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Erzgebirgischer Volksfreund : 19.12.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-12-19
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-189312197
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18931219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18931219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1893
- Monat1893-12
- Tag1893-12-19
- Monat1893-12
- Jahr1893
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 19.12.1893
- Autor
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Mtz. >e, aus Leipzig. Freundlichst Geidel. »IfesT. neert, . Gtck-rt Müller. Heu! idung und rrg, erien und büchen em- »ria, Nizza- lacht. Wal- Zülichsplatz ser, Zahn- - Pomaden, »- Lage» Friseur. dv» oigt. l-Wl II t: >r Abends. »isfion. Be den ge- st kiu- altsan- Haus> ! Tr. hier. aus. Zückler, s Ber- auchau, m den Fabrik t Zube- n zum lglicheu horlau. empfiehlt > Obige. n stark. Amtsblatt Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. . für die königlichen und städtischen Behörden in Ane, Grünharn, Hartenstein, IkHarmgeorgenstadt» Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Gchwarzenberg und Wildenfels. Expedition, Druck und Verlag von T. M, Gärtner in Schneeberg. Nr. 294. > Erfcheim tLgüch mit MSnahme der Kvnn- >:nd Festtage. Prel« viert<j^ r»ch i Mark St, Pfennige. Dienstag, 19. Decdr. 1893. -S-————S--S-S——s—-ss-»--sss-SM»» meinen der Regierung zugestimmt, nur im Besonderen für den Kreis, den sie hauptsächlich vertreten, noch etwas mehr Vortheile herauszuschlagen gewünscht haben. Zieht man schließlich das arithmetische Mittel aus allen Plus und Minus, so wird es ziemlich auf hie Regierungsvorlage hinauskommen. Weit heftiger als dieser Kampf in unserem Landtag« tobte im Reichstage der Streit um die kleinen Handelsver träge ; er endigte mit der Annahme derselbe« in zweiter und dritter Lesung. Sobald wir dies« Berträg« für sich allein betrachte«, müssen wir das Resultat als ein glück liche- bezeichnen; der Weg aber, der -« ihnen geführt hat und der in seiner Fortsetzung zu wetteren Eonftquenzen führen muß, kann nicht dasselbe Lob verdienen. Die ganze Behandlung der Handelsvertragsfrage hat immer etwas Brenzliches an sich gehabt. Bei dem öster reichischen und italienischen Vertrage hieß eS: wir müsse« Tagesgeschichte. Schneeberg, am 17. Dezember. Wochenschau. Wenn wir nach unserer letzten Wochenschau die Land- tagsberichte lasen, so überkam uns das Gefühl, als hätten wir mit unserer lobenden Anerkennung den Teufel an die Wand gemalt. Sind da bei der Berathung der Einkom mensteuer-Novelle di« Geister auf einander geplatzt! Und «» schien, als ob keine einzige Partei mit dem Entwurf der Regierung zufrieden sei; jeder Redner wußte etwas daran zu tadeln, und nur mit Mühe und Roth, von Stürmen umtost, konnte di« Vorlage in den Hafen der Deputations- berathung bugfirt werden. Wenn man die Sach« aber ohne den Eindruck der Heftigkeit von Rede und Gegenrede betrachtet, so findet man, daß fast all« Redner im Allge- I. B.: Puschmann. bund errichten. Darauf hin gesellen sich zu der radikal» Majorität sogar verschiedene konservative Elemente, den« damals ja keine Zeit gelaffen wurde, die Handelsverträge vor der Abstimmung zu studiren. Dann kam dctSProm- sorim», das besonders mit Rumänien abgeschlossen und t« oem der Getreidesoll von 5 auf 3*/, M. herabgesetzt wer den sollte. Da wurden die Zweifelhaften beruhigt: legt der Sache doch keine solche Wichtigkeit bei; ein Ptovlsorim« kann ja alle Tage aufgehoben werden. Jetzt aber meinte Herr v. Marschall, wer beim Provisorium A gesagt haße, könne beim definitiven Vertrage