Delete Search...
Dresdner Journal : 08.01.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-01-08
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-185901086
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18590108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18590108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1859
- Monat1859-01
- Tag1859-01-08
- Monat1859-01
- Jahr1859
- Titel
- Dresdner Journal : 08.01.1859
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Ahmnlt«»1»pr«tft: ^»NrNek: ^l-siie-IOXge in « > Im ch«l»»S« : 1 „ 10 „ „ „ s tritt ko»t uu>1 io 15 IS«r. l titampvlru llieuu-tua 2>aauu«rit! 1 diFr. ) »odi»^ hlunu. l^lir <i«ll 8»um «i»er n«»p»ll<u>«ll L«N«: 1 I»«r. vutae ,,tLu^»»»Q«" 41« L«il«: 2 big». 1'>DNcti, Mit chmmNLld»« 4or 8ano u»4 Ab«nä» Nir ckrn kolg»-u<iva p»g. NresdnerIonrnal. k « . 1 »t. » , . Vmmtwortlicher Redakteur: »I G. Hartmann. rnseratenannahme auswärts: l^lpnig: In. Nninnnrrrrn», Commisoloniir <l«» I)re»<lLvr ^onrn»l»; rd«ll,l»»vld,t: II. llivun»; Alton»: linoln.riiu -e Vo«i.i»i >«rUn: 6»oriv»'iel>o knrsik., ltnrrurr»»'» lluronn, »rmnouk!. knni.orr«; krnnlrkart ». N.: ^in- u»»'»ok« kuodlinnäl.; Lnnvovor: dtiiui.r»>lrr»n'» öu- renn; HI«: Aval.» N^v>i»»»i knri«: v. L-örrriei'»!.» (28, ruo 4«a doo» eosuu»); krng: t'n. blnurrcua ttuckkaucilun^. ch«a»,,eb«: Nouizsi. Lnpoäitioll <io» Vrveäoor ckouronla, vreoaon, dtnrionetrnns« Nr. 7. Amtlicher Theil. s«se> . die fernere Ausgabe neuer rnerprocenliger Staats- schnldencaffenscheine im Betrage von 3'ä, Millionen Thaler betteffend. »r, Jstza«, »»» Gvtte» «»atze», Lövi, »,» Sachse« re. re. re. nacht,n für amyemeffe», di« 1» Ausführung einer StaatS- eis»»datz» von Tharandt nach Freiberg und den fiskali- sch» Hü««n»erk»n rrsordrrttchen Geldmittel durch Aus- gntze »»«er »chrProeenüger Staatsschuldmrast,«schein, auf- drtNGM W last» «ad beschließen demnach, mit Zuftim- »n»g »ufeeex getreue» Stände, aadnrch mit folgt: § » Es ist anderweit ein Nominalbetrag von h««t und einer b«ibe» Mtlltn« AHeeler 4proc»»tiger StaatS- schuldrncaffenscheine in Abschnitten zu 500 Tkalern (Serie I.) nach Form und Inhalt mit denen »om Jahre 1852, 1855 und 1858 übereinstimmend, jedoch unter'« Tage de« gegenwärtigen Gesetze« und mit Bezugnahme auf dasselbe zugleich nebst dazu gehörigen Talon«, in gleichen den Coupon« über die vom Isten jetzigen Mo nat« zu laufen deginnknden Zinsen, bei dem Landtag«- aussckust, zu Verwaltung der Staatsschulden auSzufrr- tigen und von diesem an Unser Finanzministerium zur weiteren Verfügung adzugeben. § 2 - Diese neuen 4procentigen StaatSschuldenscheine bil den eine fernere Fortsetzung der zufolge der Gesetz« vom 1 Juni 1852, 13. August 1855 und 11 Februar 1858 bestehenden vierprocentigen Staatsanleihe und werde» mit letzterer in der nachstehend unter §§. 3 bi« 5 bezeich- netm Weise unter einem Zinsen- und Tilgungspan vereinigt. § 3. Ihre Nummern haben sich an di, letzten der im Jahr« 1858 ausgegebenm der nämlichen Appoinlgattung an- zuschließen. §- s. Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Ter minen 2. Januar und 1. Juli bei der StaatSschuldenraffr. § 5. Die betreffenden Staatsschuldenraflenschrme treten zum Termin» 1. Juli 1863 in die, wegen der 1852er, 1855er und 1858er Obligationen geordneten Au«loosung der gestalt mit «in, daß von und mit dem 2. Januar 1§64 ad d« planmäßig konstante HaldjahrSbetrag der TilgungS- mi«ßi, »vgm -dse-msf Geu»d de« g^smuäetlgt» Gesetzes au«gegebenrn Obligationen, »ine weitere Erhöhung um 18,800 Thaler zu erleiden hat. §. 