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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-17
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191808170
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180817
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180817
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-17
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1918
- Autor
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Riesaer G Tageblatt «nd Anxriger (Llbeblatt mü> Anzeiger). S«W»r Vbe. A> AmLsbtcrLL V»ftsch»«r«w, »pq«, n«L «mkass, «»f» «r. »L für die Kvniql. Amtshauptmannschast Großenhain. das Kvnhl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemein-erat GiWa. 101. Sonnabend, 17. August 1918, abends. 71. Jahr-. Da» viiejael Tageblatt erschelut jede» La, abend» '/,7 Uh, mtt »»»nah«« der San», und Festtage, vein»«dret«, geaen Barauszahlung, durch unser« Träger fre, Hau» oder bet Abholung am Schalter der Kaiserl. Postanstalten vierteljährlich S Mark, nronatlich I Marl. Anzeige» für di« Nummer de» Ausgabetag«« stnb bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im vorau» zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmte» Lagen und Plätze» wück mcht übernommen. Prei» für die 4S mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf„ OrtSprer» 20 Pf.; zeitraubender uns tabellarischer Satz ent- Zechend Höker Nachweisung«, und BrrmittelungSgebllhr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag» «ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber i» Kontur« gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Bterzrhntägig» Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Fall« Höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrtchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«. Notattonsdruck und Verlag? L e n g er d Wi n terlich, R «e sa Geschäftsstelle: Goetheftraste BeranlmorMch für Redaktion- Arthur Hähnel, Miela: für An,ela«nteil: Wilhelm Dlttrich, Riesa. M.f.d.Pfd. » 1419 V 8 2 3791 Großhandels preis.- -.36 -.38 Kleinhandels preis: -.47 -.49 Höchstpreise für Gemüse. I. Mit Wirkung vom 19. August 1918 ab werden im Auftrage der Reichsftelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für die untere 3°, 4, 5b und 8 aufgesührten Waren bis mit 21. August 1918 nach Befinden — zu vergl. unter il — die in Klammern gesetzten Preise, vom 22. August ab aber nur die Preise ohne Klammern zu gelten haben: Erzeuger preis: -.30 -.30 1. Spinat (nicht Spmatersatz) 2. Erbsen (Schoten) 3. Bohne» a) grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) b) Wachs- und Perlbohnen. o) Puff-(San-)Bol>nen 4. Mairüben (ohne Kraut) 5. Kohlrabi ») ohne Kraut b) mit jungem Laub 6. Strunkkohlrabi (ohne KraiM 7. Zwiebeln, lose o) vertragsfreie Ware b) Vertrags-Ware 8. Tomaten 9. 1. Gurken, sortierte Ware, von denen ») 60 Stück über 35 Pfd. wiegen, b) 60 Stück über 30 bis 35 Pfd. wiegen, e) 60 Stück über 24 Pfd. wiegen, cl) 60 Stück über 16 Mo. wiegen, o) 60 Stück über IL Pfd. wiegen, 2. sonstige Gurken rmd Krüppelgurken 10. rote Beete 11. Kürbis Il Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise unter l gelten nur für solche Ware, tue noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 18. August 1918 geltenden Er zeuger- und Großhandelshöchstpreise (Atinisterialverordnungen vom 29. Juli 1918 —1271 v 6 2 — in Nr. 175 der Sächs. StaatSzeitung und vom 5. August 1918 — 1307 VO2 — in Nr. 180 der Sachs. Staatszeitung) stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wache», daß die in Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter I dieser Bekannt machung an den Kleinhandel geliefert