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Weißeritz-Zeitung : 21.11.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-11-21
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-187111218
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18711121
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18711121
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1871
- Monat1871-11
- Tag1871-11-21
- Monat1871-11
- Jahr1871
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 21.11.1871
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Weißerih-Zeitmig Erscheint Dienstags und Freitags. Zn beziehen durch alle Postanstalten. Preis pro Quartal 10 Ngr. Inserate die Spalten-Zeile 8Pfg. Amts- und Anzeige-Watt der Königlichen Gerichts-Ämter und Stadträthe zu Dippoldiswalde und /rauenflein. verantwortlicher vedacteur: Tart Zehne in Dippoldiswalde. Ta g es gesch Letzte. Dresden. Nachdem unsere Truppen sämmtlich auS Frankreich zurückgekehrt sind, werden nun die Vereine „Vaterlandsdank" in Dresden und Leipzig, die ihre Fonds vereinigt haben, die gesammelten Ehren gaben zur Vertheilung bringen. Diese Verkeilung wird in ungefähr drei Wochen erfolgen, da die in der Hofbuchdruckerei Hierselbst ausgefertigte Gedenktafel, die ein jeder der Tapferen neben der Ehrengabe erhalten soll, erst in 14 Tagen fertig hergestellt sein wird. — Der sächsische Landtag wird, wie man hört, bereits für Montag, den 27. Novbr., einberufen werden. — Die kgl. sächs. Normal-Aichungs-Kommission weist in einer Bekanntmachung darauf hin, daß die Gewichtsstücke von 1 und '/» Centner, ferner 20, 10, 5, 2, 1 und i/s Pfund, 0,5, 0,s und O,i Pfund (Decimalgewichte für Brückenwaagen) mit der, nach den früheren Bestimmungen vorgeschriebenen Be zeichnung, auch ohne den Reichsstempel, jedoch nur innerhalb des Königreichs Sachsen, zulässig bleiben, daß aber Gewichtsstücke dieser Art, welche den ander- weiten Vorschriften der neuen Aichordnung nicht genügen, sondern adjustirt werden müssen, nur Gültigkeit haben, wenn sie vor dem 1. Jan. 1872 mit dem Reichsstempel versehen worden sind. Ebenso bleiben die, von hier ländischen Aichämtern nach den bis zu Ende des Jahres 1871 gültigen Vorschriften berichtigten Waagen, für den öffentlichen Verkehr innerhalb Sachsens bis auf Weiteres zulässig, ohne daß sie der Beglaubigung des Reichsstempels bedürfen. — In Gemäßheit des Gesetzes vom 17. August 1868 müssen bei sämmtlichen im Bereiche des Nord deutschen Bundes belegenen Eisenbahnen Meilen - zeiger nach der neuen Meile aufgestellt werden, welche vom 1. Januar 1872 ab ausschließlich zur Anwendung kommen. Die Eisenbahndirectoren sind danach ange wiesen worden, überall da, wo dies noch nicht geschehen, unverzüglich mit der Aufstellung der gedachten Meilen zeiger vorzugehen. — Für das Siegesdenkmal auf der Elbbrücke laufen die Beiträge nicht so massenhaft ein, wie dessen Herstellung es wünschenswerth macht, und so kann es leicht kommen, daß Berlin zu seinem herrlichen Ger mania-Denkmal auf dem Schloßplatze noch eher gelangt. Ueberhaupt soll die Kaiserstadt sich jetzt außerordentlich verschönern, und es ist nur zu wünschen, daß eS auch gelänge, den unfläthigen Geist einer sittlich ganz und gar verkommenen Volksklasse daselbst zu bändigen, der nichts mehr heilig ist, welche Familie und Vaterland mißachtet, und die nur durch Raub auf öffentlicher Straße und in Wirthshäuser» sich erhält, dort aber auch sich Alles anmaßt. Berlin. Der Reichstag beschäftigte sich mit der zweiten Berathung des Etats und mit der Münz- frage. Die Beschlüsse bezüglich der letzteren sind (bis mit 17. Novbr.) die folgenden. Es wurde das Markshstem angenommen (Frank- und Guldenshstem abgelehnt); die Mark soll aus 100 Pfennigen bestehen, und wurde eine Untertheilung der Mark in 10 Groschen abgelehnt. Es sollen Goldmünzen zu 10 und 20 Mark ausgeprägt werden, also keine zu 30 Mark; sie tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Umschrift: „Deutsches Reich," die Angabe des Werthes in Mark und die Jahreszahl, auf der andern Seite das Bild deS Landesherrn mit entsprechender Umschrift und dem Münzzeichen. Im Rande ist die Inschrift: „Gott mit uns." — Im deutschen Reichstag ist mit sehr großer Majorität ein ungemein wichtiger Antrag angenommen worden, welcher die Kompetenz des Reichs über das ganze bürgerliche Recht, das Strafrecht und daS gericht liche Verfahren einschließlich der Gerichtsorganisation ausdehnt. Dieser Antrag zielt also auf die Rechtsein heit deutscher Nation, das gemeinsame Recht, das die Nationalität am festesten mit kittet. — Von dem Reichshaltsetat für 1872, welcher eine Gesammtausgabe von 110,522,816 Thlrn. veran schlagt, nimmt der Militär-Etat mit 89,996,393 Thlrn. nahezu in Anspruch. Diese Ziffer stellt eine Pauschsumme dar, welche in der Weise berechnet ist, daß die bis zum 31. December 1871 verfassungs mässig auf 1 Procent der Bevölkerung festgestellte Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres von der Bevölkerung deS Deutschen Reiches, einschließlich Elsaß- Lothringens, nach der letzte» Zählung des Jahres 1866 auf 401,659 Köpfe berechnet und mit 225 Thlrn. für den Kopf in Ansatz und davon dann der, einigen nord deutschen Staaten vertragsmäßig zu gewährende Erlaß in Abzug gebracht werden. Außer der im Etat gefor derten Summe werden für militärische Zwecke im nächsten Jahre bedeutende Ausgaben aus anderen Mitteln bestritten ; es werden ferner an der Pauschsumme bedeutende Summen, die in gewöhnlichen Jahren zur Verausgabung gelangt waren, gespart. Die Pensionen für die Invaliden des letzten Krieges werden nicht au-
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