6. Der in den vorangezogenen früheren Anleihegesetzen gemachte Vorbehalt, wonach der planmäßige Tilgungs betrag mehrerer HaldjahrStermine einer und derselben Fi- nanzprriode nach Befinden auf Einmal auSgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht, ingleichrn nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Ver- loosung«wege oder durch Ankauf au« freier Hand ein treten, sondern auch, unter Einhaltung halbjähriger Auf kündigung an einem der bestehenden beiden Zin-termine, di» Rückzahlung der ganzen Anleiheschuld oder auch nur einer Serie derselben erfolgen kann, leidet auf dir dem gegenwärtigen Gesetz entsprechend ausgegebenen neuen StaatSschuldencassenschein« ebenmäßig Anwendung. § 7. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geld mittel werden der StaatSschuldencaffe zur gehörigen Zeit au« den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landeswährung angewiesen werden. § 8. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen ZinS- und Tilgung-mittel ist: Unser Finanzministerium, für die planmäßige Anwendung derselben: der LandtagSau«. schuß zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. S. 9. Die in dem Mandate vom 26 August 1830 wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7. Juli 1830 au-zugebenden neuen, zu drei Pro cent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer- und Kammercreditcass,»scheinen ,«heilten Vor schriften, leiden auf die dem gegenwärtigen Gesetze gemäß auSgrfertigken vierprocentigen Staat«schuldencass,»scheine, ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupon« durchgehend« ebensall« Anwendung. § 10. Mil der Ausführung diese« Gesetz,« ist beziehentlich Unser Finanzministerium und der Landtag«au«schuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliche« Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 3. Januar 1859. (I.. 8.) Johann. Richard Freiherr von Friesen. Dresden, 4. Januar. Seine Majestät der König aben den Rittergutsbesitzer Gustav v. Nosti tz-Wall- witz auf Reichenau in Schlesien und den Ritterguts besitzer Wolf Siegfried Carl v. Lüttichau auf Sellin in der Neu-Mark, ihren Ansuchen gemäß, zu Kammer herren zu ernennen geruhet. Dresde«, 4. Januar. Se. Königliche Majestät haben dem R,th«calculator Carl Gotthelf Rerße zu Budissin auf Anlaß seine« den 2ten Januar diese« Jahre« statt- gefuudenrn 50jährigen Dienstjubiläum«, die zum Ver dienstorden grhörigr Medaille in Silber allergnädigst zu verleihen geruht. Nichtamtlicher Shell, «»»erficht. Telegraphische Nachrichten. Zeituvßtschap. (Dir „Deutsche Allgemeine Zeitung" üb« da« Verhältniß Sachsen« zum Umschwung» ) Taaetgeschichte. Dresden: Berichtigung — Wien: Verstärkung der Truppen in Italien. Erzherzog Maximilian. Recrutiruag — Berlin: Beschleuni gung in der Beröffentlichung der Landtag«»,rhandlua- gen UStze» die Vorlagen an die bolsteinischen Stände. Vermischte«. — München: Berichtigung. — Han nover: Vom Landtage — Kassel: Verjährungs frist für Schuldverschreibungen — Weimar: Eine Vorlage wegen Jagdentschädigung «wartet. — Itze hoe: Von d« Ständevrrsammlung. — Paris: Le- dentung der Neujahr«»»«, de« Kais«« an Herr« v. Hübner. Vermischte«. — Turin: Senat-Präsidium. — Madrid: Der Senat für