um da- B nicht wegkommep. Mit demselben Maße von Aufrichtigkeit' wird nun weiter verfahren. Während eS für keinen politisch denken den Menschen zweifelhaft war, daß «S sich bei Vem ru mänischen Vertrag« gar nicht um dies««, sondern nur um den russischen gehandelt hat, ruft man den Reichsbote« zu. Bekanrttmachuyg, Alle diejenigen, welche wegen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eme der städtischen Kassen Forderungen haben, werden hierdurch ersucht, ihre Rechnungen bis zum S8. dss Monat- anher einzureichen. Bei späterem Eingänge derselben wird nach Befinden eine Exp^itiouSge- bühr von S Prozent des. Betrags der Rechnung gekürzt werden. Johanngeorgenstadt, am 16. Dezember 1893. Bekanntmachung. - Die Königliche Amtshauptmannschaft hat nach Gehör des ihr beigeordnete« Bezirksausschusses und im Einverständnis mit demselben in Betreff des TanzunterrichtS- wesens in ihrem Bezirk das unter D abgedruckte neue Regulativ erlassen, welches hier mit znr allgemeine« öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hierbei erhalten die Ortspolizeibehvrden gleichzeitig Anweisung, ihrerseits dafür besorgt z« sein, daß den Bestimmungen dieses Regulativs allenthalben genau nachge- gangen wird und daß allen Ausschreitungen Seitens der Tanzscholaren, insbesondere «»ch dem Umhertreiben derselben nach Ende der Tanzstunden und sonstigem Unfug auf dem Nachhausewege energisch entgegen getreten und dafern nöthig strafweise gegen die Schuldigen vorgegangen wird. Zwickau, den 7. Dezember 18S». Königliche Amtshauptmannschast. vr. Schnorr von Earolsfeld. In der Tharwoche, sowie an den Vorabenden vo» Sonn-, Fest- »nd Bußtage« ist das Abhalten von Tanzstunden gänzlich untersagt. Tanzunterricht, welcher nicht in Privatwohnungen abgehalte« wird, darf mir in solchen Gast- und Schankwirthschaften stattfinden, deren Inhaber Grlaubniß z«r Ab- hasiung von Tanzmusik haben. Der Besuch von Tanzstunden, welche in öffentlichen Lokale» gleichzeitig für beide Geschlechter abgehalten werden, ist Jünglingen bis zum vollendeten 17. mw Mädche» bi» zum vollendeten 16. Beben-jahre unbedingt verboten. 8 » " Außerhalb des OrtS, an welchem der Tamunterricht siatttindet, Wohnende« ist die, Theilnahme an gleichzeitig für beide Geschlechter stattfindettdem Unterricht i« der Regel nicht zu gestatten. ß b. Der Zutritt und die Theilnahme am Unterricht ist nur de» in dem ß 8 «»ter 1 erwähnten Verzeichniß namhaft gemachten Personen und deren nächsten Angehörigen (Vater, Mutter und Geschwister) zu gestatten; ein Tanz- oder EintttttSgeld darf vo» Niemand erhoben werden. 8 10. Tanzstundenbälle, sogenannte Auslernebälle können nur an Wochentage» a»d nur mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast veranstaltet werden, welche diese nach Gehör der Ortspolizeibehörde nur dann ertheilen wird, wen« während düs bestechenden ÜnterrichtskursuS keinerlei Ungebühmiß vorgekommen ist. Bezüglich der Theilnahme an diesen AuSlernebällen gilt das in Z S Gesagte. Sogenannte Tanzstundenkränzchen werden nicht genehmigt. 8 11. Die Tanzstunden können von der Ortspolizeibehörde (8 1 Abs. 2) revidirt »er den »nd ist dieser daher der Zutritt zu denselben jederzeit zu gestatten. 8 12. Zuwiderhandlungen , en die Bestimmungen dieses Regulativs werde«, soweit nicht -etwa »ach bestehendeu^G und Verordnungen asdrre SttafenMa^ttH^stud, mit Geldstrafe bis zu 156 Mark bez. mit Häststtafe bis zu 14 Tage« geahndet. Diese Strafe trifft sämmtliche bei der Zuwiderhandlung Betheiligte, insbesondere auch die Tanzwirthe wegen Zuwiderhandlungen, die unter ihrer Zulassung m ihre« Lo kalen stattfinden. 