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Hohensteiner Tageblatt : 25.10.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-10-25
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-188910257
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18891025
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18891025
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1889
- Monat1889-10
- Tag1889-10-25
- Monat1889-10
- Jahr1889
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 25.10.1889
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Erscheint . jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger' für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm, 10 Uhh sowie für Auswärts alle Austräger, deSgl. alle Annoncen-Expeditionen zu Original-' Preisen entgegen. Hohenstein Ernstthal, Oberlungwitz, Äbtei Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, LangenckMsdorf, Meinsdorf, Ruszdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhfchnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 250 Freitag, den 25. Oktober 1889. 39. Jahrgang. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die gegenwärtige Ausbreitung der Maul- «ud Klauen seuche hat die königl. Kreishauptmannfchast zu Zwickau durch die Generalverordnung vom 8. Oktober er. uns auf die strenge Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Es wird deshalb hiermit bekannt gemacht, daß nach dem Reichsgesetz vom 23. Juni 1880 nebst Ausführungsverordnung vom 9. Mai 1881 der Besitzer von Hausthicrcn ver pflichtet ist, von dem Ausbruch einer Seuche unter seinem Viehstande, wie Milzbrand, Tollwuth, Rotz, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Pockcnscuche, Räude, sofort der Polizeibehörde Anzeige zn machen. Diese Anzeige muß auch erstattet werden, wenn irgend welche verdächtige Er scheinungen beim Viehstande sich zeigen, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit be fürchten lassen. Das verdächtige Thier ist von Orlen, an welchen die Ansteckungsgefahr für andere Thiere besteht, fern zu halten. Wer diesen Verpflichtungen zuwidcrhandelt, insbesondere die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, wird mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Hohenstein, am 23. Oktober 1889. Der Stadtrat h. Vr Ebeling, Bürgermeister. Bekanntmachung. Am Montag, den 28. Oktober 1889, findet am Vormittage nach 10 Uhr in dem Rathhause eine Versteigerung von alten Möbels und sonstigen Mobilien statt. Hohenstein, am 23. October 1889. Der Stadtrat h. vr. Ebeling, Bürgermeister. Den 2. November, nachmittags 2 Uhr, kommen im hiesigen amtsgerichtlichen Auctionslokale verschiedene Möbels «. s. w. gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal. Kurth. Bekanntmachung, die Elnkommensdeclaration betreffend. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer werden zur Zeit Aufforderungen zur Declaration des steuerpflichtigen Einkommens ausgesendet. Denjenigen, welche eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, eine Declaration über ihr Einkommen bis zum 2. November d. I. bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande einzureichen. Zn diesem Zwecke werden bei Letzterem Declarationssormulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stiftungen, An stalten, Personcnvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Vermögens erwerbs ausgestatteten Vermögensmassen aufgefordert, für die von ihnen bevormundeten Per sonen beziehentlich für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten u. s. w., soweit die selben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Declarationen bei dem unterzeichneten Gemeinde vorstande auch dann einznreichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. Gersdorf, am 23. Oktober 1889. Jordan, Gemeindevorstand. Holzversteigerung auf Rabensteiner Staats-Forstrevier. Im Gasthofe zn Oberrabenstein sollen