Donnerstag. Nr. 140. 25. November 1880. Weißerih-Aeitung. «Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redaeteur: Carl Ithne in Dippoldiswalde. Dieser Blatt erscheint wSchentlich drei Mal: Dienstag-, Donnerstag- und Sonnabend-. — Zu deziehm durch alle Post- vnstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage de- Blatter ein« sehr wirksam« Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spaltm-ZeUe, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Die 9. Sitzung des Bezirksausschusses findet Sonnabend, -en L. December ds. Js., Bormitt. 9 Uhr, im Sitzungszimmer der Königlichen Amtshauptmannschast statt, was mit Bezugnahme auf die an amtshauptmannschaftlicher Canzleistelle aushängende Tagesordnung hiermit bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, am 22 November 1880. Königliche Amtshauptmannschast. von Kessinger. Ludwig. Bekanntmachung, das Verbot des Besuches öffentlicher Tanzbelustkgungen Seiten der Fortbildungs schüler rc. betreffend. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses hat die Königliche Amtshauptmannschast seiner Zeit nnd zwar mittels Bekanntmachung vom 9. November 1878 ein Verbot erlassen, nach welchem der fortbildungsschulpflicktigen Jugend und den Mädchen unter 16 Jahren das Besuchen öffent lichen Tanzbelustigungen untersagt worden ist. Dieses Verbot ist, soweit es speciell die Fortbildungsschüler betrifft, durch Gesetz vom 4. November 1878 sanctio- nirt worden. Da nun zur Kenntniß der unterzeichneten Behörde gelangt ist, daß sowohl Seiten der Fortbildungsschüler als auch der gedachten Mädchen diesem Verbote noch vielfach zuwidergehandelt wird, nimmt die Königliche Amtshauptmann schaft Veranlassung, das letztere hiermit von Neuem einzuschärfen und insbesondere wiederholt darauf hinzuweisen, daß nicht allein die betreffenden Schüler und Mädchen, welche sich der Zurückweisung von öffentlichen Tanzvergnügungen nicht fügen und sich dagegen widersetzen sollten, sondern auch die Eltern, Dienstherrschaften und Arbeitsgeber, insoweit dieselben derartige Widersetzlichkeiten unterstützen sollten, eine im Falle der Nichterlegung in Haft zu verwandelnde Geldstrafe bis zu 56 Mark, nach Befinden auch criminalpolizeiliche Ahndung, zu gewärtigen haben. Den Herren Bürgermeistern der mittleren und kleinen Städte, Gutsvorstehern und Gemeindevorständen aber wird die strengste Ueberwachung dieses Verbotes, beziehentlich unnachsichtliche Bestrafung vorkommender Uebertretungen, hier mit anderweit zur besonderen Pflicht gemacht. Dippoldiswalde, am 20. November 1880. Königliche Amtshauptmannschast. von Kessinger. Semig. Bekanntmachung, die Wahl von Abgeordneten der Landgemeinden zur Bezirksversammlung betreffend. Mit Schluß dieses Jahres hat gesetzmäßig ein Theil der Vertreter der Landgemeinden und zwar die Abgeordneten des 3., 5., 8., 9., 10. und 11. Wahlbezirks aus der Bezirksversammlung auszuscheiden und machen sich daher in len gedachten Wahlbezirken, welche aus den in dem nachstehend unter T abgedruckten Verzeichnisse bemerkten Ortschaften gebildet werden, Neuwahlen erforderlich. Diese Wahlen, deren Leitung den in der dritten Spalte des Verzeichnisses namhaft gemachten Wahlcommiffaren übertragen worden ist, sind in den in der vierten Spalte des Verzeichnisses bei den einzelnen Wahlbezirken angegebenen Wahlorten insgesammt Mittwoch, de« 8. December -. I., Vormittags 10 Uhr, vorzunehmen.