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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.09.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-09-12
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185209121
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520912
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520912
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-09
- Tag1852-09-12
- Monat1852-09
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.09.1852
- Autor
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Leipziger und Anzeiger. -IS 25« Sonntag den 12. September. 1852. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaeli-meffe beginnt den DU. September und endigt mit dem LG. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten anaehörendey Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier fett halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 0) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten nicht angehörigen Professionisten und Hand werkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von Meßspeditionsgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig den 30. Juli 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. S e t t e l w r se n*). ^ In Nr. 215 d. Bl. war ein trefflicher Aufsatz über das Un wesen bei Brandfällen, will sagen: die Bettelei für Abgebrannte, und wie wenig damit dem Einzelnen geholfen werden könne, ent halten. Der Gegenstand ist, in Rücksicht auf Humanität, zu wichtig, als daß man so leicht darüber hinweggehen und nur ge lesen haben sollte, um nur etwas zu lesen. Daß man im Geben sehr vorsichtig sein muß, lehrt die tägliche Erfahrung, und wir wagen sogar die Behauptung, daß im Allge meinen, eben weil man jene Vorsicht nicht immer anwendet, das Geben öfters im umgekehrten Sinne wirkt, als nicht. Doch wird man stets in Fällen mildthätig sein müssen, wo unverschuldetes Unglück ins HauS tritt, oder in solchen, wo man sich durch be stehende Einrichtungen nicht dagegen schützen kann. In Ansehung auf die Versicherung gegen FeuerSgefahr sind aber die Gelegenheiten in jedem größem und kleinern Orte so allgemein, und, fast könnte man sagen im Ueberfluffe vorhanden und die Anerbietungen und Belehrungen darüber in jeder Hütte zu vernehmen, wenn man nur eben darauf achten will. Die Ausrede der hohen Kosten möchte kaum Platz greifen, da man für 100 Thaler Versicherung bei Mobiliar - Versicherungs- Anstalten, je nach der Bauart der Gebäude und der Oertlichkeit, *) Man verzeihe uns diesen harten Ausdruck, für welchen sich kaum em anderer finden lassen dürste. Der Verfasser. jährlich mehr nicht als 3 bis 18 Ngr., excl. der Gerichtskosten, zu bezahlen hat. Diese betragen allerdings — ohne Ansehung auf die Versicherungssumme — circa 20 bis 30 Ngr. ; allein wenn man die Versicherung auf 5—10 Jahre schließt, so kommt auf ein Jahr auch nur wenige Neugroschen, so daß man einschließlich aller Kosten sich alljährlich 100 Thlr. für 6 bis 33 Ngr. sichern kann, ein Betrag, der oft unnütz in einer Nacht auf das Vergnügen verwendet wird. X Für Blumisten. Blumisten, insbesondere den Freunden der herrlichen Cacteen, steht ein seltener Genuß bevor, indem zu morgen (Sonntag) oder spätestens Montag bei dem hiesigen Kunstgärtner Herm Sencke (dessen gegenwärtig größeste Sammlung in Deutschland ohnehin die Beschauung verdient) eine Pflanze zur Blüthe gelangt, die in Leipzig noch niemals und, so viel mir bewußt, auch in Deutsch land noch nicht zur Blüthe gelangt ist. ES ist die- der Oreu« Llseripor-1avu8 mit fünf vielleicht auf einmal blühenden Blüthen, dessen Blüthenstengel von den übrigen Arten abweichen und für den Kenner schon darum zu sehen von Interesse ist. Muthmaßlich wird sich wenigstens ein Theil der Blüthen Sonntag gegen Abend entfalten, und säume man darum ja nicht, diese Seltenheit in Augenschein zu nehmen. Leipzig, am 11. Septbr. 1852. E. A. MasiuS.
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