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Hohensteiner Tageblatt : 04.10.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-10-04
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189610044
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18961004
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18961004
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1896
- Monat1896-10
- Tag1896-10-04
- Monat1896-10
- Jahr1896
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 04.10.1896
- Autor
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WMMmr Lagevlatt jeden Wochen^abmds^für^den folgenden O 4 die Expedition bis Vorm. 1« Uhr Tag und kostet durch die Austräger pro MSA/U^ M Austräger, desgl. Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 Anuoneen-ExpedMo^ Original- Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes z« Hohenstein. Nr. 232. Sonntag, den 4. October 189V. 46. Jahrgang. Polizeilicher Geschäftsbetrieb. In den Monaten Juli, 'August und September 1896 wurden 115 Anzeige» erstattet, 161 Strafverfügungen erlassen und 19 Sistirungen vorgenommen. Ausgestellt wurden 15 Arbeits- und 4 Dienstbücher, 5 Reisepässe, 9 Paßkarten, 3 Verhaltscheme, 19 Zeugnisse, 14 Gcwerbeanmeldescheine, 9 Gcwerbelegitimationskarten, 83 Erlaubnißscheine und 7 Beglaubigungen bewirkt Angemeldet wurden 233, umgemeldet 318, abgemeldet 215 Personen. Hohenstein, den 3. October 1896. Der Stadtrat h. vr. Polster. Bekanntmachung. Der Wochenmarktsverkehr, welcher wegen dringender Baulichkeiten von der Dresdner- in die Post- und Bahnhofstraße gewiesen worden war, wird von Morrtug, dsu 12 dfs. Mts. ab wieder in die Dresdncrstraste zurückvcrlegt. Hohenstein, den 3. Oetober 1896. Der S t a d t r a t h. vr. Polster. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden Freitag, den 9. und Sonnabend, den 10. October 1896 nur dringliche Sachen erledigt. Königliches Amtsgericht H o h e n st e i n - E rn st t h a l, am 2. Oetober 1896. Kästberg. Bekanntmachung. Der 2. Termin Einkommensteuer nebst dem Beitrag zur Handels- und Gewerbe kammer wird Montag den 5. Oetober, nachmittags von 2—6 Uhr in Killigs Restauration. Dienstag „ 6. „ „ „ 2—6 „ „ Drechslers Mittwoch „ 7. „ „ „ 2—6 „ „ Vorwerks .vereinnahmt. Oberlungwitz, nm 1. Oetober 1896. Die O r t s st c u e r e i n n a h m e. Frauke. Der Kirchengemeinde zu Gersdorf wird zur Kenntniß gebracht, daß man beabsichtigt, den alten Gottesacker im Unterdors zu an deren Zwecken zu verwenden. Sollte Jemand den Wunsch hegen, daß der tägliche Gottes acker noch länger erhalten bleibt, so hat er das bei dem unterzeichneten Kirchenvorstand bis spätestens Ende Oetober dieses Jahres zu melden. Gersdorf, den 1. September 1896. Der K i r ch e n v o r st a n d. G. Böttger, Pfarrer, Bors. Bekanntmachung. Am 30. dieses Monats ist der II. Termin Einkommensteuer, der II. Termin Brandkaffe, sowie der III Termin Landrenten fällig und an die hiesige Steuer- cinnahme im Kassenzimmcr des Rathhauses abzusühren. Außerdem erfolgt die Einnahme Montag, den 5. October, von nachmittags 2—6 Uhr im Restaurant Edelweis; und Mittwoch, de-Z 7. Oc obcr, von nachmittags 2—6 Uhr in Wusilich's Restauration. Solches wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen der Einkommensteuer und Brandkasse nach Ablaut von 3 Wochen und wegen der Renten nach Ablnns 1 Woche das Beitreibungsverfahren gegen Säumige eiugeleitct werden wird. Gersdorf, am 24. September 1896. Der G e m e i n d e v v r st a n d. Göhler. Bekanntmachung. Die siir hiesigen Ort auf das laufende Jahr ausgestellte Schöffen- und Ge- fchworenen-Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 5. bis mit 12. October d. I. bei Unterzeichnetem zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigcn Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Voll ständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschrift der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des D. Ge richtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des K. S. Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Gersdorf, am 2. October 1896. Der G e m e i n d e v o r st a n d. Göhler. Anlage 4. Zu 88 U 3- GerichLsvcrfasiungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahreu wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder dre Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnct, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht ge eignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schössen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister. 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Rcichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche aui Grnnd der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activcn Marine angchörcnde Militärpcrsonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs- beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworene». Die Vorschriften der 8 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch aus das Gcschworenennmt Anwendung. Gesetz, ; dieBestimmunqen zurAnsführung desGerichisverwssnngsgesetzesvom27.Januar 1877 rc.enthaltend vom 1. März 1879. 8 24. Zn dem Amte eines Schöffen und eines.Geschworenen sollen nicht bernien werden: 1. die Abtheilungsvvrstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistorinms; 3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Tugeggef'chichte. Deutsches Reich. Berlin, 2. Oetober. Im nächstjährigen Reichshaushalts- ctat, von dem einzelne Theile in den nächsten Wochen schon an den Bundesrath gelangen dürften, wird die Etatisirnng be sonderer Dimsionsarztstellen völlig durchgeführt werden. Die Schaffung dieser Stellen ist bekanntlich hauptsächlich behufs besserer Vorbereitung des Heeres-Sanitätspersonals »ur den Kriegs'»« als nothwendig befunden. In dem preußischen und m die preußische Verwaltung übernommenen Contingent sind 33 Stellen, im sächsischen 3 nnd im württcmbcrgischen I Stelle in Aussicht genommen. Davon sind im laufenden Etat für Preußen 16, für Sachsen 2 und für Württemberg 1 bewilligt. Es würde sich somit für den Etat der Militärverwaltung auf 1897 98 noch insgesammt um die Bewilligung von 18 Divi- sionsarztstcllen handeln. In Preußen werden für die ucnen Stellen, deren Bewilligung nach dem Vorgänge für den Etat auf 1896 97 sicher ist, 5 bisherige Oberstabsarzt- nnd Garni sonarztstellen in Wegfall kommen können. Man hofft auch, daß die Neueinrichtung, für welche allerdings allein der organi satorische Zweck einer weiteren Hebung der Leistungsfähigkeit des Sanitätswesens maßgebend ist, nebenher, noch eine Auf besserung der gesammten Verhältnisse des Sanitätscorps in sofern zur Folge haben wird, als sie einer größeren Anzahl von Sanitätsvfficieren einen befriedigenden und anregenden Wirkungskreis eröffnet. Die Aussicht auf das Anfsteigen in die Generalarztcharge ist bei der geringen Anzahl der vor handenen Stellen außerordentlich gering. Der weitaus größten Zahl von Sanilälsofficieren ist mit der Ernennung zum Ober stabsarzt, also etwa mit dein 45. Lebensjahre, die Hoffnung auf ein durch eigenes Zuthun zn erreichendes Vorwärtskomm en in der Laufbahn abgeschnitten. Mit der Durchführung de Instituts der Divisionsärzte wird hierin eine erfreuliche Aende rung geschaffen. Der Ausschuß des Verbandes deutscher Jndustucllcr Hal am Mittwoch m Berlin über wichtige Vorlagen verhandelt. Der Entwurf eines Handelsgesetzbuches, den immer weitere Urtheile als eine im Ganzen wohlgelungene Arbeit zeigen
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