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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.04.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-04-17
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186204172
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620417
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620417
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-04
- Tag1862-04-17
- Monat1862-04
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.04.1862
- Autor
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nne Be- mit Wie )ank, mer- wohl rike rung alter, bei kennt «Tag >«. ,tel 1, inburg. keplitz. lionder ff. . 25. t. -chwan. . garni. .Kreuz. Nürnb. r.Brür, m. Gotha. Hamb. f. rchstr.6. ». garni. lbera. furt. nksurt. Russie. 'urg. lisabeth- "st. —; Frankfurt Münz- 43. : Span, senbahn- rer 835; hles. Act. o 64 bis »0, Juli- N., April 12i/r ste: loco v, April und vo« hme.) — ollm. Anzeiger. AmMIatt de« Klmgl. BeziilSgmchlS md der Raths der NM Lechziz. W ivr. Donnerstag dm 17. April. 18«L Bekanntmachung, die IV. Bürgerschule betreffend. Die Aufnahmescheine für die zur Aufnahme in die demnächst zu eröffnende IV. Bürgerschule, in der AleranderstraHe, angemeldeten und dieser Schule zugewiesenen Kinder find von deren Aeltern und Pslegeältern Mittwochs dien LG. oder Donnerstags den L7. April dieses JahreS in der Schulgelder-Einnahme aus hiesigem Rathhause in Empfang za nehmen. Leipzig den 12. April 1862. Der Rath der Ttadt Leipzig. vr. Koch. SGeißner. Bekanntmachung. Da der Fleischerplatz zur Benutzung für den Wochenmarkt in den Messen vorgerichtet wird, so wird daS Fahren und Reiten auf demselben von jetzt ab hiermit bei Strafe verboten. Leipzig am 15. April 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. Schleißner. vr. Koch. Bekanntmachung. Herr vr. mvck. Bernhard Wolfs ist heute als städtischer Assistenzarzt im JacobShoSpitale von uns verpflichtet worden« Leipzig den 15. April 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Koch. vr. Hempel. ÄN dm alten Turner. Wir sind weder im Stande uns für widerlegt zu erachten, noch in den von uns ausgesprochenen Meinungen irgend etwas zu ändern. Daß in Berlin eine so große Anzahl Turnvereine besteht, liegt vorzugsweise mit darin, daß es eben dort vor der Hand keine größeren Turnhallen mit Plätzen giebt und die Leute gezwungen sind, sich in kleinere Corporationen zu zersplittern. Die sämmtlichen Turnvereine Berlins werden eine Milgliederzahl von etwa 2000 repräsentiren und um das Ganze mehr zu concen- triren ist dort der Bau von vier Turnhallen projectirt worden. Bei einer Einwohnerschaft von 500,000 käme mithin auf 125,000 eine Halle. Und Leipzig mit circa 80,000 Einwohnern wünscht womöglich eine gleiche Anzahl? Wir haben uns nun zwar nicht nach andern Stadien zu richten, vermögen aber keineswegs daS Bedürfniß, mehrere Turnhallen zu besitzen, in gleicher Weise hier zu erkennen. Meint allerdings unser verehrter Gegner Einrich tungen, welche im Zusammenhänge mit den: Kinderturnen stehen, dann ist es etwas anderes. In diesem Falle aber hätten wir sehr gewünscht, wenn er mit positiven Vorschlägen hervorgetreten wäre. Wir und mit uns bestimmt der ganze Turnverein halten fest an dem eroberten Terrain und werden Loblieder singen, im nächsten Winter die neue Halle beziehen zu können. Ja, wir glauben ver sichern zu dürfen, daß das erste angefahrene Fuder Bausteine die Veranlassung einer Festlichkeit von Seiten der Mitglieder geben wird. Fangen wir nur das Eine an und vollenden wir es! Für die Zukunft muß und wird schon gesorgt werden, falls die Be