sind. Ilt. Die unter l festgesetzten Erzeugerpreise, mit Ausnahme derjenigen unter 7» und 10, gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von LieferungSverträqen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialverordnung Nr. 542bHLVlll» vom 12. Avril 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die festgesetzten Grotz- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 839) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. IV. Den unter l festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht: s) solche Tomaten, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden.sind, wenn sie an der Erzeugerstelle unmittel bar an Verbraucher verkauft werden; der zuständigen Ortsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsächlich nur unter Glas ge zogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. d) Gurken, von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, wenn sie nach weislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind. V. Rhabarber darf mit keinem längeren Blattansatz als bis zu 3 vm, Mairüben und Zwiebeln dürfen nut Kraut nicht in den Handel gebracht werden. VI. Vom 19. August 1918 ab treten die mit den Ministerialverordnungen vom 29. Juli 1918 und 5.-August 1918 festgesetzten Höchstpreise und Bestimmungen insoweit, als für die vorstehend unter I aufgeführten Gemüse anderwcite Höchstpreise festgesetzt sind, außer Kraft. Vtl. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs'Sachse», und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen eingeführt wird. Dresden, am 15. August 1918- . Ministerin«« deS Inner«. Biebliften. Die Bekanntmachung über die Einführung von Viehlisten vom 23. August 1917 (Nr. 197 der Sächs. StaatSzeitung vom 25. August 1917) erhält folgende Fassung: 8 1. Die Ortsbehörden haben für jede Viehhaltung, in der Rinder, Kälber und Schweine gehalten werde», eine Viehliste Nach dem vom Kommunalverband vorgeschrie benen Muster zu führen. Für die Viehhaltungen der Viehhändler, die eigene Landwirt schaft betreiben, ist eine besondere Liste für das Händlervieh und das den Zwecken der Wirtschaft dienende Vieh zu führen. In der Viehliste sind mindestens getrennt aufzuführen: a) Kälber im Alter bis zu drei Monaten, d) männliches Jungvieh im Alter von drei Monaten bis zu 2 Jahren, n) weibliches Jungvieh im Alter von drei Monaten bis zu 2 Jahren, ä) über 2 Jahre alte Bullen, Stiere und Ochsen, e) über 2 Jahre alte Milchkühe und 1) über 2 Jahre alte sonstige Kühe, 8) Schweine im Alter bis zu einem halben Jahr. K) über Jahr alt« Zuchteber, >) über V, Jahr alte Zuchtsauen, l-) über Jahr alte sonstige Schweine. Neben den Listen für die einzelnen Viehhaltungen kann eine Ortslifte geführt werden, in die am 1. März, 1. Juni, am 1. September und 1. Dezember jeden Jahres die Aufrechnungssummen aus den Einzellisten zu übertragen find. Auf Anordnung des Kommunalverbandes kann die Listenführung auf andere Tier gattungen, insbesondere auf Schafe, Ziegen und Pferde ausgedehnt werden. 8 2. Jeder Viehhalter, mit Ausnahme der Viehhändler? bezüglich des Händlerviehs, ist verpflichtet, Veränderungen im Bestände der Rinder, Kälber und Schweine, namentlich jeden Zugang durch Geburt und Zukauf, jeden Abgang durch Verkauf, durch Haus schlachtung und durch Verenden der OrtSbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Für die Anzeigen können vom Kommunaloerbande bestimmte Vordrucke vorgeschrieben werden. Bei Ankäufen und Verkäufen üon Nutz- und Zuchttieren genügt die Ueberreichung der Teile und v der Ankaufsbescheinigungen bez. der Genehmigunasverfügung für den Ankauf durch Händler (vergl. 