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Sächsische Elbzeitung : 22.10.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-10-22
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-185810220
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-18581022
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-18581022
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1858
- Monat1858-10
- Tag1858-10-22
- Monat1858-10
- Jahr1858
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 22.10.1858
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Sächsische Amts-, Anzeige- und NnterhaltungsbilM für Schandau, Sebnitz und Hohnstein. Durch alle Postaustaltcn zu beziehen. Pränmucrationspreiö vierteljährlich 10 Ngr. I^I'. 43. Freitag, den 22. October 1858. Verordnung, die Volks- und Viehzählung im Jahre 1858 betreffend, vom 1. October 1858. In Gemäßheit der. im Artikel 22 der Zollvercinsvcrträge vom 30. März 1833 und vom 4. April 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den Zollvcrcinsstaaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1858 wiederum eine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll auch die regelmäßige Viehzählung verbunden werden. Zu diesem Ende wird verordnet, wie folgt: §. 1. Als Normaltermin für die Volkszählung ist der 3. December I8S8 dergestalt anzuschen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat und wo möglich zu beendigen ist. Zu zählen sind alle Personen, welche am 3. December 1858 in irgend einem Orte des Königreichs betroffen werden, gleichviel ob In- oder Ausländer. Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tags zum Anhalten und sind daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. December erst nach Mitternacht Geborenen nicht mitzuzählcn, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen. Durchreisende werden da gezählt, wo sic die Nacht vom 2. zum 3. December zugebracht haben. 8- 2. Die Ausführung der Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst dergestalt, daß durch die Ortsobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaltungölisten gegeben wird, welche durch den Hausbesitzer oder Administrator spätestens bis 2. Dec. 1858 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miclhpartcicn, welche dircct crmiethcte Wohnungen inne haben — zu ver- theilen und vom Vorstande der Haushaltung in Gemäßheit der auf der Liste abgcdrucklen Erläuterungen am 3. December ge wissenhaft ausznfüllcn sind. Dabei sind die Nachweise über Personen oder Haushaltungen, welche in Aftermiethe wohnen, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil crmicthet haben. Wohnt der Haus besitzer oder Administrator im Hause, so hat er auch für seine Haushaltung eine Hauöhaltungsliste in gleicher Weise auszufüllen. §. 3. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pächter, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchcn- und Stiftungögebäudcn die verwaltende Behörde, erhält für jedes mit besonderer Brandcatasternummcr versehene Gebäude durch die Obrigkcü eine Hausliste. Spätestens bis 5. December sind die HauöhaltungSlisten von sanmulichen im Gebäude woh nenden Haushaltungen durch den Hausbesitzer oder Administrator (Pächter) oder die betreffende Behörde cinzusammcln, durchzu zusehen und auffallende Jrrthümer darin zu berichtigen. Darauf ist nächst Beantwortung der auf die Gebäude bezüglichen Fragen die auf der Hausliste angebrachte Controltabcllc auszufüllcn. Die Hauolisten sind vöm Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die Ortöobrigkeit zurückzugeben. §. 4. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestände werden den Besitzern, Direktoren oder Administratoren beson dere sostenannte Ertralisten ausgehändigi, in welche lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also in Gasthäusern: die Fremden, in Erziehung«- und Lehr anstalten: die Pfleglinge und Zöglinge, in Heilanstalten: die Kranken, in Vcrsorgungsanstaltcn: die Versorgten, in Armenhäusern: die Armen, in Gefängnissen und Strafanstalten: die Gefangenen, in Cascrncn: die unvcrhcirathetcn Militärpcrsoncn ausschließlich aller Osficicre. Diese Ertralisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonderen Fragen über Armen- und Gcfängniß- wcsen sind von den Besitzern, Administratoren und Direktoren der betreffenden Anstalten selbst miszufüllcn und zu unterzeichnen. Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Angestellten aller Grade — in den Ea- serncn auf die verheirathctcn Untcrofficicre, sammtliche Officicre und Casernenbcamtcn — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen, seiner Zeit einzusammelnden Haushaltungslisten zu bewirken. 8- 5. Außer den auf die Volkszählung bezüglichen Listen wird wegen der aufzunchmendcn Viehzählung gleichzeitig durch die Obrigkeit einem jeden Grundbesitzer, welcher, abgesehen von dem Besitze eines oder mehrerer Gebäude, Feld, Wiesen, Obst- oder Gemüsegärten, Weinberge oder Wald besitzt: eine Vichzählungsliste ausgehäudigt. In die Viehzählungülisten ist durch jeden Viehbesitzcr der Viehbestand an dem Tage der Ausfüllung gewissenhaft cinzutragen, oder der Mangel eines solchen durch Vacat zu bemerken. 8- 6. Die Haushaltungslisten (8- 2), Hauölisten (8- 3), Ertralisten (8- 4), Viehzählungslisten (8- 5) werden vom statistischen Bureau dcö Ministeriums des Innern für die Städte, deren Siadträthen die Sicherheitspolizei zustcht, den Polizei behörden dieser Städte dircct, für alle übrigen Orte dcö Landes aber den Gerichtsämtern in Ortspacketen in der erforderlichen Anzahl zugcscndct und sind von letzteren an die einzelnen Orte ihrer Bezirke sofort und dergestalt zu vcrcheilen, daß dieselben rechtzeitig genug in die Hände der Obrigkeiten gelangen, damit Letztere bis zum 1. December die Verthcilung in die einzelnen
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