Freitag, den 1. November 1889, von vormittags 10 Uhr an 35 fichtene Stämme von 13—23 cm Mittenstärke, 1 aufbereitet in Abth. 35 am Stein- 14 „ Dcrbstangen „ 8—15 „ Unterstärke, / brnch u.Abth. 48 imThiergarten, 3600 „Reisstangen,, 2u.3 „ „ s aufbereitet auf der Brandstäche, 1720 „ „ „ 4u.5 „ „ / Abtheilung 17, 18 Rmtr. weiche Nutzrollen, 1 aufbereitet im Thiergarten, Abtheilung 50, 90 „ birkenes Brennrelsig, / ' " " 4260 Gebund weiches „ anfbereitet im Reisigfchlag, Abtheilung 48, 98 Rmtr. kieferne Stöcke, aufbereitet im Stockschlag, Abth. 45, Thiergarten, einzeln und parthieenweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Nähere Auskunft ertheilt die unterzeichnete Revierverwaltung. Mich zMmMMckilU MM zu Mm M Mich MnntM AWWW, den 22. Oktober 1889. Heber. Seifert. Sächsisches. Hohenstein, 24. Oktober. Der „Kölnischen Zeitung" wird aus Sachsen unterm 21. October geschrieben: Die Ausschreitungen der ausständischcn Wirker in Limbach, welche die Herbeirufung militärischer Hülfe nothwendig machten, sind um so mehr zu bedauern, da es ihnen an jedem stichhaltigen Grunde fehlt. Die Arbeitgeber haben nicht nur beim Eintritt der günstigeren Geschäftszeit die Löhne durchgängig erhöht, sondern sie verhielten sich auch zu den weitgehendern Forderungen ihrer Arbeiter keineswegs durchaus ablehnend. Die unverständige Streikhetze, welche jetzt unter den sächsischen Wirkern begonnen hat, wird auf diese selbst schwer zurückfallen, wenn sie ihre Forde rungen durchsetzen, denn sie machen damit ihr aufdem Weltmarkt ohnehin hart kämpfendes Gewerbe con- urrenzunfähig. Dabei ist bemerkenSwerth, daß es keines wegs die theilweise immer noch gedrückte Löhne beziehenden Hauswirker sind, welche ausstehen, sondern es sind meist jene Fabrikwirker, die stets bessere Löhne bezogen und heute, wenn auch nicht glänzend, aber doch derartig bezahlt werden, daß ihre Lebenshaltung eine gedrückte kaum genannt werden kann. Diese jetzt ausstehenden Fabrikwirker hat man nicht gemeint, wenn von den geringen Löhnen der sächsischen Handschuh- oder Strumpfarbciter die Rede war, sondern die jetzt ruhig weiter arbeitenden Hausindustriellcn. Die Fabrikanten sind mit ihren Lohnerhöhungen soweit gegangen, als cs die Lage des Ge schäfts immer erlaubte. Der zähe Eigensinn und die Kurz sichtigkeit, mit der gerade die gut bezahlten Wirkarbeiter auf ein Mehr bestehen, wird ihnen selbst um so schwerer schaden, je mehr sie in ihrer Lohnbewegung sich über öffentliche Ord nung und Recht hinwegsetzen. (Obwohl in diesem Artikel nicht alles auf Genauigkeit Anspruch machen kann, darf man doch denselben in hiesigen Kreisen nicht todtschweigen, muß vielmehr be sonders auf den gesperrt gedruckten Passus aufmerksam machen.) Die Königliche Amtshauptmannschaft Chemnitz erläßt jetzt folgende, die Arbeitseinstellungen betreffende Bekanntmachung, die in gegenwärtiger Zeit allgemeines Interesse haben dürfte. Dieselbe lautet: Es ist bei Arbeitseinstellungen neuerdings mehrfach wahrzunehmen gewesen, daß ungesetzliche Mittel an gewendet worden, um Arbeiter, resp. Mitarbeiter zu bestimmen, an einer Arbeitseinstellung sich zu betheiligen, beziehentlich von einer Wiederaufnahme der Arbeit abzusehen. Da die Mög lichkeit nahe liegt, daß die einschlagendcn gesetzlichen Bestimm ungen, namentlich in den betreffenden Kreisen, nicht so allge mein bekannt sind, als dies im eigenen Interesse der Bethei- ligtcn wünschenswerth wäre, nimmt man Gelegenheit, auf folgende Gesetzesbestimmungen nachdrücklich hinzuweisen: 8 152 Abs. 2 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich: Jedem Theilnchmee an Verabredungen und Vereinigungen zum Be- hufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit, steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. 