Cuba« Erhaltung. — Lissabon: TadelSvotum abgelehnt. — London: Vom Hofe. „Time«" und „Morning-Chronicle". — Korfu: Stimmung de« jonischen Parlament« An sprache Gladstone'« — St Petersburg: Vom Kaukasus. — Warschau: Der Fürst nach St Pe tersburg. — Montenegro: Zusammenstoß. — Bel grad: Zur Situation. Ernennungen, Versetzungen rc. im öffentl. jDienst. Dresdner Nachrichten. (Vom Stadtverordnetencolle- gium. - Pro»iuzialnachrichten. (Leipzig Löbau. Jöhstadt.) Wissenschaft, Kunst und Literatur. Vermischtes. Statistik u. Bolkswirthschaft. Telegraphische Nachrichten. Paris, Freitag, 7. Januar. Im heutigen „Moniteur" findet sich folgende Rote: „Seit eiui- gen Tagen ist die öffentliche Meinung durch be- unruhigende Gerüchte in Aufregung versetzt» denen eia Ziel zu setzen fich die Regierung für verpflich tet hält, indem sie erklärt, dass nichts in unser« diplomatischen Beriehuugen zu den Befürchtungen Grand giebt, welche jene Gerüchte hervorzurufe» suchen." (Vgl. unter Wien, Pari« und London) Dresden, 7. Januar. Unsre heutige Zeitung-schau deschränkKi wir auf ein einzige« Blatt, die,, DeutschrAllgemeineZeitung", welche in einem Leitartikel ihre« Blattes vom 4. un« zu einer au«führlichern Auslassung Anlaß giebt. Unter d« Aufschrift „Eine bündige Antwort auf eine nicht sehr bündig« Frage" antwortet dieselbe allerdings zunächst der „Freimüthigen Sachsen-Zeitung"; die Erörterungen diese« Artikel- richten sich jedoch in der Hauptsache gegen die sächsische Regierung und deren bisher befolgte« Sy stem, weshalb e« Pflicht für un« wird, diese Auslassungen nicht ohne Entgegnung zu lassen. Ja, wir möchten ,S der „Deutschen Allgem. Zeitung" Dank wissen, in so eingänglicher Weise Gelegenheit geboren zu Haden, einige, durch die Ueberschwenglichkeiten der Presse sehr ver dunkelte Fragen in ein klares Licht zu stellen, und mit voller Offenheit zu besprechen. Wir haben schon in den letzten Tagen gelegentlich eine- Artikels der „Weimarer Zeitung" die in mehrern deutschen Blättern wahrnehmbare Tendenz gekennzeichnet, gelegentlich der neuesten Veränderungen in Preußen die übrigen deutschen Länder unter einen collectipen Begriff von Unzufriedenheit und Mißstimmung zu bringen, und ver argen e« daher unsrerseits der „Freimüthigen Sachsen- Zeitung" gar nicht, wenn sie aus gleichem Anlaß mit Bezugnahme auf Sachsen jenen allgemeinen Behaup tungen ein Fragezeichen gegenüberstellte, und können in kein« Weise zugeben, daß hiermit da« Sprichwort: «ju! v'encuse ,'uccu,e bewahrheitet werde Mit Befriedigung vernehmen wir nun, daß die „Deutsche Allgem. Zeitung" die Erklärung abqiebl, sie habe bei Erwähnung der in den meisten deutschen Staa ten herrschenden Verstimmung zunächst weniger an Sachsen gedacht, al- an andere deutsche Länder. Jndeß erscheint diese Antwort trotz der Aufschrift de« Artikel nicht eben sehr bündig, wenn man den weitern Inhalt des Artikel« verfolgt, in welchem so ziemlich in allen Fragen der sächsischen Regierung einige Worte de« Ta del« angehängt werden, und wir müssen un« daher schon erlauben die verschiedenen Behauptungen der „Deutschen Allgem. Zeitung" etwa- näher zu beleuchten. Dir „Deutsche Allgem. Zeitung" kann e«, so sehr auch ihre Kritik der sächsischen Zustände nach allen Rich tungen hin einen Gegenstand der Anfechtung aufsucht, doch nicht in Abrede stellen, daß e« mit der Mißstim mung hi« nicht weit her ist. „In