8 13. Dieses Regulativ tritt vom 1. Januar 1894 ab in Kraft »nd werde» durch dasselbe das Regulativ vom 7. Februar 1880 und die zu demselben erlassenen Bckamrt- machungen vom 27. November 1882 und 13. Mai 1884 aufgehoben. Zwickau, am 7. Dezember 1893. Königliche Amtshauptmannschast vr. Schnorr von Carolsfeld. das Tanznnterrichtswesen im Bezirk der Amtshauptmann- schäft Zwickau betreffend. 8 1- Wer im Verwaltungsbezirk der Königlichen Amtshauptmannschast Zwickau die Ertheilung von Tanzunterricht als Gewerbe betteiben will, hat bei Eröffnung diese- Gewerbebetriebes hiervon der Königlichen Amtshauptmannschast Anzeige zu erstatten, Welche ihm hierüber eine Bescheinigung ausstellt (§ 35 Abs. 1 und 4 der.Reichsgewerbe- otdnung.) Gleichzeitig hat derselbe der Ortspolizribehörde (Bürgermeister, Gemeindevor stand, Gutsvorsteher) des Orts, wo er den selbständigen Betrieb diese- Gewerbes be- Mt, Anzeige za machen, welche gleichfalls den Empfang dieser Anzeige innerhalb dreier ' für «A Bescheinigung eint Gebühr von SV Pfennigen zü be anspruchen hat, (§ 14 und 15 der Reichs-Gewerbe-Ordnung und 8 11 der Sächsischen Ausführungs-Verordnung vom 28. März 1892.) Diese Anzeigen an die Königliche Amtshauptmannschast und an die Ortspolizei- behvrde hat auch derjenige zu erstatten, welcher den Tanzunterricht gewerbsmäßig außer halb des Gemeindebezirks seines Wohnorts ausüben will. Derselbe bedarf aber hierzu außerdem noch eines von der höheren Verwaltungsbehörde (Königliche Kreishauptmann schaft) auszustellenden Wandergewerbescheines, soweit nicht etwa 8 59 Ziffer 2 der Reichs gewerbeordnung Platz greift. § » Bor Beginn de- Tanzunterrichts in eine» Orte des amtshauptmannschaft lichen Bezirks ist der Ortspolizeibehvrde (8 1 Abs. 2) die von der Amtshauptmann- schaft ausgestellte Bescheinigung und eventuell auch der von der höheren Verwaltungs behörde ausgefertigte Wandergewerbeschem vorzuzeigen. 8 3. Ferner ist gleichfalls noch vor Beginn jede» Tanzunterrichtskxrsus der Orts- Polizeibehörde (Z 1 Abs. 2) 1 ., ein Verzeichniß der Schüler bez. Schülerinnen, welche an dem Kursus theilnehmen wollen, mit Angabe von Geburtsjahr «nd Tag zu über reichen und 2 ., anzugeben, in welchem Lokal «nd zu welcher Zeit (stehe § 5) der Unter richt ertheilt werden »nd ob er für beide Geschlechter gleichzeitig oder gesondert stattfinden soll. Zu- «nd Abgänge von Scholaren, Wechsel de- Lokals oder der Zeit des Unterrichts find stets sofort der Ortspolizeibehvrde (8 1 Abs. 2) anzuzeigen. 8 4. Jeder, der Tanzunterricht ertheilt, hat darüber zu wachen, daß während »nd «ach de» Tanzunterrichtsstunden insbesondere auch auf dem Nachhausewege Anstand und gute Sitte herrscht und hat jeder Ausschreitung seiner Scholaren strengstens entgegen zu treten. Auch ist er verpflichtet, Scholaren, welche gegen Anstand «nd Sitte verstoßen »der sonstiger Ausschreitungen sich schuldig machen, vom Unterricht auszuschließen. Er ist in erster Linie dafür verantwortlich, daß alle Bestimmungen dieses Re gulativ- genau befolgt werden. » b Der Tanzunterricht darf nur an Wochentagen ertheilt «nd nicht über Abends */,10 Uhr ausgedehnt werven. Beiträge, durch welche sich die Geber vo« der «vsWsH Zusendung bez. Erwiderung von Neujahrs karte« entbinde« wolle«,, nimmt die unterzeichnete Behörde auch in diesem Jabre entgegen. Dieselben fließen dem städtischen Christbescheerungsfond für arme Schulkinder zu und werden bis längstens Freitag, LS. dss. Mittags erhettn, damit noch rechtzeitig vor Neujahr den Gebern mittelst Bekanntmachung znr öffentliche« Mennt- nißuahme qnittirt werden kann. Lößnitz, am 10. Dezember 1893. Der Rath der Stadt. Zieger, Brgrm.
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