8 153 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich: Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder wer Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten wird mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt. 8 240 des Reichsstrafgesetzbuchs: Wer einen Andern widerrechtlich durch Gewalt oder durch Be drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen (unter letztere fallen insbesondere auch einfache Mißhandlungen und Ehrver letzungen) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöchigt wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft. Der Versuch ist strafbar. Im Hinblick auf die in neuerer Zeit sich mehrenden Zuwider handlungen gegen vordefindliche Strasvorschriften, wird darauf hingcwiesen, daß gegen derartige Zuwiderhandlungen mit voller Strenge vorgegangen werden wird. Falken, 23. October. Auf Anregung des hiesigen Ge meindevorstandes einigten sich gestern Abend mehrere Herren aus der Gemeinde, welche dem Bauern-, Gewerbe-, Lehrer und Handelsstand angehören, dahin, daß im Laufe des kom menden Winters jeden Dienstagabend in einem separaten Zim mer des Karl Gräfe'schen Restaurants gesellige Zusammen kunft und Unterhaltung gepflegt werden soll. Jeder selbst ständige und unbescholtene Einwohner, zunächst nur aus Falken, hat Zutritt zu diesen Versammlungen, in welchen Vorkommnisse aus dem Betriebe der Landwirthschaft und des Gewerbes be sprochen werden sollen. Namentlich werden Geflügel-, Bienen- und Fischzucht, sowie Garten- und Obstbau die Unterhaltungs abende beschäftigen, vor allem aber dürsten die geplanten Vor träge des hiesigen Gemeindevorstands über die Vergangenheit unseres Ortes während des ziemlich großen Zeitraums von 4 Jahrhunderten das größte Interesse erregen. Die Aufzeich nungen Ambrosius Mehells, welcher als letzter katholischer Priester von 1509 bis 1519 an den Kirchen zu Chursdorf, Langenberg und muthmaßlich auch in Wüstenbrand die geist lichen Geschäfte besorgte und im letztgenannten Jahre die geist lichen Würden freiwillig niederlegte, die einzige Tochter des Falkner Leinwandhändlers Hans Pfau ehelichte und gle ch die sem offen zu den Irrlehren Münzers, Storchs und deren Ge nossen haltend, sind vollständig erhalten noch im Besitz des Gemeindevorstands und geben unter anderem Aufschlüsse über einen Vergrößerungsanbau der Kirche zu Langeiberg, welchen der Schönburger Jäger Bergmann nebst drei Bauern mit Namen Schramm, Schubert und Martin aus Falken uad der Langenberger Einwohnerschaft in den Jahren 1503 bis 1509 von dem Bildhauer Trümer aus Wildenfels und einem gewissen Hen; aus Lichtenstein ausgeführt wurde. Die Langenberger Kirche erhielt bei diesem Bau wohl die Form, welche dieselbe noch bei der im Jahre 1847 erfolgten Abtragung hatte und welche vielen Lesern dieses Blattes noch bekannt sein wird. Von ganz besonders historischem Interesse ist die Kundgebung Mehells über die Anfang 1533 erfolgte Verheirathung der vielleicht letzten Haushälterin l)r. Spalatins in Altenburg mit dem von Einsievel'schen Fahncnschmied Polster zu Schloß Gnandstein. Dieser Polster siedelte im Jahre 1536 auf Be treiben Mehells und Pfaus nach Falken über, erbaute hierselbst ein Schmiedehäuslein, trieb Schmiederei und kurirte Menschen und Vieh. Höchst interessant ist die Thatsache, daß von Pol sters Nachkommen die „Falkenschmicde" bis 1863 im Besitz gewesen ist, direkte Nachkommen sind von Polster noch in Fal ken, Langenberg und Langcnchursdorf vorhanden. Mehells ältester Sohn wurde 1564 als Schulmeister in Oelsnitz i. E. angestellt und würde Schreiber dieses viel Freude haben, wenn durch diese Notizen dort Ermittelungen darüber gemacht wür den. Ueber den Zug Karls V. nach Mühlberg wird später etwas verlautet weiden, indem Falken große Trübsal ausstehen mußte durch die Kriegsvölkcr Karls V. Auch Aufzeichnungen neuerer Zeit, von 1790—1813 werden in den Unterhaltungs abenden zur Sprache kommen. Die gesummten Lieferungen,
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