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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.04.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-04-19
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186704198
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670419
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670419
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-04
- Tag1867-04-19
- Monat1867-04
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.04.1867
- Autor
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Anzeiger. . SmNIalt d!» «M. BizirkSzmch» und dt« Rath« der Stadl Schm. M 1«S. Freitag den 19. April. 18«7. Belamümachnng. Unter Bezugnahme der Verordnung deS Königlichen Ministeriums deS Innern vom 1. December 1864, welche wir hierunter haben beidrucken lasten, fordern wir hiermit alle hiesigen Einwohner, welche Nachtigallen hatten, auf, die darauf gelegte IahreSsteuer ohne Verzug an die in der ersten Etage des RathhauseS befindliche Hundesteuer - Einnahme zu bezahlen. In die angedrohte Strafe deS dreifachen Betrags der Steuer verfallen Diejenigen, welche biö zum I. Mai d. I. nicht die Steuer abgcführt haben. — Leipzig, den 8. April 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht. Verordnung, die Besteuerung der Nachtigallen betr., vom 1. December 1864 Auf Antrag der Ständeversammlung wird hierdurch Folgendes verordnet: Wer eine Nachtigall gefangen hält, hat dafür vom 1. Mai 1865 an eine jährliche, der Armencaffe seines Wohnorts zufließende Abgabe von vier Th ater und zwar in der Regel am 1. Mai jeden Jahres zu entrichten. Die Sprosser, d. h. die großen, sogenannten ungarischen oder polnischen Nachtigallen (Nachtschläger) sind jedoch dieser Abgabe nicht unterworfen. Ueber die erfolgte Abentrichtung der gedachten IahreSsteuer ist in den Städten eine von dem Stadtrathe auSzufertigende, auf dem platten Lande eine von dem Armencaffen-Einnehmer deS betreffenden Ortes unter Beidrückang des Gemeindesiegels auSzu- stellende Quittung zu ertheilen, die in jedem Falle auf den Namen des Steuererlegers zu lauten hat. Geht innerhalb deS vom 1. Mai biS zum nächsten 30. April laufenden Steuerjahres eine auf daS letztere bereits versteuerte Nachtigall in den bleibenden Besitz einer andern Person über, so kann sich die Letztere von der außerdem selbst für die betreffende Nachtigall zu leistenden Entrichtung der Steuer auf daS bis zum nächsten 30. April noch laufende Steuerjahr nur durch den Ver weis der auf daS letztere lautenden, von dem betreffenden Stadtrathe, beziehentlich den Armencaffen - Einnehmern, auf ihren Namen übertragenen Quittung über die Seiten des vorigen Besitzers der Nachtigall auf daS laufende Steuerjahr bereits bewirkte Zahlung der Steuer befreien. Die volle Steuer ist auch von Demjenigen zu entrichten, welcher eine erst während des laufenden Steuerjahres eingefangene Nachtigall hält. Hinterziehungen der Nachtigallensteuer sind mit dem ebenfalls der OrtSarmencaste zuflirßenden dreifachen Betrage derselben zu ahnden. Heilen der in dieser Angelegenheit competenten Armenpolizeibehörden ist dabei, insoweit eS sich nicht um Kontraventionen und deren Bestrafung handelt, allenthalben kostenfrei zu expediren. Hiernach haben sich Alle, die eS angehl, gebührend zu achten. Insonderhett haben die Stadträthe. sowie die GerichtSämter und Gemeindevvrstände dafür, daß dem Vorstehenden genau nachgegangen werde, gehörige Sorge zu tragen. Dresden, den 1. December 1864. Ministerium deS Innern. Frhr. v. Beust. Lehmann. . Bekanntmachung. ^ Zur Deckung der außerordentlichen, durch die dermglige Einquartierung der Königl. Preußischen Truppen herbcigeführten Kosten sind wir genöthigt, von § 12 der EinquartierungSordnung vom 30. Juli 1851, wonach die Geldentschädigung für die getragene Naturaleinquartierung durch Zuschläge zu der Grund-, Personal- und Gewerbesteuer aufzubringen ist, anderweit Gebrauch zu machen. Wir haben daher beschlossen, zu dem gedachten Behufe einen derartigen Zuschlag zu erheben, und zwar bei -er Grundsteuer im Betrage von N/io Pf. von jeder Steuereinheit, bet -er Gewerbe- und Perfoualftener im Betrage von 6 Ngr. vom Thaler der Landessteuer bei Bürgern, - - - 3 Ngr. - - - - - Schntzverwandten. Dieser Zuschlag ist an die Stadtsteuer-Einnahme zu entrichten, bet -er Grun-steuer zur Hälfte in der Zeit vom 1. bis 28 Februar d. I., zur Hälfte - - - - 1. biS 31. Mai d.I., bei -er Gewerbe- nnv Perfoualftener in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai d. I, und eS wird, was die letztere betrifft, die Quittung über vie Zahlung s. Z. auf den gewöhnlichen Personal- und Gewerbesteuer- Zetteln bewirkt werden. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 31. Januar 1867. vr. E. Stephani. Schleißner. Bekanntmachung. Nach ärztlichem Gutachten macht sich der Abschlag d«S PleißenfluffeS in diesem Jahre, und zwar noch vor Eintritt der heißeren Jahreszeit dringend nöthig. Wrr haben daher beschlossen, die Pleiße a» einem «och zu veröffentlichenden Tage im Anfang deS Monats Mai -. I. abschlagen zu lasten und bringen diesen Beschluß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, um den Adjacenten und sonst Beihriligten Gelegenheit zu geben, die für den Abschlag des FluffeS etwa beabsichtigten Vorkehrungen rechtzeitig treffen zu können. Der Wasserabschlag wird ungefähr 4 Wochen dauern. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 5. April 1867. vr. E. Stephani. Ritscher, Act. Bekanntmachung. Die von der Unterzeichneten Vorschußbank auSgegebenen Schuldscheine Nr. 936. 937. 938. 939. sind am 18. Januar d. I. zahlbar geworden, so daß nach § 10 der Bankstatute« vom 26. Mai 1866, von vorgedachtem Zeitpunkte au eine Verzinsung nicht mehr stattfindet. ES werden deshalb die Inhaber vorbemerkter Schuldscheine hiermit aufgefordert, dieselben an die Euinahmestub« deS RatheS der Stadt Leipzig zurückzugeben, und den Geldwerth dafür in Empfang zu nehmen. Leipzig, den 11. Apm 1867. Die Dorsch,iftbank der Stadt Leipzig. Florentin Wehner, Bevollmächtigter.
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