88 5 und 7 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 27. Juli 1918 — Nr. 174 der Sächs. StaatSzeitung vom 29. Juli 1918 —), bei Verkäufen von Schlachtvieh die Vorlegung der Ausfertigung des amtlichen SchlußscheinS (vekgl. die Bekanntmachung, Abänderung der Satzung für den Viebbandelsverband für das Königreich Sachsen vom 15. Februar 1916 betreffend, vom 29. Juli 1918 — Nr. 176 der Sächft StaatSzeitung vom 31. Juli 1918 —). --.85 --.45 -.47 -.57 -.62 -.77 » - -.10 -.14 -.19 (30) M M o -.02 -.03,5 -.06,5 (11) - - - -.12 —.15 -.20 M M -.11 -.14 -.19 (31) a M M -.05 -.07 -.11 - -.14,5 -.20 -.28 —.15 -.20 -.28 - M -.70 -.85 1.10 (1.40) - - « -L0 -.36 -.47 s M -.17 -.21 -.29 L -Stück -.14 -.17 -.24 -.11 -.14 -.19 - M » --.09 -.11 -.16 o « s 9- 12.- 17.- M - Ztr. -.07 -.10 -.15 s - Pfd. -.1» -.13 -.18 3796 «utter betr 8 8. Auf Grund der eingehenden Anzeigen nach 8 2, der Ankaufsbescheinigungen, DerkaufSgenehmigungen, HausschlachtungSgenehmigungen, Schlußsckeine und Notschlach- tungSzeugnisse sind die Viehlisten fortgesetzt auf dem laufenden zu erhalten. Kurz vor oder zu der vierteljährlichen Viehzählung sind die Viehbestände jeder Ge» meinde durch einen Beauftragten der Ortsbehörde nachzuprüfen und die Vieblisten zu be richtigen. Außerdem hat bei jeder Viebauswahl zu Schlachtzwecken der Obmann des AuSwahlauSschuffes, Gei jeder HanSschlachtuua der Fleischbeschau» eine Nachprüfung vor- zunehmen und das Ergebnis in die Viehlifte mit Bezeichnung seines Namens und des Prüfungstages einzutragen. Bei jeder Nachprüfung ist die Zahl der hochtragenden Kühe und Muttersanen sestzuftellen und in der Viehliste besonders zu vermerken, damit bei der nächsten Durchsicht der Verbleib der angefallenen Jungtiere festgeftellt werden kann. Vorgefundene Unregelmäßigkeiten sind der Ortsbehörde und den: Kommunalverband an- zuzeigen. Bei der Nachprüfung hat der Viehhalter jede geforderte Auskunst zu geben, den Zugang zu allen Räumlichkeiten sowie das Betreten der Weiden zu gestatten. 8 4. Die Vorstände der Kommunalverbände haben die Führung der Vieblisten zu überwachen und jedes Vierteljahr mindestens stichprobenmäßige Nachprüfungen durch einen Beauftragten eintreten zu kaffen. Außerdem wird das Ministerium des Innern, LandeSfleischftelle, durch besondere, mit entsprechendem Ausweis versehene Beamte die Führung der Viehliften und deren Uebereinftimmung mit den Viehbeständen prüfen lassen. 8 5. Die Kommnnalverbände erlassen die erforderlichen AuSführungSbestimmnngen. Soweit diese in« Widerspruch mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung stehen, dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums des Innern erlassen werden. 8 6. Der Viehhalter, der über seine Viehbestände unrichtige Angaben macht, die geforderte Auskunft oder den Zugang zu seinen Wirtschastsräumen verweigert oder Ver änderungsanzeigen nicht oder nicht fristgemäß erstattet, kann mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft und überdies kann ihm die Futter zuweisung und das Recht der Selbstversorgung mit Fleisch gekürzt oder entzogen werden. Verbeimlichte Tiere unterliegen der sofortigen Einziehung und sind dem Viehhandels- verband zur Verwertung zu überweisen. Dresden, am 15. August 1918. 4172 V IH. III Ministerium des Innern.3792 LekMtMW, betreffend Streckung der ßenesnSharbeiteu. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. April 1917 weise ich darauf hin, daß auch mit solchen HeereSnäharbeiten, die nicht von einem BekleidunaSamt, sondern van einer anderen HeereSdienststell« vergeben werden, nur Personen beschäftigt werden dürfen, die im Besitz einer Answeiskarte für HeereSnäharbeiten sind. Leipzig, 8. August 1918. Der kommandierende General. I. B.: v. Kaufmann. Der Buchstabe v der Sveisefettkart«, gültig vom 19.