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02 Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 04.08.1914
- Titel
- 02
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-04
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-19140804027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-1914080402
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-1914080402
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-04
- Monat1914-08
- Jahr1914
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onoer Nummer. WgWMtt Mr Zschopau und Umgegend Erscheint DirnStag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. VierteljahrSpretS 1 Mark 20 Pfennige ausschließlich Boten- und Postgebühren. Bestellungen werden in unserer Expedition, von den Boten, sowie allen Postanstalten angenommen Inserate werden mit 12 Pfennigen für die 4-gespaltene KorpuSzeile berechnet und bis mittags I l»/,Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden TageS angenommen. Reklamen, die 3-ge>paltene Zeile 30 Pfg. Für Nachweis und Ofserten-Annabme 10 Pfennige Extragebühr Fernsprech-Anschluß Nr. 12. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. 91. Dienstag, de« 4. August 1914, nachmittags. 83. Jahrgang. AM M Gestellung. Seine Majestät der Kaiser haben die Mobilmachung -er Armee und -er Marine befohlen. 1. Der erste Mo-ilmachungstag ist -er 2. August - er zweite „ „ „ 3. August - er -ritte „ „ „ 4. August - er vierte „ „ „ 5. August - er fünfte „ „ „ 6. August nn- so weiter. 2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, einschließlich der Ersatzreser visten, haben sich zu der auf den Kriegsveor-erungen angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte pünktlich einzufinden, dagegen verbleiben die nur mit einer Past- notiz Versehenen zunächst in der Heimat. 3. Alle augenblicklich außer Kontrolle befindlichen Mann schaften sowie diejenigen, welche sich nicht im Besitz einer Kriegsveorverung o-er Pastnotiz befinden, haben sich behufs Herbeiführung einer Entscheidung sofort an die Haupt-Meldeämter der Bezirks-Kom mandos zu wenden. 4. Wer dem obigen Befehle nicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung nach den Kriegsgesetzen. 5. Das Marschgeld wird beim Truppenteile, nicht bei der Ortsbehörde empfangen. 6. Sämtliche Einberufenen haben, um ihren Gestellungs ort zu erreichen, freie Eisenbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegs beorderung oder anderer Militärpapiere an der Fahr kartenkontrolle. 7. Vom dritten Mobilmachungstage morgens an hört der Friedensfahrplan auf. Der alsdann allein gültige Militärlokalzugsfahrplan wird auf den Bahnhöfen angeschlagen und in den Tageszeitungen bekannt gegeben. Der kmmmrdimirde Gmcnl des X». (1. L S.) Armcel-qL Erlaß des kommandierenden Generals. Zur Sicherung der Mobilmachung hebe ich die Vorschriften über die einschränken den Voraussetzungen für Verhaftungen, für Durchsuchungen, für Beschlagnahmen gegen Nichtangehörige des Deutschen Reiches auf. Dresden, 2. August 1914. Der kommandierende General. Verordnung. Allen staatlichen Beamten und Bediensteten, die nicht unerläßlich zu dienstlichen Geschäften oder Arbeiten gebraucht werden und die auch nicht, was zuallererst geboten ist, sich freiwillig zur Fahne melden können, ist zur Verrichtung von Erntearbeit aller Art oder zu Hilfeleistung dabei Urlaub auf Ansuchen zu erteilen. Die dienstlichen Be züge — bei Arbeitern der durchschnittliche Tagesverdienst — sind während des Ur» laubcs ungeschmälert fortzugewähren. Zur Fahrt von und zur Arbeitsstätte wird gegen Ausweis der vorgesetzten Dienststelle freie Fahrt auf den Staatseiscnbahnen (ein schließlich staatliche Straßenbahnen und Kraftwagenlinien) gewährt. Die Not des Vaterlandes erfordert, daß alle staatlichen Beamte und Bedienstete, deren Dienst cs gestattet, von diesem Urlaub Gebrauch machen. Dresden, den 3. August 1914. Sämtliche Ministerien. Verordnung, die Abhaltung eines außerordentlichen Guß- und Bettages betr. In Uebereinstimmung mit dem Wunsche Seiner Majestät unseres allgeliebten Königs haben die in svanAeUois beauftragten Herren Staatsminister aus Anlaß der Kriegs-Eröffnung die Abhaltung eines außerordentlichen allgemeinen Buß- und Bettages auf Freitag, den 7. August -. I. angeordnet. Die Pfarrämter werden veranlaßt, an diesem Tage zu einer den örtlichen Ver» hältnisscu angemessenen, auf die Erwerbs- und Wirtschaftsverhältnisse, insbesondere auf die baldige Einbringung der Ernte Rücksicht nehmende Zeit Gottesdienste zu veranstalten. Die Wahl der Predigttexte wird den Geistlichen frcigestcllt. Auch sollen die Geistlichen an den kommenden Sonntagen an die geordneten Pcrikopen nicht gebunden sein. Die bürgerlichen Wirkungen des Gesetzes vom 10. September 1870, die Sonn» und Bußtagsfeier betr., sind mit dieser außerordentlichen Feier nicht verbunden. Gleichzeitig wird anheimgegcbcn, allwöchentlich an einem im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen anzubcraumcndcn Tage eine Kriegs-Betstunde zu veranstalten, auch, soweit irgend möglich, die Gotteshäuser tagsüber in der Woche zu jederzeitiger Andacht offen zu halten. Wegen des allgemeinen Kirchengebetcs ergeht besondere Anordnung. Gott der Herr aber möge unser Sächsisches Volk, wenn cs an heiliger Stätte in bußfertiger, demütiger Gesinnung seine Knie beugt und die Hilfe des Allmächtigen für den Sieg der Waffen und den Schutz der Heimat erfleht, mit Seinem Segen krönen um Seines Sohnes Jesu Christi Willen! Amen! Dresden, den 3. August 1914. Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. Or. Böhme. Aufruf an NtnWands Männer, Frane« und Jugend! Das schwer und fleißig arbeitende Deutsche Volk will für die Zukunft die Ge währ haben, daß cs in der ihm von der Natur verliehenen Arbeitsamkeit und dem Streben für seine und der Seinen Zukunft nicht durch kriegerische Gelüste anderer Völker gestört werde. Um dieses zu erreichen, muß es bereit sein, die gesamte Bolkskraft zu einem Friedensschutzwall zusammen zu fassen. Der so gestalteten Friedensgarantie liegt der Gedanke zugrunde, daß nicht einem Bruchteile des Volkes, nicht einem Stande allein die Sicherung der Existenz der Na tion verbleibe, sondern daß ein jeder Deutsche aus dem Gefühl seiner Mitverantwort lichkeit hierfür cinzutretcn habe. Diesen Gedanken zur Tat werden zu lassen, hat der „B «nd für frei willigen Vaterlands die» st" sich zur Aufgabe gestellt. Der Bund ruft zu Taten jedes Einzelnen auf! Er will dadurch die Gesamt heit vor der Gefahr der Einschläferung in eine scheinbare verschiebbare Sicherheit be wahren, aus der ein Volk nur zu leicht durch Niederlagen und Erniedrigungen auf- wachen kann. Alt und jung, Frau und Mann sollen aus freiem Entschluß im Frieden eine« geringen Teil ihrer Kraft hergeben, um in der Stunde der höchsten Gefahr ihre ganze dem Vatcrlande zur Verfügung stellen zu können. Nicht will der Bund die Tätigkeit bestehender vaterländischer Zusammenschlüsse beeinträchtigt oder gar eingeängt sehen. Lediglich auf eine notwendig« Ergänzung aller der Sicherung des Vaterlandes gewidmeten Bestrebungen ist sein Ziel gerichtet. Wir treten an unsere Volksgenossen aller Gaue in Land und Stadt bcran mit der eindringlichen Bitte, uns in unserem Streben auf Umfriedung unseres geliebten deutschen Vaterlandes mit den Kräften des gesamten Volkes die helfende Hand zu reichen. DEtkinm des MW. smMWMrlMM iMIü'Mtm, Gaarftraße RS.
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