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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.01.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-01-22
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191601229
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160122
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-01
- Tag1916-01-22
- Monat1916-01
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.01.1916
- Autor
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Riesaer O Tageblatt 17 «S. AiUrrft. «Md A«r»rg»r (WedlM mü> Alykiger). F»ch«chft«« » «t s» -K» für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Gtadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. Sonnabend, 22. Januar littS abends. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« La- abends »/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtag«. «ezugS-retS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,1b Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugrben und in» voraus zu bezahlen: eine Gewähr iit- das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen.^Preis für tue 43 wm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtSpreü» 12 Pf.; »eittmlbender und tabellarischer Satz euk sprechend höher. Nachweisung». uild VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder er Auftraggeber iu Konkurs gerat. ZahlungS» und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe"? s RotattonSdnlrk und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftraste SV. Verantwortlich für Nedaktton: Arthur Hähnel, Riesa,' für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Ansführungsverordnnng zu der BundeSratSverordnung über Käse vom IS. Jan«« 1V1K (Reichsgesetzblatt Seite 81, nachstehend unter O abgedruckt). 8 1. Die Anordnung abweichender Höchstpreise nach 8 8 der BundeSratSverordnung bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten. 8 2. Für den Verkauf durch den Handel, soweit er nicht unter 8 1 Absatz 8 der BundeSratSverordnung fällt, werden folgende Zuschläge zum Herstellerpreis festgesetzt. 1. Großhandelspreis. Beim Umsätze von Hartkäse (8 1 Absatz 1 I der BundeSratSverordnung) durch den Großhandel dürfen dem Herstellerpreise nur Beträge von höchstens 10 Mark für je 50 ig zugeschlagen werden. Benn Umsätze von Weichkäse durch den Großhandel dürfen dem Herstellcrpreise nur Beträge zugeschlagen werden, die beim Weichkäse mit wenigstens 40 Prozent Fettgehalt (8.1 Absatz 1 ll Nr. 1 bis 3 der BundeSratSverordnung) insgesamt 11 M., beim Weichkäse nnt einem Fettgehalt von weniger als 40 Prozent <8 1 Absatz 1 H Nr. 4 und 5 der Bundes- ratSverordnung) insgesamt 9 Mark für je 50 kg nicht übersteigen. 2. Zwischengrobhandel. Der Zwischengrobhandel darf von der Spannung zwischen Großhandels- und Ladenpreis 1. bei den in § 1 Absatz 1 unter I Nr. 1 und 2 der Bundesratsverordnung genannten Hartkäsearten ») beim Verkaufe von ganzen Laiben keinen höheren Betrag als 4 M. für je 50 kg, i>) beim Verkaufe im Verschnitt keinen höheren Betrag als 14 M. für je 50 l-x; 2. bei der in 8 1 Absatz 1 unter I Nr. 3 und 4 der Bundesratsverordnung genannten Hartkäsearten ä) beim Verkaufe von ganzen Laiben keinen höheren Betrag als 4 Ni. für je 50 Kx, b) beim Verkaufe in: Verschnitt keinen höheren Betrag als 10 M. für je 50 tg; 3. bei den in 8 1 Absatz 1 unter ll Str. 1 bis 4 der BundeSratSverordnung genannten Weichkäsearten s) beim Verkaufe in ganzen Kisten keinen höheren Bettag als 4 M. kür je 50 tx, l>) beim Verkaufe in angebrochenen Kisten keinen höheren Betrag als 8 M. für je 50 tg beanspruchen. 8 3. Der Großhandelspreis schließt die Kosten der weiteren handelsüblichen Ver packung, der Beförderung zur nächsten Bahnstation und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage gestundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei v. H. Jahres zinsen über Reichsbankdiskont gefordert werben. 8 4. Beim Verkaufe durch den Hersteller dürfen zu dem in 8 1 Absatz 1, 2 der BundeSratSverordnung festgesetzten Herstellerpreise Handelszuschläge nur insoweit gemacht werden, als auf Grund von 8 1 Absatz 3 der BundeSratSverordnung der Ladenpreis ge fordert werden kann. 8 5. Den Amtshauptmannschaften und Stadträten der Städte mit revidierter Städteordnung bleibt es überlassen, im VedürfniSfalle Käsepreise nach der Stückzahl für den örtlichen Kleinverkauf innerhalb der durch die Gewichtshöchstpreise gegebenen Grenzen festzusetzen. Auch wo eine solche Festsetzung nicht erfolgt, ist die Einhaltung der durch die BundeSratSverordnung festgelegten Gewichtshöchstpreise beim Stückvcrkauf zu überwachen. Dresden, den 20. Januar 1916. 5vgll 8 la 167. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über Käw. Vom 13. Januar ISIS. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1: Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. 1,60 110 2. 1,50 100 3. 1,40 110 4. 80 5. 60 1. 1,50 120 2. 3. 85 45 30 35 45 4. AuSaereifter Quarkkäse (Harzer, spitz-, Stangen», Faust- und Lhnucher Käse) 55 0,80 HerflellerpreiS ist der Preis, der, abgesehen von den Fällen des Absatz 3, beim Verkaufe durch den Hersteller nicht überschritten werden darf. Er schließt di« Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Beförderung zur nächsten Verladestelle des HerftellungS- orteS und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 80 Lage gestundet, so darf rin Zuschlag bi« zu zwei »om Hu«dett Jahreszinsen über Reichsbankdiskont gefordert werden. 55 40 1,10 0,80 0,50 0,70 100 75 1,30 1,10 1,20 0,80 0,90 0,60 für 0,5 Icx in Mark Herst ellerprciS Ladenpreis für 50 tx in Mark I. Hartkäse: Bester, gespeicherter, wenigstens 3 Monate alter Rundkäse nach Emmentaler Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse Emmentaler Ausschuß sowie Käse nach Schweizer Art mit einem Fettgehalte von weniger als 40, aber von wenigstens 30 vom Hundert der Trockenmasse Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda-, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fett gehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse . . Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda-, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fett gehalte von weniger als 40, aber von wenigstens 20 vom Hundert der Trockenmasse .. . . Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 20 vom Hundert der Trockenmasse II. Weichkäse: Weichkäse nach Camembert-, Brie-, Neufchateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 50 vom Hundert der Trockenmasse Weichkäse nach Camembert-, Brie-, Neufchateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von weniger als 50, aber von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse . Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens.40 vom Hundert der Trockenmasse (Limburger, Romadur- und ähnlicher Käse) . in Stücken von 60 oder 120 g verpackt (Frühstücks- oder Deltkatehkäse) 4. Weichkllse mit eine« Fettgehalte von wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse in Stücken von 60 oder 120 8 verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) 5. Weichkäse mü einem Fettgehalte von weniger als 15 vom Hundert der Trockenmasse lll. Quark und Quarkkäse: 1. Gepreßter Molkereiquark (Rohstoff für Quarkkäse) 2. Speisequark mit einem Wassergehalte von höchstens 75 vom Hundert 3. Frischer Quarkkäse (Harzer, Spitz-, Stangen-, Faust und ähn licher Käs«) . ,. . . 4. AuSaereifter. Quarkkäse (Harzer, Spitz-, Stangen», Faust- und Ladenpreis ist der Dreis, der beim Verkauf in Mermen bis zu 5 Kilogramm ein schließlich durch den Hersteller oder den Händler an den Derbrancher nicht iiüerschritten werden darf. 8 2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. 8 8. Die LandeSzentralbehorden oder die von ihnen bestimmten Behörde» können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze beson dere Höchstpreise für einzelne Käsesorten fcstsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend. 8 4. Die LandeSzentralbehorden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des 8 1 Absatz 3, Zuschläge zum Hcrstellerpreis festsetzen. 8 5. Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im 8 1 Höchstpreise festge setzt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art. Die Landeszentralbehörden können wettere Einschränkungen der Erzeugung Hinsicht» lich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen. 8 6. Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Ausland hergestellt ist. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffe«. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe vis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. . " 8 7. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverstän digen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse heraestellt, gelagert ober verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzuneymen, GeschaftSaufzeichnunge« einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die Unternehmer und Leiter von Bettieben, in denen Käse heraestellt oder verkauft wird, find verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft iiber das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangen den Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 8. Die Sachverständigen find vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidriakeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und GcschüftSver- hältnifse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be obachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie find hierauf zu vereidigen. 8 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufsräumen auszuhängen. 8 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmunqen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 8 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung erlassen. K 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi« zu fünfzehn hundert Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften de§ F 5 Abs. 1, 8 7 Abs. 2 oder den nach 8 5 Abs. 3 er« lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer der Vorschrift des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den im 8 9 voraeschriebenen Aushang unterläßt. Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. , 8 13. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließe»:, deren Unternehmer oder Letter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Verordnung oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferleat find. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig, Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Ginne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise voin 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetz blatt S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichS-- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufeude Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) findet auf Verträge über Lieferung von Käse entsprechende Anwendung; die nach 8 2 Abs. 2 Satz 2 dem Verkäufer vou Milch und Butter zustehende Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, steht auch dein Verkäufer von Käse zu. 8 15. Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1916 in Kraft. Der kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 13. Januar 1916. Der Stellvertreter de- Reichskanzler-. Delbrück. Infolge Anordnung der Reichsgetreidestelle zu Berlin erhalten die Mühlen des Vc- zirks hiermit Anweisung, vom Tage der Beröffe«tlichung dieser Bekanntmachung ab Roggen bis zu 82 v. H. und Weizen bis zu SO v. H. auszumahlen. Diese Vorschrift, gilt für aller Brotgetreide, da» die Reichraetteidestclle, der Kom munalverband oder ein Selbstversorger einer Mühle zum AuSmatzlen übergibt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bi» zu 1500 Mr. oder mit Gefängnis bir zu 3 Monaten bestraft. Großenhain, am 21. Januar 1916. Der Kommunalverband Großenhain. 63 ek'il. Ausgabe von Huttervorzuaskarten. Die nach den erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit Butter vorgesehenen BorzuaSkarten sind ferttggeftrllt worden »nd sollen zur Ausgabe gelangen. Die BorzuaSkarten haben den Zweck, beim Vorhandensein von Butter verschiedener Herkunft zu verschiedenen Preisen den Inhabern der BorzugSkarten die billigere Butter zuzufübren. Anspruch auf BorzuaSkarten haben
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