—25. August 1918, darf mit einem Viertel Stückchen Butter beliefert werden. Die Milchviehbesitzer dürfen in der obigen Woche auf den Kopf der von ihnen zu beköstigenden Personen 10V Gramm verwenden. Alle übrige Butter ist von ihnen au die zuständige örtliche Buttersammelstelle abzuliefern. Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. Großenhain, am 14. August 1918. 630 tl IV. Der Kommunalverband. Fleischlose Wochen betreffend. Für die fleischlosen Wacken erhalten kranke und zulageberechtigte Arbeiter nur die ihnen gewährte Zulage. Die sickergestellte Wockenfleischmenge fällt weg. Militärurlauber haben ebenfalls keinen Anspruch auf Fleisch während der fleischlosen Wochen; Kriegsge- faugene dürfen nur die ihnen etwa zustehende Schwerarbeiterzulaae erhalten. Militär- nrlauber und Kriegsgefangene sind -um Bezüge der während der fleischlosen Wochen ge gebenen Ersatzlieferungen berechtigt. In der fleischlosen Wocke vom 19. bis 25. August 1918 sind die 10 mit dem Buch staben V versehenen Fleischmarken, in den spateren fleischlosen Wochen die Abschnitte mit dem Aufdruck „Fleischlose Wocke" der Zulagenkarte zum Bezug der Kranken- und Schwer- arbeiterzulage gültig. Sie muffen jedoch, bevor sie mit Fleisckwaren oder Wurst beliefert werden dürfen, durch die Ortsbehürde abgestempelt und mit dem Vermerk versehen werden, daß die Inhaber zum Fleischbezuge für die fleischlose Woche berechtigt sind. Dabei ist auch die Höhe der Zulage anzngeben. Bei der Ausgabe von Militärurlauberlebensmittelkarten an solche Urlauber, in deren Urlaub eine fleischlose Wocke fällt, muffen die Fleifchmarkenabschuitte zum Bezüge von Fleisch ungültig gemacht und mit dem Vermerk versehen werden, daß sie zum Bezüge der Ersatzlieferungen berechtigen. Im übrigen darf in den fleischlosen Wochen weder Fleisch aus Notschlacktungen, noch Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild, ebenso auch keine Hühner. Kapaunen und Poularden au die Verbraucher abgegeben werden. Das Fleisch ist in allen Fälle» halt bar zu mache» und aufzubewahre». Wo dies nickt möglich ist, würde unverzüglich (telefonisch) die Königliche AmtShauptmannschaft in Kenntnis zu setzen fein. Diese wird alsdann das Weitere veranlassen. Großenhain, am 16. August 1918. 644 o b V/645 » V Der Kommunalverband. GrieUanenausgabe. Die Ausgabe der Griestvorzugskarten für ») Schwangere vom Anfang des 9. Schwangerschaftsmonats an, I>) stillende Mütter bezw. Wöchnerinnen erfolgt «ach Vorlegung entsprechender Bescheinigungen der Hebamme bezw. des Arztes Dienstag, den SV. August 1018, vormittags von 8—1» tthr im Rathaus, Lebensmittelkartenzentrale, Zimmer Nr. 18. Die bisher gültigen Ausweiskarten sind bet der Entnahme der neuen Gricßvorzugs- karten unbedingt mitznbringen. Bei späterer Abholung sind SV Pfg. Gebühren für besondere Abfertigung zu ent richten. Der Rat der Stadt Riesa, den 14. August 1918. E. Kartoffelansgabe anstelle von Fleisch. Als Ersatz für die ausfallende Fleischlieferung werden in der Woche vom 19. bis 25. August auf den Kopf 2'/, Pfund Kartoffeln ausgegeben. Tie Ausgabe der Kartoffeln erfolgt bei den hiesigen Kartoffelhändlern gegen Abgabe der zehn mit dem Buchstaben v bedruckten Marken. Gröba, Elbe, 17. August 1918. Der Gcmeindevorftand. Gemeindeeinkommenstener in Gröba. , Die Gemeindeeinkommenfteuer für den 2. Termin 1918 war am 15. August d. Js. fällig und ist bis spätestens den 31. August 1918 an unsere Steuerkassc, Zimmer Nr. 5, z» entrichten. Gröba, Elbe, am 16. August 1918» Ter Gemcindcvorftand.
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