Sachsen" — schreibt sie — „haben von jeher, ganz besonder« aber in den letzten Jahren, die materiel len Interessen eine so überwiegende Rolle gespielt, daß eine Regierung, welche dies» pflegt oder mindesten« ihrer Entwickelung nicht hemmend in den Weg tritt, auf dem Gebiete der höhern politischen Ideen schon Manche« wa gen kann, ohne auf zu große Unzufriedenheit zu stoßen. Und man kann der sächsischen Regierung die Anerken nung nicht versagen, daß sie diesen Theil ihrer Aufgabe — al« Regierung de« gewerbrrichsten Lande« von Deutsch land — jederzeit wohl begriffen und, wenn sie ja einmal durch politische Idiosynkrasien auch dort auf rin, falsche Fährte geführt worden war (wie damals, al« sie au« Hinneigung zu Oesterreich nahe daran war, den Zollver ein, diese rttch, Goldquelle für Sachsen, prei«jugeben), doch noch zur rechten Zeit sich eine« Bessern beson nen hat." Wir «ollen mit der „Deutschen Allgem. Zeitung" nicht darüber rechten, worin der Grund dies« von ihr selbst anerkannten thatsächlichen Zustände besteht. E« würde un« nicht ansteh«,, manche Momente hervorzu heben, welche «in» günstig« Beurtheilung der „vollende ten Ihatsachen", dl, Abwesenheit de« „Widerspruch« des öffentlichtn Geiste« gegen da« von oben befolgte System" erklärlich macken. Der blühende Zustand unsrer Finan zen, ermäßigte Steuern, Hebung der Landwirlhschaft und Industrie, ruhige und besonnene Fortentwickelung der Gesetzgebung sind alle« Erscheinungen, welche allerdings die schwarzen Prophezeiungen der „Deutschen Allgem. Zeitung" bei Gelegenheit der von der Regierung 1850 "gkUeaen Maßregeln in arger Weise Lügen gestraft kadsU, und ein VolkScharakter, welcher derartigen „Rück- schrpdsbestrebungen" einen zähern Widerstand entgegen setz«» wollt», würde nicht sowohl den Namen eine- „ener gisch«,", al« den eine« sehr bösartigen und unverständi gen verdirneo. Da« sächsische Volk hat glücklicher Weise eine bessere Probe seiner Intelligenz abgelegt, und hier ist e« am Platze, der „Deutschen Allgem Zeitung" zu i»gen, daß sie demselben durch ihren Artikel einen sehr zweideutigen Dienst geleistet habe. Die „Deutsche All gem. Zeitung" ist nun zwar billig genug, der Regierung da« Zeugniß zu geben, daß ste die materiellen Interessen zu pflegen weiß. Deshalb, meint sie, könne die Regie rung auf dem Gebiete der höhern politischen Ideen Manches „wagen", ohne auf zu große Unzufriedenheit zu stoßen. Bei jedem Wagniß ist entweder zu verlieren oder zu gewinnen. So lange daher dir „Deutsche Allg Ztg." nicht nachzuweisen vermag, daß die Regierung bei diesen Ihren Wagstücken Verluste erlitten habe, so lange sei e« un« erlaubt, anzunehmen, daß sie damit gewonnen habe, und au« diesem Grunde ist es daher erklärlich, wenn sie auf keine große Unzufriedenheit gestoßen ist. Wir dan ken der „Deutschen Allg. Ztg." für die freundliche An erkennung, daß die Regierung, al« diejenige des gewerb- reichsten Lande« von Deutschland, ihre Aufgabe jederzeit wohl tzegriffen habe. Wenn sie daran die Betrachtung knüpft, daß dadurch das sächsische Volk zufrieden gestellt worden sei, so ist die« eine Schlußfolgerung, die dem sächsischen Volke nur zur Ehre gereichen kann, indem e- sür seine Intelligenz Zeugniß ableqt, wenn dasselbe einer um seinen Wohlstand besorgten Regierung sich mit Ver trau,» zuwendet und weder Zeit noch Lust dazu findet, sich nach der Anleitung „jener nicht geringen