dürfnisse dies erfordern. Daß die Betheiligung am Turnen hier wie überall in Hinblick auf die Bevölkerung immerhin schwach genannt werden muß, ist allerdings nicht zu läugnen. Wenn aber unser verehrter Gegner glaubt durch gebotene "Bequemlichkeiten eine größere Betheiligung zu erlangen, so hegen wir diese Meinung gar nicht. Wir kennen zene Unverbesserlichen, die sehr gern turnen möchten, aber zu keiner Tagesstunde Zeit haben und wenn sie nur wenige Minuten bis zum Turnplatz zu aehen hätten. Turnen und Bequemlichkeit paßt eigentlich Nicht so recht zusammen. Wem der sittliche Ernst invewohnt, in . der Ueberwindung von Schwierigkeiten einen Reiz zu erblicken und damit zugleich seine geistige wie leibliche Gesund heit zu kräftigen und zu fördern, der wird auch eine kleine Unbe quemlichkeit, die sich ihm in dqn Weg stellt, nicht scheuen; er wird sie mit Tüchtigkeit überwinden. Es ist uns daher eine gemesseue aber sicher fortschreitende Verbreitung des TurnwesenS von viel grö ßer« Bedeutung als ein schnelle- Emporschieße», denn Erstens fußt auf Ueberzeugung, während sich Letzteres nur gar zu häufig als ein Strohseuer erweist. Daß Sie unsere kleine Satire übelgenommen, bedauern wir außerordentlich. Dieselbe war turnerisch freundschaftlich gemeint und wir betrachten dergleichen kleine Bemerkungen als grüne Oasen inmitten der kühlen VerstandeSreflezion. Schließlich sprechen wir die Meinung aus, daß unsere beider seitigen Ansichten gar nicht so weit auseinander gehen werden, sich aber jedenfalls in dem einen Puncte vereinigen, daß der Bau Ver einen Turnhalle endlich recht bald in Angriff genommen und bis zum Winter vollendet werde. Es würde uns dann außerordentlich freuen, unserm verehrten Gegner in den neuen Räumen die Hand drücken und unsere beiderseitigen Gedanken über turnerische An gelegenheiten auStauschen zu können. Oswald Fab er. Handwerk und Handelsgeschäft. In Dresden hat die Errichtung des Handelsgerichts und dessen Abzweigung von der Civilabtheilung des königl. Gerichtsamtes im Bezirksgerichte zu mehrfachen Differenzen über Auslegung des Handelsgesetzbuches Anlaß gegeben. Es handelte sich namentlich darüb«, ob Handwerk« aus Waarenfordernngen und Schänk- wirthe wegen der ihnen rum Einzelverkauf gelieferten Getränke vor daS Handelsgericht gehören oder nicht. T)ie darüber eingeholte höhere Entscheidung spricht sich dahin aus, daß die Ankäufe der Waaren von Seiten der Handwerker und Echänkwirlhe Handels- Geschäfte sind und die Betreffenden in Bezug auf sie als Schuldner und Beklagte dem Handelsgericht unterliegen, daß sie aber beim Verkaufe der Waaren und als Gläubiger und Kläger sich an das gewöhnliche Gericht zu wenden haben. Der Schneider also, welcher vom Fabrikanten Tuch ge liefert erhält, haftet diesem dafür nach Handelsrecht und wird dafür vor dem Handelsgericht dingpflichtig; will er aber gegen seine Kunden mit gerichtlichen Mitteln vorschreiten, so hat er sich an das gewöhnliche Civilgericht zu wenden. Dabei stellt sich nun noch folgender Umstand heraus. Der Schneider muß dem Fa brikanten sein Tuch vom Tage der Mahnung (nicht der bloßen Zusendung der Rechnung) an mit 6 Procent verzinsen ; er selbst aber kann für den aus dem Tuche gefertigten Rock von dem säu migen Kunden nur 5 Procent Zinsen verlangen, und auch diese nur im Falle besondern Vertrags sofort, sonst aber erst vom Tage der Klaganstellung an. Ganz ebenso wie mit den Handwerkern verhält es sich mit den Schänkwirthen, und es wird allen Angehörigen dieser Be- rnsselassen von Nutzen sein, sich dieses Bertzättmß klar zu machen.
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