nnkfmt. Krovptck und aue- -vj.j »-Mg. l. chner H«l > Frankfuil. ^ reSdsu. 39. chSkr. U Weinfaß om. kestaur kj uw. rnd ranksmt. ichsßr.». I Johannit- uw. g- Hoh le Rusjie, Ür». Msaß de KlH. >erg. amburg. ve Bavitir 8t. Wxii »aw-urg. im. esden. ndon. r. 23. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 111. Da viel lhieftaen Mittwoch den 20. April. Bekanntmachung. 1864. lfach wahrzunehmen gewesen iss, den in Betreff der An- nnd Abmeldung der Ginwohner bei erntretenden WuhnungSverandernngen bestehenden, von u«S bekannt gemachten Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen ai »iedervolt Mattigkeit nachgegangen wird und dergleichen Meldungen durch die irrige Annahme, es genüge, »e»n GrundstüSSbesiner oder Administratoren den Wechsel von Miethbewohnern nur zu den viertel jährigen Quartalen in unserem Ginwohner-Dnreau anzeigen, oder, dies fei überhaupt nur dem Quartieramte gegenüber nöthig, unterlassen worden sind, so sehen wir uns veranlasst, die bestehende Bestimmung, daß jede Mitthveränderung, gleichviel ob Ein« oder Auszug, sofort und liiugfteus binue« Drei Tage« bei Vermeidung von Strafe i« unserem Einwohner-Bureau — Reichsstraße Rr. SS-SL — schriftlich anzuzeigen ist, linznschärse«. — Leipzig, den IS. April 1864. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Trinaler, S. Metzler. Bekanntmachung. Die Inhaber von Gartengrundstücken, welche die daraus befindlichen Bäume seit vorigem Herbste noch nicht von den Raupen- »esiml haben säubern lasten, werden angewiesen, die- nunmehr längsten- bi- zum LS. Avril d. I. zu bewirken. Säumige werden durch Strafauflagen, nach Befinden sonstige Zwangsmaßregeln zu Erfüllung dieser Verbindlichkeit angehalten «erden. — Leipzig, den 18. April 1864. Der Skath der Stadt Leipzig. vr. Bollsack. Bekanntmachung. dann aber noch einmal im Ganzen au-geboten wird. lrungti 1854 ; Lock rg levard k- »7,50 «Ä Welt. 2100 W. LÜ00 M. tuli Zöi/i. 1750M . loco - 100 Pst. Juli-klug. )0 o -Ll. Uli 15»,u. GeLut. und doi chme.) - pol!« ßeüe zur Einsicht au-. — Leipzig, am 13. — Lmumlug a» das dritte allgemeine deutsche Turnfest, fröhlichen Angedenkens, in Gestalt eine- Rechtsfalles: Daß „Wiederherausgebeu" bei Zahlungen betr. Ein Theilnehmer bei dem während deS3^all^emeinendeutschen am 2. August 1863 in der stattgefundenen le erhob später gegen einen der 4 Festwirthe bei dem Leip ziger Handelsgerichte Klage auf Bezahlung von 8 Thlr. 10 Ngr. unter dem Anführen: Er, der Kläger, habe bei dem au der betr. Tafel servirenden Kellner nach einander 2 Flaschen Wein K 2 Thlr. 10 Ngr. bestellt «ud ihm nach Empfang der ersten Flasche 3 Thlr., nach Empfang noch am nämlichen Tage von Leipzig enlfernt, Kläger seinen Aufent- Erfahrung bringen können. Dieser Kellner alt später nicht in c gehörig gewesenen Kellner aufzukommen. Der beklagte Festwirtb bestritt die Competenz de- Handels gerichte-, versicherte, über den vom Kläger behaupteten Sachver" der ihm erst zwei Tage nach dem angeblichen Borfalle vom Der Skath der Stadt Leipzig. vr Bollsack. Cerutti. mitgetheilt worden, selbst keine Kenntniß zu besitzen, und stellte seine Verbindlichkeit zu Bezahlung der 8 Thlr. 10 Ngr. in Anrede, da ibn das von dem Kläger mit dem Kellner unternommene chselgeschäft nicht- augehe, zumal, da in der veröffentlichten esthallen-Ördnung" die Gäste noch ganz besonders aufgefordert worden seien, sich zu Vermeidung des Wechseln« und HeraüSaebenS mit kleinerer Münze, nöthigen Falles bei dem auf dem Festplatze errichteten Wechsel-Bureau zu versehen. DaS Handelsgericht entschied die Competenzfrage zu Kläger- Gunsten, wies aber die erhobene Klage ab und zwar aus folgenden Gründen: Die von den vier Festwirthen angenommenen Kellner stellten im Allgemeinen ihrer in der Natur der Sache gelegenen Be im Verhältnisse von Handlungsgehülfen standen; im vorliegenden Falle ist aber auch anzunehmen, daß eben diesen Kellnern die Eigenschaft als Handlungsbevollmächtigten insoweit, daß sie auch zur Empfangnahme von Zahlungen für die verabreichten Maaren von ihren Principalen beauftragt waren, beiwohnte, wie dies nicht allein aus den einschlagenden Artikeln 47 und 50 de- HandelS- lich waren auch jene Kellner, da sie von den vier Festwirthen ge-