Anzahl politisch denkender und charaktervoll« Männer" auf welche d« Artikel an rin« andern Stelle hinweist, nach anderweit« Befriedigung seiner Interessen umzusehen. Indessen können wir jene Behauptung in ihrer All gemeinheit auch wieder nicht ganz gelten lassen, und die „Deutsche Allg. Ztg." möge e« un« vergeben, daß wir ihr Gehächtniß etwa« auffrischen. Die sächsische Regie rung Kat allerdings jederzeit und schon vor der „ReactionS- perisd," von 1850—1858 die materiellen Interessen deS Lande« vorzugsweise in« Auge gefaßt. Es geschah die- namentlich mir Rücksicht auf Leipzig, zu-tzeffs« Gunsten die sächsische Regierung den Zollverein, „diese reiche Geld quelle für Sachsen", schaffen half, und trotzdem, daß Leipzig sich dagegen auf das Lebhafteste wehrte. Sie wußte bei dieser Gelegenheit Leipzig den Vortheil der Zoll- conlirung zu sichern, und ihren unausgesetzten Bemühun gen war es vorzugsweise zu danken, daß Leipzig einer der Hauplkvotenpunkte de« deutschen Eisenbahnnetzes wurde. Und gleichwohl war es dieselbe Stadl in welcher schon vor 1848 die Bewegung in Sachsen sich organisirte und von wo au« der Stoß gegen da» Ministerium geführt wurde, welches gerade die materiellen Interessen dieser Stadl un ausgesetzt im Auge behalten hatte. Diese bittern Erfah rungen, die man gern vergißt und die wir nur Denen gegenüber auffrischen, welche der Regierung kein Gedächt- niß für Erlernte« zutrauen, werden dieselbe sicherlich nicht abhalten und haben sie nicht abgehallen, dieselbe Sorg falt den materiellen Interessen zuzuwendcn, und sic hat e< vorzugsweise durch die Haltung bewährt, welche die „Deutsche Allg. Ztg." eine „Idiosynkrasie" zu nennen beliebt. Wir mochten cS zu der Zeit, wo jene Krisis über dem Zollvereine schwebte, den beunruhigten Ge mächern gern zu Gute halten, wenn sie das wohlbedachte Verfahren der Regierung einer falschen Beurtheilung unterwarfen. Heute aber, wo der Erfolg den damaligen Gang der Regierung völlig bewährt hat, dergleichen Be hauptungen zu wiederholen, und von „falscher Fährte" zu sprechen, ist mit ein« gewissenhaften Behandlung öffentlicher Fragen kaum vereinbar, und wenn die „Deutsche Allg. Ztgt." anstatt mit den Gegensätzen von „politischer Apathie" und „energischem VolkScharakter" mit einer genauen Einsicht der betreffenden, der Oeffenk- lichkeit übergebenen Verhandlungen sich einmal befassen wollte, so würde sie, das bezweifeln wir nicht, zu der Ansicht gelangen, daß e« nicht Sachsen war, welches sich „zur rechten Zeit eines Bessern besann", sondern daß die« glücklicherweise anderswo der Fall war. Hätte Sach sen damals die Rolle gespielt, welche die „nicht geringe Anzahl politisch denkender und charaktervoller Männer" ihm gern zutheilt, nämlich in allen auswärtigen Fragen blindlings Da« zu thun, was Oesterreich und Preußen beschließen, oder im Falle einer Divergenz zwischen bei den Dasjenige, was „der größte rein deutsche Staat" zu thun verschreibt, so würbe, wie mit ziemlicher Ge wißheit anzunehmen, der Zollverein heute nicht mehr be stehen; denn nur der vermittelnden unv festen Haltung der Mittelstaaten ist r« zu danken, daß di» damals nach zwei Seiten hin gleichmäßig verfolgte schroffe Richtung nicht zum Ausscheiden der südlichen Staaten au« dem Zollverein» führte. Die „Deutsche Allg. Ztg." findet nun ab« ferner in den Aeußerungen der „Freimüthigen Sachsen-Zeitung" Anlaß, dir