereichen, da Deutschlands Kraft und Größe nur durch vollstän dige Eintracht gelingen kann. Könnte eine solche Ausdehnung der bun» dcsgesctzlichen Vermittelung möglicherweise Oesterreich, Preußen, Däne mark und Holland berühren, so ist wol kein Grund vorhanden, warum diese Staaten ihre Meinungsverschiedenheiten nicht der Entscheidung einer autgeordnetcn Austrägalinstanz überlassen wollten. Gewiß allseitig dank bar würde es anerkannt werden, wenn somit durch den Bund die durch Religion und Vernunft begründete Federung — ein vermeintliches Recht nie durch Gewalt, sondern nur durch Rechtsspruch zu erhalten — eine aus gedehntere Anwendung erhielte. 4) Bundestägigc Berücksichtigung der in der katholischen Kirche ieht stattsinkenden Bewegungen. Gewinnt das neue deutsch-katholische Pnn- cip, wie es scheint und wie wir es in kirchlicher und staatsrechtlicher Hin-, sicht von ganzem Herzen wünschen, lkmfang und Bedeutung, so dürfte eins bundestägigc, von Preußen anzuregcnde Verhandlung am besten dazu ge eignet seitdem seitherigen, nicht recht gleichartig geordneten Strebe« Em- heit und Festigkeit zu geben. Allerdings liegt die NothwendiMit eines neuen BundesbeschlusseS insofern nicht vor, «IS der hierher gehörige Art. 16 der Deutschen Bundesacte: „die Verschiedenheit der christlichen Reli- aionsparteicn kann M den Ländern und Gebieten des Deutschen Bunde« keinen Unterschied in dem Genüsse der bürgertichenund politischen Recht« begründen", so allgemein' gefaßt ist, daß eS sich fragen Möchte, ob nicht auf diese Basis eine neue christliche KWe Gleichheit der politischen uml bürgerlichen Rechte sofort in allen BunbesstiiyleN beanspruchen konnte. Freilich steht damit nicht im Einlaute die mehl' ober weniger beschränkende Anordnung, wie sie Min dieser Beziehung m den meisten deutschen Ver fassungen *)bcsindct. Ob mm für eine vierte christliche Kirche, wie es -) Kbnigl. sächsische BerfassungSurkunde 8- 33; königl. bairische Bevfas- sunaSurkunde K. l>; königL hannoversches MaatSgrundgcsetz Cap. 3, j. 3; kimgl. württembergische BelfassungSUrkunde Z. -7; gro-herzogU badisch« NeMffuNgSUkkUNV« 8- 2l; großherzvgl. hessische PerfassungchuckuM Ji AK u-b-*vri<r. jHeutschtand. -Aus dem Eknestinischen Täcksen. Bedürfnisse des öf fentlichen Rechts — Ler Konick von Baiern. -Dresden. Das Wasser. ' Deutsch-Katholische in Ulm. -nostock. Anstalt für verwahrloste Kna ben. -^rankkurt a. ZN. Ueberschwemmungen. (8-) Berlin. Da« Verbot der Sächsischen Bajerlandsblätter. . Bairischer Berichtigungsartikel. Landwehrvereine. Obercensurgericht. Lite rarische« Eigenthum. Hr. Riedel. Die Luisenstädtischc Kirche. Die Ar- menschulen. Hr. Schlöffet. Hr.Gneist. -Görlits. Deutsch-katholische Ge meinde. — Ueberschwemmungen- Iveflesreich. Militairentlassungen. 4- Aus Ungarn. Der Fabrikbegrün- dungSverein. Traf Apponyi- Reue Zeitung. Der Sklavenhandel. Stzani««» Carlistischt Umtriebe. FeldmanoeuvreS. Das Durchsuchungsrecht. Die Grafschaftsabgaben- Peel und die Pächter. Die Seidenarbeiter. Der Herzog v- Rothesay. Proeeß gegen einen Ingenieur. Ein Lodtengräber. Frankreich. PairSkammer. Deputirtenkammer. Die Kredite für Befesti gungsanlagen. Durchsuchungsrecht. Graf Bresson. Bugeaud- Wkirderland«. Die Revision der Grundgesetzes. — Bevölkerungsstatistik. WOWeiz. * von der Tchweizergrense. Aargau und Luzern. SÜlOkckN» und Polen. Der Deportirtc. Nkorbamerika. Anschluß von Tejas. iE« Wlata>S1»«teA. Blockademaßregeln. Dieffinanzen von Buenos Ayres. Me*«l»wln»ch»1chteU. kWiGensechaft ««b Mu«fk. -Vertin. Der wissenschaftliche Verein. -Ueipfin. Die Gesellschaft für historische Theologie, k leipzig. DieZu- - sammenkunft der deutschem Schriftsteller. — Das Hermannsdenkmal- Hswdri und l8«buftrte. * Leipsig. LAörsenbericht. - Bertin- Di« KA« - Minden - Thüringer Verbindungsbahn. -Frankfurt a- M. Die Mainz - Ludwigshafener Eisenbahn. Stachrichttn, ««kündisunge». ' -i'U U-> — *Aus dem Ernestmischeu Sqchscu, 28. März. Wer mit dem älter« deutschen StaatSrccht und Mit den darauf beruhenden staats rechtlichen Verhältnissen sich zu beschäftigen Beruf und Pflicht hatte und a«S diesen in da« mit dem Jahr 1813 beginnende neue staatsrechtliche Leben übcrgegangen ist, der muß sich dieser Umgestaltung und der klaren Einfachheit deS lehtern auf da« lebhafteste erfreuen. Denn wurde wäh- «Nd deS Bestehens deS alten Deutsche» Reichs, seiner Gerichte und seiner Satzungen r für jede wichtigere Verhandlung des öffentlichen Rechts das Mühselige Durchwühlen ganzer Bibliotheken und Archive zur mehr oder minder unerläßlichen Bedingung, so genügen jetzt einige Octavbände, Meyer s „Oorp. ja«. o»»k. xorm.", Klübcr's „OcffentlicheS Recht" re., »ck die Mehrzahl dundesgcfttzlicher Verhältnisse übersehen, beurthcilcn und bearbeiten zu können. Würde allerdings ein positiveres Handeln des Bundes unsern Wünschen mehr als das seitherige entsprochen haben, so birgt dagegen in dessen Grundcharaktcr so viel RcchtSverficherndeS, so viel Mittel und Kraft zur weitern Ausbildung, daß Jeder, der ruhige Ver besserung, nicht gewaltsamen Umstu« des Bestehenden will, die Vertau schung der vormalige« Reichsvrrfassung mit der heutigen bundrsgesetzli- «hen als einen wichtigen und wohltätigen Wendepunkt deutscher Zustände betrachten muß. Daß freilich für Deutschlands inneres Leben und Wohl- ftin der Zollverein wichtiger als der des Bundes ist und wird, das liegt »k dessen jugendlich-bewegender Kraft, die dem Zeitbedürfnisse mehr als Hi« beharrend« de« letztem entspricht. Allein darf darum der Werth ei- MS zunäcM rechtSfchiHenden Bundes nicht verkannt werden, so findet sich aber auch damit »er: Wunsch! gerechtfertigt, dessen Gesetzgebung vervoll ständigt und dessen Wirksamkeit nach innen und außen vergrößert zu se tze«. Rur den ersten Gegenstand werden wir in den nachfolgenden Zvi- len besprechen, um auf den letztem ein andermal zurückzukommen, da eS «n großen^-des Bundestags würdige» Aufgabe» wahrhaftig nicht fehlt. AlS Bedürfnisse deS öffentlichen Rechts, die bundeSgesetzliche Bestim mungen wünsthtnSwrrth mach«», erlauben wir unS vorerst nur folgende zu bezeichn««:' . . t) Ftiststtüuira deS Begriffs der Legitimität oder der Frage, welche LandeShsrren alS legitim anerkannt werden müssen. Würde fich di« v«r- bMdtnde Kraft «ines deSfällfigen Beschlusses materiell auf die Grenzen deS Bundes beschränken, so dürft« die griffige wol zur europäischen wer- bin, da cher Falk einer vom gejammten Bund anerkannten und von einer bnveyr Macht ZurÜckgewiesencn Legitimität kaum denkbar ist- Der Ge- amstand ist nicht unwichtrg, da vermöge de« heutigen Willkür manche blerher gehonge lMrstdmntheite« Verlegenheiten veranlassen. Läßt sich «v staatSrechtnch» Begriff det Legitimität kurz und leicht dahin ausspre- ch«r, ,^dast rmp yaSstnige Staatsoberhaupt legitim ist, dem bk Ausübung
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview