Großenhainer Anterhaltungs- und Anreigeblatt. Gedruckt, verlegt und redkgirt von Herrmann Starke in Großenhain. 79. Mittwoch, den 1. October 1851. Bekanntmachung. Zu der im VI. städtischen Wahlbezirke durch das Ausscheiden des zeitherigen Landtags abgeordneten nöthig gewordenen Wahl eines anderen Abgeordneten und dessen Stellvertreters ist von dem unterzeichneten Wahlcommissar der S3. Octover dieses Kahres angcsetzt worden. Sämmtliche 92 Wahlmänner des bezeichneten Wahlbezirks werden demnach in Gemäßheit der Vorschrift tz 64 des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 auch durch gegenwärtige Bekannt machung geladen, an dem anberaumten Tage Vormittags 10 Uhr in dem Saale des Rathhauses zu Radeberg in Person zu erscheinen und die Wahl eines Landtagsabgeordneten, sowie eines Stellvertreters desselben aus der Mitte der nach der ausliegenden Liste dazu Wählbaren vorzu nehmen. Dresden, den 20. September 1851. Der Wahlcommissar für den VI. städtischen Wahlbezirk Wenzel, Rfdr. Aufforderung zu Einzahlung der Gewerbe- und Personalsteuer auf das zweite halbe Jahr 1851. Da nach der hohen Ministerialverordnung vom 13. d. M. die auf den zweiten Termin zahl bare ordentliche Gewerbe- und Pcrsonalsteucr dießmal den 15. Oktober K. erhoben werden soll, so werden die betreffenden Abgabepflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre zu leistenden Beiträge nach Höhe eines halben Jahresbetrags innerhalb der nächsten 14 Tage, spätestens aber bis zum 15. October d. I. an die hiesige Stadt-Steuer-Einnahme zuverlässig und bei Vermeidung der außerdem zur Anwendung kommenden Zwangsmaßregeln abzuführen, wobei an Papiergelde nur Königl. Sächsische Eassenbillets angenommen werden können und dürfen. Hain, am 30. September 1851. Der Stadlrat h daselbst. Hofmann, Brgrmstr. Tagesnachrichten. Sachsen. Nach einer vom 12. August d. I. datirten Verordnung, die Auswanderungen aus dem Königreiche Sachsen betreffend, ist die verfassungs mäßige Auswanderungsfreiheit ohne Nachsteuer le diglich durch noch zu erfüllende Verbindlichkeiten gegen den Staat (Kriegsdienst rc.) oder Privat personen beschränkt. Wer auswandern will, muß der Polizei seines letzten Wohnortes davon Anzeige machen unter genauer Angabe aller seine Person, sowie seine Familie betreffenden Umstände und des Auswanderungszieles. Unmündige müssen dazu die erforderliche Einwilligung beibringen. Heimlich Aus wandernde verfallen in 5 bis 100 Thaler Strafe und unterliegen den etwa anzuwendenden Siche rungsmaßregeln, sowie Militärpflichtige den gesetz lichen Strafen. — Sachsen ist bei den Preisen in London sehr dürftig weggekommen; nur die Por- cellanfabrik in Meißen, die Papierfabrik von Fischer in Bautzen, die Baumwollengarne von Pansa und Hauschild in Chemnitz und die Piques von Thümer und Töpfer in Chemnitz haben Preise zuerkannt erhalten. — Die Dresdner Handels-Innung har einen erfreulichen Fortschritt gemacht und Examina für in die Lehre tretende Individuen und aus der Lehre Tretende, sowie für Commis, welche als Kaufleute ausgenommen werden wollen, angeordnet; sie beziehen sich auf das Praktische und Theoretische. Am 23. Septbr. fand die erste Prüfung von zehn Commis statt, die allerdings zum großen Theil sehr mangelhafte Kenntniß zu Tage förderte, doch siel wegen Neuheit der Einrichtung keiner durch. Preußen. Bei seiner Rückkehr aus Ischl hielt