überwiegend reaktionäre Richtung der säch sischen Regierung an einzelnen Beispielen nachzuweisen. Beweis dafür soll zunächst sein, daß die Preßgesetzgebung Sachsen« „an«kannt«maßen eine der strengsten in ganz Deutschland" sei, daß die Handhabung derselben sowohl von Seiten der Polizei- und Verwallung«behörd,n al« der Gerichte dem entsprochen habe und daß „erst in jüngster Zeit" «ine etwa« milder« Praxi« in dieser Rich tung eingetrrten sei. Diese Behauptung — die „Deutsche Allg. Ztg." möge un« das Wort nicht verübeln — ist geradezu eine wahrheit-widrige. Da« sächsische Preßgesetz gehört vielmehr zu den mil dern und hat nur erst durch den Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 eine Verschärfung erfahren; insoweit die- aber der Fall gewesen, steht dir sächsische Preßgesetzgebung mit derjenigen aller andern deutschen Staaten, für welche dieser BundeSbeschluß ebenfalls bindende Kraft Hal, auf völlig gleicher Stufe. Auch eine Vergleichung mit an dern deutschen Preßgesetzen würde di, „Deutsche Allg Z." von der Unwahrheit ihrer Behauptung überführt haben. Ganz abgesehen von der ungleich strengern österreichischen Preßgesetzgebung, wollen wir nur auf einige Bestim mungen des preußischen PceßgesetzeS vom 12. Mai 1851 und de« bayrischen vom 17. März 1850 Hinweisen. Während nach dem sächsischen Prrßgesehe die Pflicht exemplare von Druckschriften nur gleichzeitig mit der ersten Ausgabe oder Versendung de« betreffenden Preß erzeugnisse« einzureichen sind, muß nach K. 5 de« preu ßischen PießgesetzeS da« Pflichtexemplar jeder Druckschrift unter 20 Bogen, welche nicht Zeitschrift ist, 24 Stunden vor ihrer Versendung bei der Ortspolizeibehörde einge reicht werden. Nach §. 37 de« preußischen Preßgesetze« ist da« Maximum der einen Redakteur treffenden Geld strafe in demselben Falle, wo e- nach sächsischem Gesetze nur 300 Thlc. beträgt, auf 500 Thlr. normirt. Da- Vergehen, auf welches § 31 de« sächsischen PreßgesetzeS überhaupt nur 20 Thlr. Geldstrafe androht, ist in §. 45 des preußischen Gesetze« mit Geldstrafe von 10 bi- 500 Thlr. oder Gefängniß von 6 Wochen bis 1 Jahr bedroht. Ungleich härter sind auch in §. 54 de« preußischen Preß gesetze« die Vorschriften über den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb de» Buchdrucker«, Buchhändler« rc. al« die Bestimmung in §. 31 deS sächsischen Gesetze«. In Sachsen „kann", in Preußen „muß" unter gewissen Voraussetzungen auf diesen Verlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb erkannt werden; in Sachsen nur wegen amtlich zu untersuchender Verbrechen; in Preußen schon wegen zeitiger Untersagung der Ausübung der bürger lichen Ehrenrechte und selbst wegen bloser Vergehen, in Sachsen da« erste Mal auf höchsten« ein Jahr, in Preu ßen ohne Zeitbeschränkung; in Sachsen nur, wenn wegen zwei« binnen Jahresfrist erschienener Pceßerzeugnisfe Be strafung eingetreten ist und binnen Jahresfrist von der letzten Strafverbüßung an gerechnet ein dritte« Ver brechen begangen wird, in Preußen sogleich nach der ersten Verurtheilung wegen Verbrechen« oder wenn innerhalb fünf Jahren zum zweiten Male Verurthei- lung wegen Vergehens eingelreten ist*). Während ferner nach der sächsischen Preßgesetzgebung die durch dir Presst begangenen Verbrechen lediglich nach de» ait-encetnen BM-Wzusge» de« Strafgesetzbuch« zu beurtheilen sind , enthalt da- bayersch, PrefHesrtz im 11 Titel einen förmlichen Strafcodcx für Prcßvergehen, welcher zu ungleich zahlreiche«, und strengern Bestra fungen Anlaß giebt. Nach Art. 9 des bayerschen Preß gesetzes ist ferner der Verleger oder Drucker eine« ver letzenden Preßerzeugnisses, sobald der Verfasser desselben ein Ausländer ist, oder ein Inländer, der sich im Aut- lande aufhält, für die dem Verletzten zurrkannte Ent schädigung, sowie für die dem Staate und dem Verletz ten erwachsenden Kosten verantwortlich, wovon das säch sische Pceßgesetz nichts weis. In Bayern ist nach Art. 45 der Verleger und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker einer nicht periodischen Schrift, ver bunden, sich über Namen, Person und Wohnort des Verfassers Gewißheit zu verschaffen und diesen auf Verlangen dem UntersuchungSgerichte zu bezeichnen. Das sächsische Pceßgesetz kennt eine solche Verpflichtung ebenfalls nicht. Was aber die behauptete Strenge der Polizei- und Verwaltungsbehörden bei Preßsachen in Sachsen anlangt, so ist daran zu erinnern, daß bei allen inländischen Preßerzeugnissen die Untersuchung und Bestrafung der durch dieselben verübten Vergehen und Verbrechen ausschließlich den Justizbehörden zusteht, die Mitwirkung der Polizei- und Verwaltungsbehörden dabei aber lediglich auf die provisorische Beschlagnahme, und diese letztere wiederum auf die Dauer von 24 Stunden beschränkt ist, binnen welcher da« mit Beschlag belegte Preßerzeuqniß an die Gerichtsbehörde zur weitern Ver fügung abgegeben werden muß. E« ist aber hierbei na mentlich hervorzuhsbin, daß, da Sachsen den Haupt stapelplatz de- deutschen Buchhandel« und der Druckereien enthält, die für inländische Preßerzeugnisse vorgeschriebenr Competenz der Justizbehörden eine viel weiter gehende Bedeutung hat und dem Einschreiten der Verwaltungs behörden viel engere Grenzen zieht, als in ändert, Staa ten. WaS die behauptete Strenge der sächsischen Ge richtsbehörden in Preßsachen anlanqt, glauben wir ruhig erwarten zu dürfen, ob sdi» „Deutsche A. Z." den Be weis der Wahrheit antreten könne; wir erinnern un«, von anderer Seite und selbst durch dir Presse Aeußerun- gen im entgegengesetzten Sinne vernommen zu Haden. Die einzige Bestimmung im tz 6 de« sächsischen Preß gesetze«, wonach Druckschriften, die in Sachsen weder gedruckt noch verlegt sind, vom Ministerium de« Jn- nerk verboten werden können, kann die unrichtige An klage der „D A. A." um deswillen nicht rechtfertigen, weil theil« die entsprechenden Bestimmungen anderer Staaten der Preßfreiheit kaum günstig« sein möchten, theil« von diesrr Befugniß in Sachsen so selten Gebrauch gemacht worden ist, al« nur irgend möglich. Abgesehen *) Wenn neuerdinat in Preuße» die Anwendbarkeit dec §ß. 71 — 74 der Gewerbeordnung von 1845 auf die Entziehung d« gewrrdlichen Coneesfionen de« Buchhandels und der Buch druckerei in Zweifel gezogen und durch Sircularerlaß an die sämmt- lichm preußischen Regierungen die Sistirung jede« auf derartige administrativeEoncessionSentziehungen bezüglichen, eiwa schva eingelriteten Verfahren« angrvrdnet worden Ist, so wolle dabei nicht überschen werden, daß r« sich um di« «ewrrdeordnung von I84t, nicht aber um Lufhibung der obigni Vorschriften de« preu ßischen Preßgesetz^ handelt, nach weichem letztern die Sonces- fioasentziehung durch richterliche« Erkrnntniß «rsatgl.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview